Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Industriestraße
LGBL_SA_20030530_49Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der IndustriestraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl Nr 49/2003 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt St Johann im Pongau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Industriestraße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 409/6 und 407/5 (Teilfläche), alle KG Reinbach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.900 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt St Johann im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt St Johann im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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