Gesetz, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 und das Bebauungsgrundlagengesetz geändert werden
LGBL_SA_20030630_55Gesetz, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 und das Bebauungsgrundlagengesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl Nr 55/2003 15. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Februar 2003, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 und das Bebauungsgrundlagengesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "In den im Abs 1 Z 1 bis 5a, 8 und 10 genannten Gebieten sind Betriebe, die der Lagerung und der Abgabe von Treibstoffen dienen, nicht zulässig."
1.2. Im Abs 7 entfallen der dritt- und der zweitletzte Satz und wird nach Abs 7 eingefügt:
"(7a) Bebaute Flächen einschließlich verhältnismäßig kleiner unverbauter Flächen, die der Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen dienen, können bei Lärmbelastung an Stelle der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet als lärmbelastete Flächen gekennzeichnet werden. Der Beschluss der Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit."
2.1. Im Abs 1 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Freigabe von Aufschließungsgebieten oder -zonen darf nur erfolgen, wenn der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen. Sie setzt weiters das Bestehen eines Bebauungsplans der Grundstufe voraus, es sei denn, es handelt sich um die Freigabe von Baulücken, Sonderflächen gemäß § 17 Abs 1 Z 11 in Streulage oder bereits bebauten Flächen."
2.2. Im Abs 4 lautet die lit a:
2.3. Im Abs 4 lit b Z 2 lautet der zweite Satz: "Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Vorbehaltsmaßnahmen die Bestimmungen der §§ 16 Abs 3 und 20 nicht beachtet worden sind oder bei Freigaben ein erforderlicher Bebauungsplan nicht besteht oder die Erschließung oder sonstige Bebaubarkeit nicht nachgewiesen ist."
3.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "In Aufschließungsgebieten oder -zonen sind Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen bzw die Kenntnisnahme von Bauanzeigen erst nach Freigabe (§ 23 Abs 1) zulässig."
3.2. Im Abs 3 lautet der sechste Satz: "Innerhalb dieser Frist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Anregungen eingebracht werden."
3.3. Abs 4 entfällt.
3.4. Im Abs 7 entfällt der letzte Satz "eine Ausfertigung hievon ist der Landesregierung zu
übermitteln."
"(2) Die §§ 17 Abs 3, 7 und 7a, 23 Abs 1 und 4, 24, 29 Abs 3, 32 Abs 4 sowie 38 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 17 Abs 3 in der neuen Fassung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baubewilligungsverfahren nicht anzuwenden."
Artikel II
Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2001, wird geändert wie folgt:
Im § 25 Abs 8 entfällt der vorletzte Satz.
Artikel III
Art II tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger
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