Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2003 über persönliche Schutzausrüstungen
LGBL_SA_20030530_46Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2003 über persönliche SchutzausrüstungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl Nr 46/2003 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2003 über persönliche Schutzausrüstungen
Auf Grund des § 44 Z 5 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen dem Schutz von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, gegen berufsbedingte Risiken für ihre Sicherheit und Gesundheit, insbesondere gegen jene in Z 1 des Anhanges angeführten Risiken.
Definition
§ 2
Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von Bediensteten bei der Arbeit benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen Gefahren zu schützen, die ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen können. Z 2 des Anhanges enthält Beispiele für persönliche Schutzausrüstungen und in Z 3 des Anhanges sind Beispiele für jene Arbeiten angeführt, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann.
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Bediensteten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht erreicht werden kann.
Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen
§ 4
(1) Persönliche Schutzausrüstungen müssen:
(2) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in besonderen Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie bestimmt sind. Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(3) Persönliche Schutzausrüstungen sind für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch mehrere Personen, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
Pflichten des Dienstgebers
§ 5
(1) Wenn der Dienstgeber auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit für erforderlich hält, sind die Bediensteten rechtzeitig vor Aufnahme einer gefährlichen Tätigkeit nach den Bestimmungen des § 10 BSG zu informieren.
(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten gemäß § 12 BSG entsprechend zu unterrichten und darüber hinaus erforderlichenfalls besondere Schulungen im Hinblick auf die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen durchzuführen. Den Bediensteten sind erforderlichenfalls Bedienungsanleitungen in einer für sie verständlichen Form auszuhändigen.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen sind den Bediensteten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Reparatur sind vom Dienstgeber zu tragen.
Pflichten der Bediensteten
§ 6
Die Bediensteten dürfen die persönlichen Schutzausrüstungen außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu dem dafür vorgesehenen Zweck und unter den vom Hersteller oder Inverkehrbringer bestimmten Bedingungen verwenden. Die Verwendung hat gemäß der Bedienungsanleitung und unter Beachtung der sonstigen Informationen und Unterweisungen seitens des Dienstgebers zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 8
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (3. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Anhang
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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