Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 - Wiederverlautbarung
LGBL_SA_20030530_43Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 - WiederverlautbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl Nr 43/2003 13. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Kundmachung
der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2003 über die Wiederverlautbarung des Salzburger Tourismusgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art 27 des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, in der geltenden Fassung wird in der Anlage das Gesetz über den Tourismus im Land Salzburg (Salzburger Tourismusgesetz - S.TG), LGBl Nr 94/1985, unter Berücksichtigung der folgenden Gesetze und Kundmachungen wieder verlautbart:
Artikel II
(1) Dem Gesetzestext wird, der nunmehrigen Übung bei der Neuerlassung umfangreicherer Landesgesetze folgend, ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
(2) Die Untergliederungsbezeichnung "D." im I. Teil 1. Abschnitt ist entfallen, die Untergliederungsbezeichnung "E." wird durch "D." ersetzt. Vor § 21 wird als Bezeichnung eines Unterabschnittes eingefügt: "E. Allgemeines".
(3) Im Gesetzestext sind folgende Änderungen vorgenommen:
(4) § 59 Abs 5 und 6 wird als gegenstandslos festgestellt. Im § 57 wird daher nur § 59 Abs 4 zitiert.
Artikel III
Der Wortlaut der Bestimmungen des wieder verlautbarten Gesetzes ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzen und Kundmachungen sowie den im Art II angeführten Änderungen:
§ 1LGBl Nr94/1985, 44/1993, 14/1996, 16/1998, 115/2001, 74/2002
§ 2LGBl Nr94/1985, 87/1988, 44/1993, 66/1994, 14/1996, 16/1998, 115/2001
§ 3LGBl Nr94/1985, 87/1988, 14/1996 115/2001
§ 4LGBl Nr94/1985, 66/1994, 16/1998, 47/2001, 115/2001
§§ 5 und 6LGBl Nr94/1985, 115/2001
§ 7LGBl Nr94/1985, 16/1998, 47/2001, 115/2001
§ 8LGBl Nr94/1985, 16/1998, 115/2001
§ 9LGBl Nr94/1985, 14/1996
§ 10LGBl Nr94/1985, 16/1998
§ 11LGBl Nr94/1985, 44/1993
§ 12LGBl Nr94/1985, 87/1988, 16/1998, 115/2001
§ 13LGBl Nr94/1985, 87/1988, 44/1993, 66/1994, 14/1996, 16/1998, 115/2001
§ 14LGBl Nr94/1985, 115/2001
§ 15LGBl Nr94/1985, 16/1998
§ 16LGBl Nr94/1985, 44/1993, 16/1998, 47/2001, 115/2001
§ 17LGBl Nr94/1985, 16/1998
§ 18LGBl Nr47/2001, 115/2001
§ 19LGBl Nr94/1985, 44/1993, 16/1998, 47/2001, 115/2001
§ 20LGBl Nr94/1985, 44/1993, 47/2001, 115/2001
§ 21LGBl Nr94/1985
§ 22LGBl Nr94/1985, 66/1994, 47/2001, 115/2001
§ 23LGBl Nr47/2001, 115/2001
§ 24LGBl Nr94/1985, 115/2001
§ 25LGBl Nr44/1993, 16/1998, 47/2001, 115/2001
§ 26LGBl Nr94/1985, 44/1993, 66/1994, 115/2001
§ 27LGBl Nr94/1985, 63/1992, 66/1994, 14/1996, 47/2001, 115/2001, 74/2002
§ 28LGBl Nr94/1985, 44/1993, 16/1998, 115/2001
§ 29LGBl Nr44/1993, 16/1998, 115/2001
§ 30LGBl Nr94/1985, 16/1998, 115/2001
§ 31LGBl Nr94/1985, 87/1988, 66/1994, 14/1996, 16/1998, 115/2001
§ 32LGBl Nr94/1985, 87/1988, 115/2001, 74/2002
§ 33LGBl Nr94/1985
§ 34LGBl Nr94/1985, 16/1998, 115/2001
§ 35LGBl Nr87/1988, 115/2001, 74/2002
§ 36LGBl Nr94/1985, 107/1986, 44/1993, 66/1994, 14/1996, 16/1998, 115/2001
§ 37LGBl Nr94/1985, 107/1986, 44/1993, 14/1996, 16/1998, 115/2001
§ 37aLGBl Nr115/2001
§ 38LGBl Nr94/1985, 16/1998, 115/2001
§ 39LGBl Nr94/1985, 44/1993, 16/1998, 46/2001, 115/2001
§ 40LGBl Nr94/1985, 87/1988, 44/1993, 66/1994, 14/1996, 16/1998, 46/2001
§ 41LGBl Nr94/1985, 107/1986, 87/1988, 14/1996, 115/2001
§ 42LGBl Nr94/1985, 107/1986, 115/2001
§ 43LGBl Nr94/1985, 107/1986, 44/1993, 46/2001, 115/2001
§ 44LGBl Nr94/1985, 115/2001
§ 45LGBl Nr94/1985, 14/1996
§ 46LGBl Nr94/1985, 14/1996, 115/2001
§ 47LGBl Nr94/1985, 115/2001, 74/2002
§ 48LGBl Nr94/1985, 66/1994, 115/2001
§ 49LGBl Nr94/1985, 46/2001
§ 50LGBl Nr44/1993, 66/1994, 46/2001, 115/2001
§ 51LGBl Nr44/1993, 66/1994, 46/2001, 47/2001, 74/2002
§§ 52 und 53LGBl Nr44/1993, 16/1998
§ 53aLGBl Nr66/1994, 16/1998, 115/2001
§ 54LGBl Nr94/1985, 44/1993, 14/1996
§ 55LGBl Nr94/1985, 44/1993, 115/2001
§ 56LGBl Nr94/1985, 44/1993, 66/1994
§ 57LGBl Nr94/1985, 44/1993
§ 58LGBl Nr44/1993, 14/1996, 16/1998, 46/2001, 115/2001
§ 59LGBl Nr94/1985, 44/1993, 115/2001
§§ 60 und 61LGBl Nr66/1994
§ 62LGBl Nr14/1996, 89/1996
§ 63LGBl Nr16/1998, 106/1998, 115/2001
§ 64LGBl Nr46/2001, 47/2001, 115/2001, 74/2002
Artikel IV
(1) Es traten in Kraft:
(2) Die Übergangsbestimmungen der im Abs 1 Z 2 bis 5 angeführten Novellen sind gegenstandslos mit Ausnahme des Art II Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 44/1993. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"(3) § 25 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung des Art I tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Stellung der Bediensteten der Kurfonds in diesem Zeitpunkt wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf sie finden die dienstrechtlichen Bestimmungen für Gemeindevertragsbedienstete weiterhin Anwendung. Die Führung ihrer Personalangelegenheiten obliegt dem Fremdenverkehrsverband und seinen Organen. Sie richtet sich in organisationsrechtlicher Hinsicht auch in diesen Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes."
Artikel V
Das wieder verlautbarte Gesetz ist als "Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003" zu bezeichnen.
Anlage
Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Tourismusverbände
Aufgaben, Errichtung und Mitglieder der Tourismusverbände
§ 1 Tourismusverband
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 4 Errichtung
§ 5 Gebiet des Tourismusverbandes
§ 6 Auflösung des Tourismusverbandes
Organisation
§ 7 Organe des Tourismusverbandes
A. Vollversammlung
§ 8 Zusammensetzung und Stimmrecht
§ 9 Ausübung des Stimmrechtes
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
§ 11 Aufgaben
B. Ausschuss
§ 12 Zusammensetzung
§ 13 Wahl
§ 14 Wahl in besonderen Fällen
§ 15 Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Ausschuss, Vorrückung
der Ersatzmitglieder, vorzeitige Auflösung
§ 16 Aufgaben und Geschäftsbesorgung
C. Vorstand
§ 17 Zusammensetzung und Wahl
§ 18 Aufgaben des Vorstandes und Geschäftsbesorgung
§ 19 Vorsitzender und sonstige Mitglieder des Vorstandes
§ 20 D.
Finanzkontrollausschuss
E. Allgemeines
§ 21 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
§ 22 Allgemeine Aufgaben der Organe
§ 23 Geschäftsführer
§ 24 Geschäftsordnung
§ 25 Organisation in Kurorten
Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 26 Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen
§ 27 Aufbringung der Mittel
§ 28 Haushaltsplan
§ 29 Jahresabschluss
Verbandsbeiträge
§ 30 Beitragspflicht
§ 31 Erhebungsberechtigter Verband
§ 32 Beitragsgruppen
§ 33 Bewertungsbeirat
§ 34 Ortsklassen
§ 35 Beitragspflichtiger Umsatz
§ 36 Sonderfälle des Beitragspflichtigen Umsatzes
§ 37 Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit
§ 37a Umsatz bei Enden einer beitragspflichtigen Tätigkeit
§ 38 Vereinfachte Umsatzermittlung
§ 39 Beitragshöhe
§ 40 Beitragserklärung und Beitragsleistung
§ 41 Beitragskontrolle, Mitwirkung
§ 42 Aufteilung des Beitragsaufkommens
§ 43 Tourismusbeiträge
II. Teil
Tourismusförderungsfonds
Allgemeine Bestimmungen
§ 44 Zweck, Bezeichnung und Sitz
§ 45 Verwaltung und Geschäftsführung
§ 46 Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission
§ 47 Mittel des Fonds
§ 48 Förderung
§ 49 Jahresvoranschlag und Jahresrechungsabschluss
Fondsbeiträge
§ 50 Beitragspflicht
§ 51 Beitragshöhe
§ 52 Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils
lit a
§ 53 Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils
lit b
III. Teil
Gemeinsame und Schlussbestimmungen
§ 53a Verweisungen
§ 54 Auskunftspflicht
§ 55 Aufsicht
§ 56 Befugnisse und Verfahren
§ 57 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 58 Strafbestimmungen
§ 59 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§§ 60 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
I. Teil
Tourismusverbände
Aufgaben, Errichtung und Mitglieder der Tourismusverbände
Tourismusverband
§ 1
(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft im Land Salzburg können die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 2 Abs 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden (Errichtung).
(1a) Abweichend von Abs 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder auch nur von Teilen einer oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Abs 4 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet (zB in der Stadt Salzburg das Gebiet im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980), im zu errichtenden
Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.
(2) Die Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Tourismusverband ...", in Kurorten die Bezeichnung "Kur- und Tourismusverband ..." unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für zwei oder mehrere Gemeinden oder für einen Gemeindeteil werden der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz durch die Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 festgelegt. Die Tourismusverbände können ihrer Bezeichnung die Bezeichnung "Tourist Office" oder eine andere fremdsprachige sinngemäße Bezeichnung anfügen.
(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:
Mitgliedschaft
§ 2
(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.
(2) Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 Abs 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
(3) Über die Zugehörigkeit zu einem Tourismusverband entscheidet im Zweifel die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(5) Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 3
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 6) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 und 25 LAO in eine andere Gemeinde des Landes Salzburg endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.
(4) Abs 3 gilt auch, wenn bei Erwerbstätigkeiten ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte der Inhaber der Berechtigung den Wohnsitz verlegt.
(5) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Ausschuss und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Ausschuss den Aufnahmebeschluss aufhebt.
Errichtung
§ 4
(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein, bei Tourismusverbänden nur für einen Teil der Gemeinde in diesem Bereich.
(2) Für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes hat der Bürgermeister der Gemeinde auf Anordnung der Landesregierung ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis). Eine solche Anordnung der Landesregierung kann erfolgen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint oder die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) darum ersucht. Das Stimmverzeichnis hat nach dem in der Anlage vorgesehenen Muster Spalten für eine fortlaufende Nummer, für den Namen (Familien- und Vornamen oder Firmennamen) des Stimmberechtigten, dessen Geburtsdatum, Wohnadresse oder Sitz bzw Standort des Betriebes und Anmerkungen zu enthalten. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses findet § 54 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, die Auflage unter Hinweis auf die Kontrollmöglichkeit ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter und letzter Instanz die Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die Landesregierung, zu entscheiden hat.
(4) Die Abstimmung ist an zwei aufeinander folgenden Tagen, von denen einer ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag und einer ein allgemeiner Werktag sein muss, durchzuführen. Die Abstimmungstage und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht ist. Die Abstimmungstage, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.
(5) Die Abstimmung hat vor der auf Grund der landtagswahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zu erfolgen. In der Stadt Salzburg können von der Gemeindewahlbehörde auch Sprengelwahlbehörden herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs 3 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen und ist das Stimmverzeichnis auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Salzburger Volksbefragungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes § 9 dieses Gesetzes gilt. Zwischen den Abstimmungszeiten ist die Wahlurne verschlossen und gesichert zu verwahren.
(6) Nach Ablauf der Abstimmungszeit am zweiten Abstimmungstag hat die Wahlbehörde die Abstimmungsliste abzuschließen, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und diese Unterlagen sowie eine Niederschrift darüber und über alle sonstigen für die Abstimmung erheblichen Vorgänge der Landesregierung verschlossen unverzüglich zu übermitteln. Bei Sprengelwahlbehörden erfolgt die Übermittlung der Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde und von dieser gesammelt an die Landesregierung. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt. Haben sich nicht zumindest 30 % der nach dem Stimmverzeichnis Abstimmungsberechtigten an der Abstimmung beteiligt, gilt diese Zustimmung als nicht erreicht.
(6a) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Abstimmungsliste erst nach dem Zeitpunkt abzuschließen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.
(7) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs 2 bis 5 in jeder Gemeinde gesondert und möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(8) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Zustimmung ergeben, kann ein neues solches Verfahren frühestens ein Jahr nach der vorhergegangenen Auflage des Stimmverzeichnisses nach Abs 2 neuerlich durchgeführt werden.
(9) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband entfällt eine Abstimmung nach den vorstehenden Bestimmungen. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw Aufnahme) zu fassen, auf die § 10 Abs 2 zweiter Satz keine Anwendung findet. Diese Abstimmung hat mit Stimmzettel zu erfolgen. War die Vollversammlung nicht gemäß § 10 Abs 2 erster Satz beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die gemäß § 10 Abs 3 erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahr später stattfinden.
(10) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
Gebiet des Tourismusverbandes
§ 5
(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden, bei Tourismusverbänden für den Teil einer Gemeinde ist das Gebiet durch allfällige Gemeindegrenzen und im Übrigen so begrenzt, wie es sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung der Landesregierung ergibt.
(2) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
(3) Werden Teile vom Gebiet eines Tourismusverbandes abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffene Gemeinde ist zu hören. Werden bisher keinem Tourismusverband zugehörige Gebiete in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich weiters die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 4 erforderlich.
(4) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht genommen ist. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 durch Bescheid zu entscheiden.
(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, darüber nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 durch Bescheid zu entscheiden.
Auflösung des Tourismusverbandes
§ 6
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Ausschusses beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2) Im Fall einer Auflösung geht das Vermögen eines Tourismusverbandes in das Vermögen jener Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet eines Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, geht aber das unbewegliche Vermögen, das sich im Gebiet des Tourismusverbandes befindet, in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Tourismusverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Pflichtbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Tourismusverband im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Pflichtbeiträge. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Tourismusverbandes auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt.
(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit dem Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Organisation
Organe des Tourismusverbandes
§ 7
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Vorsitzende und der Finanzkontrollausschuss. An Stelle der Bezeichnung
Vorsitzender kann von der jeweiligen Person auch die Bezeichnung Obmann bzw Obfrau gewählt werden.
(2) Tourismusverbände, in deren Gebiet die Nächtigungszahl im fünfjährigen Durchschnitt (§ 34 Abs 2) mindestens 200.000 beträgt, haben einen Geschäftsführer (Tourismusdirektor) zu bestellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers (§ 23) nicht im Rahmen eines regionalen Zusammenschlusses, dem der betreffende Verband angehört, ausreichend sichergestellt ist. Sonstigen Tourismusverbänden ist dies freigestellt.
A. Vollversammlung
Zusammensetzung und Stimmrecht
§ 8
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Wahlen in den Ausschuss erfolgen in Stimmgruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen.
(2) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Verbandsbeiträge an den Tourismusverband (§§ 30 ff) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen. Freiwillige Mitglieder zählen zur dritten Stimmgruppe.
(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Ausschussmitglieder zu wählen sind, vom Landesabgabenamt nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Erhebung der Verbandsbeiträge zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist - ohne Anführung der Beitragshöhe - dem Tourismusverband so zeitgerecht zu übermitteln, dass sie der Wahl des Ausschusses zugrunde gelegt werden kann.
(4) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist beim Landesabgabenamt einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
Ausübung des Stimmrechtes
§ 9
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern des Ausschusses bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis sowie bei Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes ist das Stimmrecht durch einen schriftlich
Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
§ 10
(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung, durch die ein geänderter Promillesatz festgesetzt wird (§ 39 Abs 3), können nur auf Antrag des Ausschusses gefasst werden; sie bedürfen, wenn die Erhöhung auf mehr als das Zweifache erfolgt, einer Mehrheit von zwei Drittel, bei einer Erhöhung auf mehr als das Dreifache einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens darf nur auf Antrag des Ausschusses erfolgen.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.
(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sind vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
Aufgaben
§ 11
Der Vollversammlung ist vom Ausschuss über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
B. Ausschuss
Zusammensetzung
§ 12
(1) Die zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen getrennt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Ausschussmitgliedern und für jedes Ausschussmitglied ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder ist von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Pflichtmitglieder und auf die örtliche Gliederung eines Gebietes mit 9,12 oder 15 festzusetzen.
(3) In einem regionalen Verband, in dem dem Ausschuss auf Grund der gemäß § 13 durchgeführten Wahl kein Mitglied aus einer der Gemeinden angehört, auf die sich der regionale Verband erstreckt, erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder nach Abs 2 um ein Mitglied, das von den Mitgliedern des Tourismusverbandes mit Sitz, Standort oder Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 und 25 LAO in dieser Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt wird. Diese Wahl erfolgt mit Stimmzettel im unmittelbaren Anschluss an die Wahl gemäß § 13. Dabei haben die Stimmgruppen keine Bedeutung. § 13 Abs 7 dritter bis letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(4) Außerdem hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, aus seiner (ihrer) Mitte je nach der Größe (Abs 2) des Ausschusses zwei, drei bzw vier Mitglieder und Ersatzmitglieder nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes in den Ausschuss zu entsenden. Diese üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch die entsendende Körperschaft oder bis zu ihrer Wahl als Ausschussmitglieder (Abs 1), längstens aber für die Dauer ihres Gemeindevertretungs(rats)mandats aus. Erstreckt sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese bei der Bestimmung der Zahl der jeweils in den Ausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder einvernehmlich vorzugehen. Die in den Ausschuss entsendeten Vertreter der Gemeinde haben als solche auch in der Vollversammlung des Tourismusverbandes Sitz und Stimme. Im Ausschuss kommt ihnen bei Beschlussfassungen über Anträge des Ausschusses an die Vollversammlung auf Änderung des Promillesatzes oder Aufnahme von Darlehen gemäß § 10 Abs 3 kein Stimmrecht zu. Nicht im Ausschuss vertretene Parteien der Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.
Wahl
§ 13
(1) Die Wahl des Ausschusses wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.
(2) Wahlberechtigt in den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe.
(2a) Wählbar sind
(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, bis spätestens am dritten Tag 13:00 Uhr vor der Vollversammlung bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes einen schriftlichen, von ihm zu unterfertigenden Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe einzubringen; fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens die Namen so vieler wählbarer Personen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in dieser Stimmgruppe zu wählen sind. Ist in der Einladung zur Vollversammlung als Tagesordnungspunkt die Neufestsetzung der Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder gemäß § 12 Abs 2 vorgesehen, steht dem Einbringer des Wahlvorschlages das Recht zu, dementsprechend weitere wahlberechtigte Personen auf dem Wahlvorschlag namhaft zu machen. Eine Person gilt nur dann in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Abs 2 wählbar ist und eine schriftliche Zustimmungserklärung dazu von ihr vorliegt. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht mindestens den Namen einer wählbaren Personen enthalten, sind ungültig; über die Höchstzahl in einem Wahlvorschlag angeführte Namen gelten als nicht beigesetzt. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt. Der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer gegebenenfalls einzuladen, den Wahlvorschlag, wenn dieser gültig ist, zu ergänzen und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die bei der Geschäftsstelle eingebrachten gültigen und allenfalls berichtigten oder ergänzten Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.
(3a) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen
Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs 3 dritter, fünfter bis neunter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gelten die darin angeführten Personen mit dem Ablauf dieser Frist als gewählt.
(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschussmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder beträgt, also zB bei vier Ausschussmitgliedern die viertgrößte. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Ausschusses, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Ausschussmitglied denselben Anspruch haben, entscheidet der größere Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Ausschussmitglied, ist die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw) Ausschussmitgliedern die erst- und die zweit- (dritt- usw) angeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.
(7) Werden Wahlvorschläge im Sinn des Abs 3 und 3a nicht eingebracht, sind die Mitglieder des Ausschusses nach folgendem Verfahren zu wählen: Jeder Wähler hat nacheinander so viele Namen von Mitgliedern des Tourismusverbandes auf den Stimmzettel zu setzen, als die Stimmgruppe Ausschussmitglieder zu wählen hat. Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig, wenn wenigstens eine wählbare Person unzweifelhaft bezeichnet ist. Enthält ein Stimmzettel Namen von Personen, die nicht wählbar sind, gelten diese Namen als nicht beigesetzt. Wenn ein im Stimmzettel angeführter Name eine zu wählende Person nicht unzweifelhaft erkennen lässt, gilt dieser Name ebenfalls als nicht beigesetzt; ebenso Namen, die über die erforderliche Anzahl hinaus auf dem Stimmzettel stehen; dabei sind die Namen von oben nach unten und allenfalls von links nach rechts zu zählen. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl - beginnend mit den Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen - zu Ausschussmitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Die Wahl hat stimmgruppenweise beginnend mit der Stimmgruppe, die am wenigsten Mitglieder umfasst, und sodann in der nächstgrößeren Stimmgruppe, zuletzt in der größten zu erfolgen. Bereits als Mitglieder des Ausschusses Gewählte sind nicht neuerlich wählbar. Ersatzmitgliedschaften auf Grund der Wahl in einer anderen Stimmgruppe erlöschen bei Wahl als Mitglied des Ausschusses. Ist durch den Ausfall eines solchen Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorhanden, ist in der betreffenden Stimmgruppe nach den vorstehenden Bestimmungen ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
(9) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder des Beitrittes eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 4 Abs 9 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Ausschusses durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Ausschusses hat das Landesabgabenamt eine gemeinsame Stimmgruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 8 Abs 4 gilt mit der Maßgabe, dass das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des mitgliederstärksten Verbandes bzw vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des bisher schon bestehenden regionalen Verbandes geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Ausschusses noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.
Wahl in besonderen Fällen
§ 14
(1) Wird bei einer Wahl nach den Bestimmungen des § 13 Abs 3 bis 6 oder 7 nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Ausschusses gewählt, sind die noch fehlenden Mitglieder und Ersatzmitglieder in einem zweiten Wahlgang nach den vorstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Kommt eine Wahl in einer Stimmgruppe nicht zu Stande oder wird auch beim Wahlgang nach Abs 1 nicht die erforderliche Zahl an Ausschussmitgliedern (Ersatzmitgliedern) gewählt, sind alle bzw die restlichen auf diese Stimmgruppe entfallenden Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder nach Durchführung der Wahl in den anderen Stimmgruppen von der nächststärkeren Stimmgruppe zu wählen. Auf diese Wahl finden die Bestimmungen des § 13 sinngemäß Anwendung.
Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Ausschuss,
Vorrückung der Ersatzmitglieder, vorzeitige Auflösung
§ 15
(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Ausschuss verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Ausschusses eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Ausschuss.
(3) Ein Mitglied des Ausschusses ist auf Antrag des Ausschusses oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Ausschuss als verlustig zu erklären, wenn
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Ausschussmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Stimmgruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen; eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Der Ausschuss ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 12 Abs 2) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der Vorsitzende unverzüglich zu veranlassen.
(6) Der Ausschuss bleibt bis zur erfolgten Wahl des neuen Ausschusses im Amt.
Aufgaben und Geschäftsbesorgung
§ 16
(1) Dem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben:
(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende. Er hat den Ausschuss mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich verlangt oder ein sonstiger Bedarf gegeben ist. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ein Beschluss auf Einbringung eines Antrages in der Vollversammlung, der eine Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache zum Inhalt hat, bedarf der Einstimmigkeit.
(4) Zur Arbeitsvereinfachung kann der Ausschuss für einzelne Aufgabenbereiche fallweise oder auf die Dauer seiner Funktionsperiode aus den Mitgliedern des Tourismusverbandes Unterausschüsse mit beratender Funktion einsetzen. Die Unterausschüsse treten auf Einberufung und unter dem Vorsitz des von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Bedarf zusammen. Die erstmalige Einberufung sowie der Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses. Das Verfahren bei den Sitzungen der Unterausschüsse ist dem Verfahren bei den Sitzungen des Ausschusses gleich.
C. Vorstand
Zusammensetzung und Wahl
§ 17
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter, dem Finanzreferenten und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ausschuss aus seiner Mitte bis zur Neuwahl des Vorstandes durch den nächsten Ausschuss gewählt. Dem Ausschuss obliegt im Rahmen des Abs 1 auch die Festsetzung der Zahl der allfälligen weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist wenn möglich im Anschluss an die Wahl des Ausschusses unter dem Vorsitz des Wahlleiters (§ 13 Abs 1) durchzuführen. Sind nicht wenigstens zwei Drittel aller Ausschussmitglieder anwesend, hat das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Ausschuss binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder unter der Leitung des Einberufenden durchzuführen ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge nach Abs 1 in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl mit den beiden Vorgeschlagenen, die am meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom Mitglied gemäß Abs 3 letzter Satz zu ziehen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 bis 3 finden sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs 2 bis 4 für den Rest der Funktionsperiode zu ersetzen.
Aufgaben des Vorstandes und Geschäftsbesorgung
§ 18
(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie, wenn kein Geschäftsführer bestellt ist, die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand:
(2) Auf die Geschäftsbesorgung des Vorstandes findet § 16 Abs 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Vorsitzender und sonstige Mitglieder des Vorstandes
§ 19
(1) Der Vorsitzende ist der Leiter der gesamten Verwaltung des Tourismusverbandes. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses gebunden und für ihre Vollziehung verantwortlich. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung, im Ausschuss und im Vorstand. Wenn kein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Vorsitzende auch Vorgesetzter aller Bediensteter des Tourismusverbandes.
(2) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) vertritt - unbeschadet der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers gemäß § 23 Abs 3 - den Tourismusverband nach außen. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von dessen Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen jedoch folgende Rechtsgeschäfte:
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Ausschusses unterliegen, selbst zu besorgen, wenn die zeitgerechte Einberufung des Ausschusses nicht möglich oder der Ausschuss trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig ist. Anträge gemäß § 10 Abs 3 letzter Satz sind von dieser Befugnis des Vorsitzenden ausgenommen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem beschlussfähigen Ausschuss unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzende-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf das jeweils älteste Vorstandsmitglied über.
(5) Dem Finanzreferenten obliegt die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.
D. Finanzkontrollausschuss
§ 20
(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat) jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Finanzkontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Ausschusses zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Auf das von der Gemeinde entsendete Mitglied findet § 12 Abs 4 zweiter Satz Anwendung. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.
(3) Der Finanzkontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Ausschuss vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Ausschuss zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
(4) Auf Antrag des Finanzkontrollausschusses sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind dem Finanzkontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.
E. Allgemeines
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
§ 21
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Ausschusses oder des Vorstandes bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 24) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden.
Allgemeine Aufgaben der Organe
§ 22
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).
Geschäftsführer
§ 23
(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Der Geschäftsführer hat den Tourismusverband im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu repräsentieren. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes sowie an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Ausschusses unvereinbar.
(3) Der Geschäftsführer ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband zeichnungsbefugt.
(4) Als Leiter der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes (Verkehrsbüro) und seiner sonstigen Einrichtungen ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.
(5) In fachlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes zu entwickeln, dem Ausschuss vorzulegen und nach Beschlussfassung darüber für ihre Verwirklichung Sorge zu tragen.
(6) Der Geschäftsführer hat dem Vorsitzenden über alle fachlichen und personellen Angelegenheiten des Tourismusverbandes laufend zu berichten; der Abschluss und die Auflösung eines Dienstvertrages durch den Dienstgeber hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erfolgen. Der Geschäftsführer hat dem Ausschuss und dem Vorstand in diesen Angelegenheiten auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen.
Geschäftsordnung
§ 24
(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Ausschusses, des Vorstandes und des Finanzkontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 4 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
Organisation in Kurorten
§ 25
(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen
(2) Im Sinn des Abs 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:
(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung "Kur- und Tourismusdirektor".
(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.
Haushaltsführung des Tourismusverbandes
Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen
§ 26
(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gilt grundsätzlich das Rechnungslegungsgesetz.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(4) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Die Kassen- und Rechnungsbücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.
Aufbringung der Mittel
§ 27
(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
(3) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in seinem Gebiet erhobenen allgemeinen Ortstaxe zukommen zu lassen. Von diesem Betrag sind vom Tourismusverband 4 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Ortstaxe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen zu verwenden, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung). Die sich daraus ergebenden Beträge sind halbjährlich zum 1. Mai und 1. November an jene Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dachmarkenbeitrags besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Ortstaxe einhebt; in diesem Fall sind für die Berechnung des Beitrags die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Tourismusstatistik erhoben werden. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag den Tourismusverbänden mit Bescheid vorzuschreiben.
Haushaltsplan
§ 28
(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushaltsplan eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Ausschussberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Kenntnisnahme des Haushaltsplans bekannt zu geben.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, ist der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist vom Ausschuss festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres
(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem im § 29 Abs 1 und 2 und der dazu ergangenen Verordnung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind.
Jahresabschluss
§ 29
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen des
kaufmännischen Rechnungswesens und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens Ende Juni dem Ausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Vollversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 28 Abs 1 findet sinngemäß Anwendung.
Verbandsbeiträge
Beitragspflicht
§ 30
(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum)
Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs 2 und 3).
(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 3).
(3) Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (§ 39 Abs 2 und 3) haben zu entrichten:
Erhebungsberechtigter Verband
§ 31
(1) Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte (§§ 24 und 25 LAO) gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte gilt § 2 Abs 1 dritter Satz. Bei Bauführungen gilt § 24 Abs 2 lit c LAO nur dann, wenn der Beitragspflichtige weder Sitz noch sonstige Betriebsstätte im Land Salzburg hat.
(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, ist der Verbandsbeitrag für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusverbände am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Verbandsbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. Die Bemessungsgrundlage für die Postsparkasse ist bei der Berechnung der Verbandsbeiträge für die Tourismusverbände entsprechend der Einwohnerzahl (§ 34 Abs 3) in deren Gebiet aufzuteilen. Für sonstige Geld- und Kreditinstitute ist die Bemessungsgrundlage jedenfalls nach den im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielten Umsätzen aufzuteilen. Bei Mautstraßenunternehmen erfolgt die Aufteilung in der Weise, dass 10 % der Bemessungsgrundlage dem Tourismusverband am Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens oder bei Fehlen eines Verbandes dem Tourismusförderungsfonds (II. Teil) zugeteilt und 90 % der Bemessungsgrundlage nach der Länge der Mautstrecken auf die Tourismusverbände der Gemeinden aufgeteilt werden, durch welche die Mautstraße führt.
(3) Abs 2 gilt sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Tourismusverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
Beitragsgruppen
§ 32
(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.
(3) Wenn Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.
(4) Für in einem anderen Bundesland erbrachte Leistungen, die nicht gemäß Abs 3 behandelt werden, gilt, dass der Beitragspflichtige die darauf entfallenden Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen kann, wenn er sämtliche solche Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweist. Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben. Anderenfalls gilt die in der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe auch für diese Umsätze. Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr.
(5) Großhändler im Sinn der Berufsgruppeneinstufung der Beitragsgruppenordnung sind jene Handelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefern. Lieferungen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts zählen zu den Großhändlerlieferungen.
Bewertungsbeirat
§ 33
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen.
(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus einem von der Landesregierung zum Vorsitzenden zu bestimmenden Landesbediensteten und vier weiteren Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder und der Sachverständigen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft bestellt, die beiden anderen von der Wirtschaftskammer Salzburg namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Betellungen einzelner Personen, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweilig restliche
Funktionsperiode.
(4) Der Bewertungsbeirat erstattet seine Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens dreier weiterer Mitglieder.
Ortsklassen
§ 34
(1) Die Tourismusverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen für die Dauer von jeweils fünf aufeinander folgenden Jahren zu bestimmen. Im Fall der Errichtung neuer Tourismusverbände, insbesondere durch Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder bei Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband, hat die Zuordnung auf die restliche Dauer der allgemein laufenden Fünf-Jahres-Periode zu erfolgen.
(3) Die Zugehörigkeit eines Tourismusverbandes zu einer Ortsklasse richtet sich - soweit nicht Abs 4 oder 5 zu trifft - wie folgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Zahl der Fremdennächtigungen in seinem Gebiet: Zur Ortsklasse A gehört in der Regel ein Tourismusverband, in dessen Gebiet (§ 5 Abs 1) auf je einen Einwohner nach dem Stand der jeweils letzten Volkszählung im fünfjährigen Durchschnitt mindestens 100 Fremdennächtigungen entfallen. Liegt die Zahl dieser Nächtigungen tiefer, beträgt sie jedoch zumindest 40, gehört der Tourismusverband zur Ortsklasse B. Die übrigen Tourismusverbände gehören zur Ortsklasse C. Für die Feststellung der Zahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl derselben einschließlich der von der Orts(Kur)taxe befreiten. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Zahl der Nächtigungen der fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorgenommen wird, unmittelbar vorangegangen sind.
(4) Für einen Tourismusverband kann jedoch ausnahmsweise die Zugehörigkeit zur nächsthöheren oder nächstniedrigeren Ortsklasse nach Anhörung des Tourismusverbandes bestimmt werden, wenn dieser nach der Qualität seines Tourismusangebotes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Tourismussaisonen und die Art des Tourismus eher der Charakteristik jener Ortsklasse entspricht.
(5) Ein Tourismusverband für die Stadt Salzburg ist jedenfalls in die Ortsklasse C zu reihen.
Beitragspflichtiger Umsatz
§ 35
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:
(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
§ 36
(1) Ist ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinn des ersten Satzes aus Verträgen mit Personen aus dem Land Salzburg zu erfassen.
(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet.
(4) Bei Reisebüros und Reiseleitern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(5) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einem Beherbergungsobjekt nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgt, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 39 Abs 2 und 3) für die Unterkunft an Verbandsbeiträgen zu entrichten. Ist das Objekt nicht in Wohneinheiten geteilt, gilt dies für je angefangene drei Fremdenbetten in dem Beherbergungsobjekt. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte im Beherbergungsobjekt weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(6) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(7) Bei Transportunternehmen des Personen- oder Güterverkehrs sind die Umsätze aus Beförderungsleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Österreich erbracht werden, vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen.
Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit
§ 37
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs 3.
(2) Der Ermittlung des Beitrags für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist an Stelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(3) Der Berechnung des Beitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(5) Für alle nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Verbandsbeiträge durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises für die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(6) Fällt in den Anlaufzeitraum ein Wirtschaftsjahr, sind die Beitragsberechnung durch den Beitragspflichtigen und eine allfällige Nachberechnung durch die Abgabenbehörde wie folgt vorzunehmen:
(7) Die vorstehenden Bestimmungen für die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Beitragsjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt (zB Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder selbstständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes).
(8) Wird ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB übertragen, gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(9) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes im Sinn des § 3 Abs 3 und 4 sind zur Beitragsberechnung abweichend von Abs 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 35 Abs 1 und 2 heranzuziehen, wenn es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Beitragsberechnung und -aufteilung für das Jahr der Verlegung des Sitzes udgl hat entsprechend der Dauer der Pflichtmitgliedschaften zu den verschiedenen Tourismusverbänden getrennt zu erfolgen.
Umsatz bei Enden einer beitragspflichtigen Tätigkeit
§ 37a
(1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§ 3 Abs 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der - auch nur angefangenen - Monate, in der die Pflichtmitgliedschaft noch bestand bzw die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird. Für dieses Jahr kann der Beitragspflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung stellen. Die Bestimmungen des § 39 Abs 2 und 3 über den Mindestbeitrag bleiben davon unberührt.
(2) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt,
Vereinfachte Umsatzermittlung
§ 38
(1) Ein Pflichtmitglied kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Pflichtmitgliedschaft begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzungen sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
(2) Eine Vereinfachung nach Abs 1 darf nur dann erfolgen, wenn
(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.
(4) Der Prozentsatz nach Abs 1 ist zunächst auf drei Dezimalstellen zu bestimmen und sodann in der üblichen Weise auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(5) Der nach Abs 1 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 35 Abs 1 und § 36 Abs 2, 3 und 5 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn das Pflichtmitglied nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Pflichtbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
Beitragshöhe
§ 39
(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Tourismusverband zu leistenden Verbandsbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38):
Beitragsgruppe
Promillesatz
1
3,6
2
3
3
1,8
4
1,2
5
0,9
6
0,6
7
0,3
(2) Der Mindestbeitrag beträgt 22 €.
(3) Besteht für einen Tourismusverband ein außerordentlicher Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich unvermeidlich, kann die Vollversammlung für den bevorstehenden und jeweils höchstens zwei weitere Beitragszeiträume eine Erhöhung des Promillesatzes bis zur vierfachen Höhe gemäß Abs 1 beschließen (§ 10 Abs 3), wobei der erhöhte Promillesatz in der üblichen Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Ein solcher Beschluss der Vollversammlung ist über die Auflage und Kundmachung gemäß § 10 Abs 5 hinaus unverzüglich durch den Vorsitzenden dem Landesabgabenamt bekannt zu geben. Die Änderung des Promillesatzes wirkt auch für den Mindestbeitrag gemäß Abs 2.
Beitragserklärung und Beitragsleistung
§ 40
(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben. Besteht für den Umsatz gemäß § 6 Abs 1 UStG 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig.
(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs 2 und 3) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4) Die Verjährungsfrist gemäß § 151 Abs 2 LAO beträgt drei Jahre, bei hinterzogenen Beiträgen sechs Jahre. Die Frist gemäß § 153 Abs 3 LAO beträgt sechs Jahre. Die Frist gemäß § 182 Abs 3 LAO beträgt drei Jahre; diese Frist gilt auch für die Rückzahlung von Amts wegen.
(5) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Konkursverfahren über das Vermögen des Beitragspflichtigen nicht als Forderung anzumelden.
(6) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.
Beitragskontrolle, Mitwirkung
§ 41
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge obliegen in erster Instanz dem Landesabgabenamt und in zweiter Instanz der Landesregierung durch Organe dieser Behörden.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs 2, insoweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden), wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekannt gegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.
(4) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken.
(5) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.
(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Abs 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
Aufteilung des Beitragsaufkommens
§ 42
(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat bis spätestens 15. Juli zu erfolgen; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.
(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 4 % der eingegangenen Beiträge in Abzug zu bringen.
(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs 1 ein Drittel der Summe der eingegangenen Beiträge nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.
(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.
Tourismusbeiträge
§ 43
(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß eines Drittels des Verbandsbeitrags zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der Mindestbeitrag 7,30 € beträgt.
(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.
(3) Die Summe der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds bis spätestens 15. Juli, später einlangende Beträge in angemessenen Zeitabständen, anzuweisen. § 42 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.
II.Teil
Tourismusförderungsfonds
Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Bezeichnung und Sitz
§ 44
Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, LGBl Nr 35, gebildete Fonds ist zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung "Salzburger Tourismusförderungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
Verwaltung und Geschäftsführung
§ 45
(1) Der Fonds wird von einer Kommission (Fondskommission) verwaltet. Der Fondskommission obliegt insbesondere:
(2) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung ist von der Fondskommission zu bestellen.
Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission
§ 46
(1) Die Fondskommission setzt sich zusammen aus:
(2) Die im Abs 1 lit c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.
(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission außer einem Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betraute Mitglied der Landesregierung sowie ein von diesem nominierter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.
(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt der Landeshauptmann oder sein Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens dreizehn Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend sind. Zur gültigen
Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben.
Mittel des Fonds
§ 47
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. In den Bericht ist auch die Höhe der Förderung an den Salzburger Festspielfonds aufzunehmen.
Förderung
§ 48
(1) Im Rahmen der im § 44 angeführten Zweckbestimmung obliegt es dem Fonds,
(2) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung nach Abs 1 lit b und c besteht nicht. Eine Förderung nach Abs 1 lit b darf nur insoweit erfolgen, als der Nachweis des Einsatzes entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers erbracht ist und die Mittel des Fonds zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen sichergestellt sind. Die Förderung kann an Auflagen gebunden werden, durch die eine zweckmäßige Verwendung der Förderungsmittel gewährleistet wird, so insbesondere an die Leistung von Sicherheiten, die Teilnahme an der Verwaltung einer geförderten Einrichtung sowie an die Überprüfung und Überwachung der Geschäftsgebarung des Förderungswerbers. Die Nichterfüllung solcher Auflagen zieht die Verpflichtung des Förderungswerbers zur sofortigen Rückzahlung gewährter Förderungsmittel bzw die Berechtigung des Fonds zur Zurückziehung einer Beteiligung nach sich.
(3) Eine Förderung nach Abs 1 lit b und c darf nur auf Ansuchen gewährt werden. Dem Ansuchen ist ein Vorschlag über die Verwendung der beantragten Förderungsmittel anzuschließen. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen und ist verpflichtet, über Aufforderung der Fondsverwaltung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
Jahresvoranschlag und Jahresrechnungsabschluss
§ 49
(1) Zur Festsetzung des jährlichen Erfordernisses und dessen Bedeckung hat der Fonds für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimmten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds einen Jahresvoranschlag mit der Maßgabe aufzustellen, dass für den Förderungsaufwand nach § 48 Abs 1 lit c jährlich wenigstens 436.050 € zur Verfügung stehen sollen.
(2) Überschreitet ein Jahresaufkommen an Förderungsmitteln den voranschlagsmäßigen Jahresaufwand, ist dieses Mehraufkommen einer Fondsrücklage zuzuführen.
(3) Der Fonds hat über jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres einen Jahresrechnungsabschluss zu erstellen.
(4) Der Jahresvoranschlag und der Jahresrechnungsabschluss sind durch zwei Wochen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflagefrist ist von der Fondsverwaltung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren.
Fondsbeiträge
Beitragspflicht
§ 50
Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:
Beitragshöhe
§ 51
Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:
Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a
§ 52
(1) Die Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den dem Fondsbeitrag zugrunde liegenden Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.
(2) Auf die Festsetzung und Entrichtung dieser Fondsbeiträge finden das Grundsteuergesetz 1955 und auf die Erhebung die für Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Fondsbeiträge eine Vergütung in der Höhe von 4 % der Beitragserträgnisse.
Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b
§ 53
(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b hat gemeinsam mit der Erhebung der Orts- oder der Kurtaxe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz betreffend die Erhebung dieser Fondsbeiträge entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.
III. Teil
Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 53a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf
bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Auskunftspflicht
§ 54
Unbeschadet der Bestimmungen des Art 22 B-VG sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen bzw Aufforderung dem Landesabgabenamt die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen sowie der die Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine durch Gesetz oder Dienstvertrag bestehende Geheimhaltungspflicht oder ein gesetzliches Recht auf Auskunftsverweigerung werden dadurch nicht berührt.
Aufsicht
§ 55
(1) Die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen
Verpflichtungen erfüllen.
(3) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben und allenfalls angeforderte Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Rechtswidrige Maßnahmen von Organen des Tourismusverbandes sind von der Landesregierung als ungültig zu erklären. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen. Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung können auch dadurch veranlasst werden, dass dies durch Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes oder des Finanzkontrollausschusses beantragt wird. Ein solcher Antrag muss nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung gestanden haben. Der Landesrechnungshof ist über Ersuchen der Landesregierung befugt, die Gebarung des Tourismusverbandes sowie dessen erwerbswirtschaftliche Unternehmungen zu überprüfen.
(4) Beschlüsse der Fondskommission des Tourismusförderungsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.
Befugnisse und Verfahren
§ 56
Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit nicht besonderes bestimmt ist, die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Salzburger Landesabgabenordnung, anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 57
Die im § 5 Abs 3 und 5, § 12 Abs 3, § 20 Abs 1 und § 59 Abs 4 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Strafbestimmungen
§ 58
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Hinterziehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Nichteinbringung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Fall einer fahrlässigen Verkürzung bis zu 1.460 € und für den Fall der Nichtabgabe der Beitragserklärung mit einer Geldstrafe bis zu 370 € zu ahnden.
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 59
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft, was die Beitrags- und Finanzierungsbelange (Verbandsbeiträge, Zuweisungen der Gemeinden an die Tourismusverbände gemäß § 27 Abs 3, Tourismusbeiträge) sowie was den Salzburger Tourismusförderungsfonds betrifft, mit 1. Jänner 1987.
(2) Mit dem letztgenannten Zeitpunkt verliert das Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960, LGBl Nr 11/1961, mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, dass es auf Leistungen, die den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen und auf vor diesem Zeitpunkt begangene Verwaltungsübertretungen weiter Anwendung zu finden hat. Das Gesetz vom 8. Juni 1934, BGBl II Nr 67, betreffend die Hintanhaltung von Schädigungen und Gefährdungen des Fremdenverkehrs, soweit es im Land Salzburg als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, verliert mit 31. Dezember 1985 seine Wirksamkeit.
(3) Die konstituierende Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und zu leiten. Das Stimmrecht für die Wahl des Ausschusses ist für diesen Fall auf Grund der Höhe der von den Pflichtmitgliedern im Vorjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge sinngemäß nach § 8 zu berechnen. Kann für die Wahl des Ausschusses auch nicht auf zu entrichtende Tourismusbeiträge zurückgegriffen werden, ist ohne Berücksichtigung der Beitragsverhältnisse ein provisorischer Ausschuss auf die Dauer zu wählen, bis die Wahl auf der Grundlage der Beitragsverhältnisse möglich ist. Ein solcher Ausschuss ist befugt, Anträge gemäß § 10 Abs 3 nur mit der Maßgabe zu stellen, dass die Erhöhung des Promillesatzes höchstens bis zur Beitragshöhe (Verdoppelung) geht und nur auf ein Jahr wirkt. Im Übrigen darf er wesentliche Entscheidungen dem sodann zu wählenden Ausschuss nicht vorwegnehmen. Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen und für die Verpflichtung zur Zuweisung von Mitteln gemäß § 27 Abs 3 ist, dass der Tourismusverband zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres bereits errichtet ist.
(4) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten, die darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden hat. Bestehen an einem Ort mehrere solche juristische Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des örtlichen Tourismus die größte Bedeutung am Ort zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer solchen juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften binnen einem Jahr ab Erlassung des Bescheides ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist seine Wirksamkeit. § 27 Abs 2 findet für diesen Rechtsübergang keine Anwendung.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 60
Das Inkrafttreten der Gesetze LGBl Nr 107/1986, Nr 87/1988, Nr 63/1992 und Nr 44/1993 und die Übergangsbestimmungen dazu ergeben sich aus den Art II bzw III der zitierten Novellen.
§ 61
(1) Die §§ 2 Abs 1, 4 Abs 3 und 5, 13 Abs 2, 22 Abs 2, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 6, 40 Abs 1, 48 Abs 1, 50 lit a, 51 lit a, 53a und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Auf die in den Jahren 1994 und 1995 zu leistenden Beiträge finden die §§ 31 Abs 2 und 35 Abs 1 lit a und e in der vor dem Gesetz LGBl Nr 66/1994 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 62
(1) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 bis 5, 9 Abs 2, 13 Abs 2 und 2a, 27 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36, 37 Abs 9, 39 Abs 3, 40 Abs 1, 41 Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 1 und 3, 53a, 54 und 58 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 treten unbeschadet der Abs 2 bis 5 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Soweit das Umsatzsteuergesetz zitiert wird, gilt für die Pflichtmitgliedschaft bis einschließlich dem Kalenderjahr 1995 das Umsatzsteuergesetz 1972 und ab dem 1. Jänner 1996 das Umsatzsteuergesetz 1994.
(3) Soweit für die Bemessungsgrundlagen und die Befreiungen auf das Umsatzsteuergesetz 1972 und den zweitvorangegangenen Jahresumsatz verwiesen wird, gilt für die Beitragsbemessung der Jahre 1995 und 1996 das Umsatzsteuergesetz 1972. Wenn das vorangegangene Kalender-(Wirtschafts-)jahr heranzuziehen ist, gilt für die Beitragsbemessung 1995 gleichfalls noch das Umsatzsteuergesetz 1972.
(4) Bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach dem 1. Jänner 1996 gelten als Bemessungsgrundlage die Umsätze nach § 37 Abs 1 bis 7 auf der Basis des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(5) § 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 findet hinsichtlich der unter § 6 Abs 1 Z 19 bis 21 UStG 1994 fallenden Umsätze erstmals auf die im Jahr 1997 erzielten Umsätze Anwendung.
§ 63
(1) Die §§ 1 Abs 4, 2 Abs 2, 4 Abs 9 und 10, 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 4, 10 Abs 1, 3, 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 13 Abs 1 und 9, 15 Abs 1 und 5, 16 Abs 2, 3 und 4, 17 Abs 1, 19 Abs 1 bis 4, 23 Abs 1 bis 3, 24 Abs 1, 25 Abs 5, 28 Abs 1 und 2, 29 Abs 1, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 37 Abs 9, 39 Abs 3 und 58 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 treten mit 1. April 1998 in Kraft. § 36 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die §§ 30 Abs 3, 31 Abs 1, 38 Abs 3 und 40 Abs 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Soweit nach § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 Tourismusdirektoren neu zu bestellen sind, hat die Bestellung bis längstens 1. Jänner 1999 zu erfolgen.
(3) Ansprüche auf Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 1994 oder frühere Jahre dürfen nach dem im Abs 1 erster Satz bestimmten Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 64
(1) Die §§ 4 Abs 6a, 7 Abs 2, 16 Abs 1, 18, 19, 20 Abs 1, 22 Abs 2, 23, 25 Abs 1 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft. § 27 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Auf Grund der Neufassung der §§ 16 Abs 1, 18, 19 und 23 erforderliche Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind innerhalb längstens eines Jahres vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung durch Verordnung anzupassende Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.
(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 13 Abs 2 und 3, 14, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 4 bis 7, 37 Abs 5 und 9, 37a, 38 Abs 4 und 5 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 36 Abs 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind.
(5) Die sich aus der Umbenennung des Gesetzes in "Salzburger Tourismusgesetz - S.TG" und aus dem Ersetzen des Wortes oder Wortbestandteils "Fremdenverkehr" durch "Tourismus" ergebenden Änderungen in der Vollziehung des Gesetzes sind bis längstens 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(6) Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz verwiesen wird, ohne dabei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes zu bezeichnen, gilt dies als Verweisung auf das Salzburger Tourismusgesetz.
(7) Die §§ 1 Abs 1 und 1a, 27 Abs 3, 35 Abs 1, 47 Abs 3, 51 und 64 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 treten mit 15. September 2002 in Kraft. § 32 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs 1a. § 47 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung.
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