Eigenanteils-Verordnung Magistrat
LGBL_SA_20030530_47Eigenanteils-Verordnung MagistratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl Nr 47/2003 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. März 2003 über den von Magistratsbeamten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung Magistrat)
Auf Grund des § 2 Abs 4 Z 2 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Höhe des Eigenanteils
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den Magistratsbeamte selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 36 €.
(2) Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 28,90 €.
(3) Bei Beamten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.
In- und Außerkrafttreten
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Magistrat, LGBl Nr 27/2002, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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