Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 - MagBG
LGBL_SA_20030530_42Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 - MagBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl Nr 42/2003 12. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Februar 2003 über das Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten der Landeshauptstadt Salzburg (Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 - MagBG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Stellenplan
Dauer des Dienstverhältnisses, Ruhestand
§ 3 Ernennung und Ernennungserfordernisse
§ 4 Diplomanerkennung
§ 5 Ernennungsbescheid
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
§ 7 Angelobung
§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis
§ 9 Personalverzeichnis
§ 10 Provisorisches Dienstverhältnis
§ 11 Definitives Dienstverhältnis
§ 12 Definitivstellungserfordernisse
§ 13 Übertritt in den Ruhestand
§ 14 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 16 Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 17 Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 18 Austritt
§ 19 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Grundausbildung
§ 22 Ausbildungslehrgang
§ 23 Dienstprüfung
§ 24 Prüfungstermine
§ 25 Prüfungsverfahren
§ 26 Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung
§ 27 Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von
Führungskräften
Verwendung der Beamtin oder des Beamten
§ 28 Aufgaben
§ 29 Nebentätigkeit
§ 30 Versetzung
§ 31 Dienstzuteilung
§ 32 Entsendung
§ 33 Verwendungsänderung
§ 34 Ausnahme für Beamtinnen und Beamte in bestimmten
Dienstbereichen
§ 35 Verwendungsbeschränkungen
§ 36 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten
§ 37 Allgemeine Dienstpflichten
§ 38 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 39 Dienstpflichten der oder des Vorgesetzten und der
Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters
§ 40 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
§ 41 Amtsverschwiegenheit
§ 42 Befangenheit
§ 43 Abwesenheit vom Dienst
§ 44 Ärztliche Untersuchung
§ 45 Meldepflichten
§ 46 Dienstweg
§ 47 Wohnsitz und Dienstort
§ 48 Nebenbeschäftigung
§ 49 Gutachten
§ 50 Geschenkannahme
§ 51 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
§ 52 Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestandes
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 53 Begriffsbestimmungen
§ 54 Dienstplan
§ 55 Überstunden
§ 56 Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 57 Ruhepausen
§ 58 Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
§ 59 Nachtarbeit
§ 60 Ausnahmebestimmungen
§ 61 Bereitschaft und Journaldienst
§ 62 Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass
§ 63 Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
§ 64 Dienstleistung während der Teilbeschäftigung
§ 65 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
§ 66 Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 67 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 68 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 69 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
§ 70 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 71 Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 72 Verfall des Erholungsurlaubs
§ 73 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 74 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs
§ 75 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des
Urlaubsantritts
§ 76 Sonderurlaub
§ 77 Karenzurlaub
§ 78 Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige
Rechte
§ 79 Auswirkung des Karenzurlaubs und der Karenz auf den
Arbeitsplatz
§ 80 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 81 Pflegefreistellung
§ 82 Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in
Genesungsheimen
Weitere Rechte von Beamtinnen und Beamten
§ 83 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 84 Dienst- und Naturalwohnung
Leistungsfeststellung
§ 85 Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
§ 86 Folgewirkungen
§ 87 Zulässigkeit
§ 88 Bericht der oder des Vorgesetzten
§ 89 Befassung der Beamtin oder des Beamten
§ 90 Antrag der Beamtin oder des Beamten auf
Leistungsfeststellung
§ 91 Befassung der Dienstbehörde und der
Leistungsfeststellungskommission
§ 92 Leistungsfeststellungskommission
§ 93 Senate der Leistungsfeststellungskommission
§ 94 Bericht über die provisorische Beamtin oder den
provisorischen Beamten
Beamtinnen und Beamte in politischen Funktionen
§ 95 Freie Zeit bei Wahlbewerbung
§ 96 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung
eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 97 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer
Funktionen
§ 98 Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des
Landesschulrates und wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
§ 99 Ruhegenussfähige Zeiten
Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 100 Dienstpflichtverletzungen
§ 101 Disziplinarstrafen
§ 102 Strafbemessung
§ 103 Verjährung
§ 104 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 105 Disziplinarbehörden
§ 106 Disziplinarkommission
§ 107 Senate
§ 108 Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt
§ 109 Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des
Zustellgesetzes
§ 110 Parteien
§ 111 Verteidigerin oder Verteidiger
§ 112 Zustellungen
§ 113 Disziplinaranzeige
§ 114 Selbstanzeige
§ 115 Suspendierung
§ 116 Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 117 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 118 Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 119 Mündliche Verhandlung
§ 120 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 121 Mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission
§ 122 Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des
Beschuldigten
§ 123 Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 124 Disziplinarerkenntnis
§ 125 Berufung der oder des Beschuldigten
§ 126 Entscheidungspflicht
§ 127 Außerordentliche Rechtsmittel
§ 128 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 129 Kosten
§ 130 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und
Geldbußen
§ 131 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 132 Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 133 Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
§ 134 Einspruch
§ 135 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des
Ruhestandes
§ 136 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des
Ruhestandes
§ 137 Aufbewahrung der Akten
Bestimmungen über den Monatsbezug
Bezüge und Pensionsbeitrag
§ 138 Bestandteile des Monatsbezugs
§ 139 Gehalt
§ 140 Dienstalterszulage
§ 141 Verwaltungsdienstzulage
§ 142 Verwendungszulage
§ 143 Verwendungsabgeltung
§ 144 Pflegedienstzulage
§ 145 Pflegedienst-Chargenzulage
§ 146 Kinderzulage
§ 147 Pensionsbeitrag
§ 148 Erhöhung der Bezüge
Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 149 Möglichkeiten
§ 150 Vorrückung
§ 151 Hemmung der Vorrückung
§ 152 Vorrückungsstichtag
§ 153 Überstellung
§ 154 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
§ 155 Zeitvorrückung
§ 156 Beförderung
Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
§ 157 Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 158 Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
§ 159 Auszahlung
§ 160 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
§ 161 Abzug von Beiträgen
§ 162 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 163 Verjährung
§ 164 Wiederaufnahme in den Dienststand
Nebengebühren
§ 165 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
§ 166 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
§ 167 Überstundenvergütung
§ 168 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 169 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 170 Journaldienstzulage
§ 171 Bereitschaftsentschädigung
§ 172 Mehrleistungszulage
§ 173 Belohnung
§ 174 Erschwerniszulage
§ 175 Gefahrenzulage
§ 176 Aufwandsentschädigung
§ 177 Fehlgeldentschädigung
§ 178 Fahrtkostenzuschuss
§ 179 Jubiläumszuwendung, einmalige Entschädigung
§ 180 Reisegebühren
Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 181 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 182 Sachleistungen
§ 183 Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 184 Betriebskosten
§ 185 Abrechnung
§ 186 Vergütung für Nebentätigkeit
§ 187 Abfertigung
§ 188 Höhe der Abfertigung
§ 189 Karenzurlaubsgeld
§ 190 Teuerungszulagen
§ 191 Kranken- und Unfallfürsorge
Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und deren
Angehörige
oder Hinterbliebene
§ 192 Pensionsanspruch
§ 193 Nebengebührenzulagen
§ 194 Teilpension
Schlussbestimmungen
§ 195 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube
aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 196 Arbeitsplatzsicherung
§ 197 Dienstbehörde; Ermächtigung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung
§ 198 Rückwirkung von Verordnungen
§ 199 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 200 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anlage
Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse,
Definitivstellungserfordernisse
Dienstzweige
§ 1 Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 2 Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 3 Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 4 Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
Besondere Ernennungserfordernisse,
Dienstfreistellungserfordernisse
§ 5 Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 6 Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 7 Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 8 Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
§ 9 Verwendungsgruppe P1
§ 10 Verwendungsgruppe P2
§ 11 Verwendungsgruppe P3
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als "Beamtinnen" und "Beamte" bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung "Stadt" ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamtinnen und Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(3) Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Stellenplan
§ 2
Vom Gemeinderat ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 35 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966 zu beschließen.
Dauer des Dienstverhältnisses,
Ruhestand
Ernennung und Ernennungserfordernisse
§ 3
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse für einzelne Dienstzweige werden in der Anlage geregelt.
(5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der/dem auf Grund ihrer/seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie/er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:
(7) Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.
Diplomanerkennung
§ 4
(1) Für Inländerinnen und Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen und Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome nach Abs 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl Nr L 19/1989, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl Nr L 209/1992, 25), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG (ABl Nr L 206/2001, 1).
(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag einer inländischen Bewerberin oder eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers gemäß Abs 1 um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden:
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Ernennungsbescheid
§ 5
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 6
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.
Angelobung
§ 7
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."
(2) Die Angelobung ist vor einer von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamtin bzw einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamten zu leisten.
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8
(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Eine Ernennung gemäß Abs 1 ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen sie oder ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
Personalverzeichnis
§ 9
(1) Die Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamtinnen und Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.
Kündigungsgründe sind insbesondere:
Definitives Dienstverhältnis
§ 11
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die/der zu Beginn ihres/seines Dienstverhältnisses unmittelbar
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruchs ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.
Definitivstellungserfordernisse
§ 12
(1) Die Definitivstellungserfordernisse sind in der Anlage zu diesem Gesetz geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn die definitive Beamtin oder der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der sie oder er bereits angehört, und
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:
(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Beamtin oder der Beamte ohne ihre/seine Zustimmung auf eine Planstelle ihrer/seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teils desselben kann der Stadtsenat aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.
Übertritt in den Ruhestand
§ 13
(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer oder seiner Geburt in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der oder des Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten deren/dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der Beamtin oder des Beamten ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 14
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre/seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem das 738. Lebensmonat vollendet wird. Die Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. April 1941
720
722
724
726
728
730
732
734
736
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung gemäß § 115 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 115 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 15
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren/seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie/er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 115 nicht zulässig.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 16
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn die Dienstfähigkeit wiedererlangt worden ist. Ein Ansuchen der Beamtin oder des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie/er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 17
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
(2) Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer/seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Eine Beamtin bzw ein Beamter hat der Stadt im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung der Ausbildung das Sechsfache des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind folgende Kosten nicht zu berücksichtigen:
(5) Die der Stadt gemäß Abs 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 162 Abs 2 und 163 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter zur Beamtin oder zum Beamten ernannt, gelten die Abs 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbedienstete(r) wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
Austritt
§ 18
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 19
Die Beamtin oder der Beamte, über die oder den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie/er den von ihr/ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft ist die Feststellung der Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 91 Abs 2 gleichzuhalten.
Dienstliche Aus- und Fortbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 20
(1) Die dienstliche Ausbildung soll der Beamtin oder dem Beamten die für die Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
(2) Die Verpflichtung der Stadt gemäß Abs 1 kann durch die Ermöglichung der Teilnahme von Beamtinnen und Beamten an Ausbildungsveranstaltungen des Landes gemäß § 5 Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfüllt werden. In diesem Fall sind auf die dienstliche Ausbildung an Stelle der nachstehenden Bestimmungen die für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen der Stadt und dem Land zu vereinbaren.
Grundausbildung
§ 21
(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Beamtin oder der Beamte die für ihre/seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwirbt.
(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung des Gemeinderates für die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für die betreffende Beamtin oder den betreffenden Beamten in Betracht kommt. Wird der Beamtin oder dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.
(5) Für das Selbststudium hat die Stadt der Beamtin oder dem Beamten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Ausbildungslehrgang
§ 22
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist auf Antrag von der Dienstbehörde zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die Beamtin oder der Beamte mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
(5) Bei Beamtinnen und Beamten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes-,
Magistrats- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.
Dienstprüfung
§ 23
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges kann die kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Einzelprüfungen können bereits vor Beendigung des Lehrganges abgelegt werden.
(2) Die Dienstbehörde hat Prüfungskommissionen einzurichten, deren Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in den Verordnungen gemäß § 21 Abs 3 festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A angehören.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(7) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat Prüfungssenate für die Abhaltung von Dienstprüfungen zu bilden und die erforderlichen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu nominieren. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als
Senatsvorsitzender/Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Ausbildungslehrgängen herangezogen werden. Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Personen als Prüferinnen oder Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüferinnen und Einzelprüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin/Kandidat durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.
(10) Besteht für einen Dienstzweig bzw eine Verwendung keine Prüfungskommission nach den vorstehenden Bestimmungen, ist die Dienstprüfung vor jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingerichtet sind.
Prüfungstermine
§ 24
(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden von der jeweiligen Einzelprüferin bzw vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.
(2) Die Prüfungstermine sind der Beamtin oder dem Beamten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
Prüfungsverfahren
§ 25
(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann die Beamtin oder der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter ohne ihr/sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats oder die oder der Einzelprüfer(in) auf Ersuchen der Beamtin oder des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der Beamtin oder des Beamten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Durch Verordnung des Gemeinderates ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:
(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist die oder der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Sie/er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörerinnen bzw Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen die Prüferin oder der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Stellt die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme der oder des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist der Beamtin oder dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung
§ 26
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann die Dienstbehörde bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderates können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Beamtin oder des Beamten gewährleistet ist.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer Beamtin oder einem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung
von Führungskräften
§ 27
(1) Jede Beamtin und jeder Beamte hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die von der Stadt entsprechend ihrer/seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 22 Abs 6 und 7 sinngemäß.
Verwendung der Beamtin oder des Beamten
Aufgaben
§ 28
(1) Jede Beamtin und jeder Beamte, die/der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die ihrer/seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Beamtin oder ein Beamter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
(2) Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten und wenn sie/er die Eignung dafür aufweist, kann die Beamtin oder der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamtinnen und Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Nebentätigkeit
§ 29
(1) Der Beamtin oder dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechtes ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
(3) Die Beamtin oder der Beamte,
Versetzung
§ 30
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
(4) Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist sie/er davon schriftlich unter Bekanntgabe ihrer/seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Dienstzuteilung
§ 31
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Dienststelle betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nur dann zulässig, wenn
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der Beamtin oder des Beamten und auf ihr/sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.
Entsendung
§ 32
(1) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten mit ihrer/seiner Zustimmung entsenden:
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Magistratsdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie/er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, hat sie/er diese Zuwendungen der Stadt abzuführen.
Verwendungsänderung
§ 33
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte von ihrer/seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihr/ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in ihrer/seiner Dienststelle zuzuweisen. § 115 wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrer/seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
Ausnahme für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Dienstbereichen
§ 34
Die §§ 30 Abs 2 bis 5, 31 Abs 2 bis 4 und 32 Abs 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
Verwendungsbeschränkungen
§ 35
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamtinnen und Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 36
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die folgende Aufgaben beinhalten:
Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten
Allgemeine Dienstpflichten
§ 37
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ihre/seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr/ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem/seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung
ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 38
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihre/seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte(r) ist jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die/der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Beamtin oder den Beamten betraut ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält die Beamtin oder der Beamte eine Weisung der oder des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie/er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre/seine Bedenken der/dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die oder der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.
Dienstpflichten der oder des Vorgesetzten und
der Dienstellenleiterin oder des Dienststellenleiters
§ 39
(1) Die oder der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass ihre/seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie/er hat ihre/seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie/er hat das dienstliche Fortkommen ihrer/seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe deren Leistungen zu fördern und deren Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr/ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.
(3) Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres/seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr/ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie/er dies, wenn sie/er nicht ohnehin gemäß § 113 Abs 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie/er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 StPO.
(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs 3 besteht:
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz der oder des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
§ 40
(1) Die oder der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jeder/jedem seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch führen. Dabei sollen insbesondere erörtert werden:
(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.
Amtsverschwiegenheit
§ 41
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihr/ihm ausschließlich aus ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, hat sie/er dies ihrer/seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Beamtin oder der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin oder dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Beamtin oder des Beamten heraus, hat die Beamtin oder der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der Beamtin oder des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder die oder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Befangenheit
§ 42
Die Beamtin oder der Beamte hat sich der Ausübung ihres/seines Amtes zu enthalten und ihre/seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre/seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch die befangene Beamtin oder der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Abwesenheit vom Dienst
§ 43
(1) Die Beamtin oder der Beamte, die/der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund ihrer/seiner Abwesenheit unverzüglich ihrer/ihrem oder seiner/seinem Vorgesetzten zu melden und ihre/seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert, hat sie/er der oder dem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie/er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die oder der Vorgesetzte oder die Leiterin bzw der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht sie/er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie/er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 44
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung der Beamtin oder des Beamten, hat sich diese(r) auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Die/der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamtin oder Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres/seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärztinnen oder Fachärzte heranzuziehen.
Meldepflichten
§ 45
(1) Wird der Beamtin oder dem Beamten in Ausübung ihres/seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie/er angehört, hat sie/er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die Beamtin oder der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 hat die Beamtin oder der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
Dienstweg
§ 46
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat Anbringen, die sich auf ihr/sein Dienstverhältnis oder auf ihre/seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese(r) hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der Beamtin oder dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Wohnsitz und Dienstort
§ 47
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihren/seinen Wohnsitz so zu wählen, dass sie/er bei der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann die Beamtin oder der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben der Beamtin oder des Beamten erfordern, hat sie/er eine von ihrer/seiner Dienstbehörde zugewiesene und zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde ihren/seinen Dienstort oder ihr/sein Amtsgebiet nicht verlassen.
Nebenbeschäftigung
§ 48
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Beamtin oder der Beamte außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung ihrer/seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß der Beamtin oder des Beamten gemäß den §§ 62 und 63, 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 80 darf von ihr/ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung der Dienstbehörde ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat ihrer/seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat die Beamtin oder der Beamte jedenfalls zu melden.
Gutachten
§ 49
Die Beamtin oder der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Geschenkannahme
§ 50
(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre/seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.
(3) Ehrengeschenke darf die Beamtin oder der Beamte entgegennehmen. Sie/er hat ihre/seine Dienstbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und
sonstige Sachbehelfe
§ 51
(1) Die Dienstbehörde hat der Beamtin oder dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat ihr/ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestandes
§ 52
Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Begriffsbestimmungen
§ 53
Im Sinn dieses Abschnittes ist:
Dienstplan
§ 54
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie/er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 62 oder 63 festgelegte Zeitausmaß. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und -bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Beamtin oder der Beamte den Beginn und das Ende ihrer/seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teils der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Beamtin oder ein Beamter eine andere/einen anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Bei regelmäßiger Dienstleistung an Sonn- oder Feiertagen im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesen Fällen als Werktagsdienst. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamtinnen und Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.
Überstunden
§ 55
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Der Beamtin oder dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 64 Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 2 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des 6. auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder mit deren/dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 56
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten, die/der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamtinnen und Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.
Ruhepausen
§ 57
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
§ 58
(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist der Beamtin oder dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich ist, einen anderen Tag der Woche ein.
(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Nachtarbeit
§ 59
(1) Die Dienstzeit der Beamtin oder des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtabeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Stadt.
(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 30 bis 33 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Ausnahmebestimmungen
§ 60
(1) Die §§ 56 bis 58 und 59 Abs 1 und 2 sind auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte, auf Leiterinnen und Leiter von selbstständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Beamtinnen und Beamte in den Büros des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der Stadträte und der Gemeinderatskanzlei nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 56 bis 59 sind auf Beamtinnen und Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche gelten insbesondere Beamtinnen oder Beamte,
(3) In den Fällen der Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 56 bis 59 sind auf Beamtinnen und Beamte nicht anzuwenden, die in Betrieben tätig sind oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist Beamtinnen und Beamten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Bereitschaft und Journaldienst
§ 61
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich
außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre/seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer/seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihr/ihm zu beobachtender Umstände ihre/seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte fallweise verpflichtet werden, in ihrer/seiner dienstfreien Zeit ihren/seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie/er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres/seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass
§ 62
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten kann auf ihren/seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Teilbeschäftigung), wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Teilbeschäftigung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für eine Beamtin oder einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Teilbeschäftigung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Teilbeschäftigung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Herabsetzung der Teilbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres/seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer/seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
§ 63
(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren zur Betreuung
(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
Dienstleistung während der Teilbeschäftigung
§ 64
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Fall einer Teilbeschäftigung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs 2 kann eine teilbeschäftigte Beamtin oder ein teilbeschäftigter Beamter über die für sie/ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) vollbeschäftigte(r) Bedienstete(r) nicht zur Verfügung steht.
Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
§ 65
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 62 oder 63 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 62 oder 63 zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach § 62 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilbeschäftigung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Teilbeschäftigung nach § 62 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 66
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung nach den §§ 96 oder 97 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 2 und 3 Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Zeit. Zeiten, die der Beamtin oder dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Der Beamtin oder dem Beamten, die/der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als der Beamtin oder dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(8) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinn der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die die Beamtin oder der Beamte während der Eignungsausbildung im Sinn des § 2c Abs 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 67
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 66 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 66 Abs 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage,
50 % auf 5 Werktage,
60 % auf 6 Werktage.
Eine blinde Beamtin oder ein blinder Beamter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 68
(1) Gilt für die Beamtin oder den Beamten die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 66 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Beamtinnen und Beamte, auf die Abs 1 anzuwenden ist, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt.
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
§ 69
(1) Die Dienstbehörde kann bei Beamtinnen und Beamten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Beamtinnen und Beamten nicht zuwiderläuft.
(2) Die Stundenzahl nach Abs 1
(3) Der Beamtin oder dem Beamten, deren/dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres/seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie/er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 66 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 70
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 66 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das der Beamtin oder dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf sie/er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 71
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Verfall des Erholungsurlaubs
§ 72
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 73
Der Beamtin oder dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs
§ 74
(1) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht anzurechnen:
(2) Ist das Urlaubsausmaß der Beamtin oder des Beamten in Stunden ausgedrückt (§ 69 Abs 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die Beamtin oder der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die Beamtin oder der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt die Beamtin oder der Beamte während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem (einer) zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt (Ärztin) ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt die Beamtin oder der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.
(4) Für eine Beamtin oder einen Beamten, der bei einer Dienststelle der Stadt im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(5) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die/der während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts
§ 75
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die Beamtin oder der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr/ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 180 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 81 Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Beamtin oder den Beamten nicht zumutbar ist.
Sonderurlaub
§ 76
(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf ihr/sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Karenzurlaub
§ 77
(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
(3) Ein Karenzurlaub endet:
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
Berücksichtigung des Karenzurlaubs
für zeitabhängige Rechte
§ 78
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im § 151 Abs 1 Z 3 und Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz
auf den Arbeitsplatz
§ 79
(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem/seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
(3) Im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs 2 Z 4 ist die Beamtin oder der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Beamtin oder ein Beamter zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 80
(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie/er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 138 ff nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen, wenn
Pflegefreistellung
§ 81
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat - unbeschadet des § 76 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie/er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige gelten:
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der Beamtin oder des Beamten nach § 54 Abs 2 oder 6 oder nach den §§ 62 und 63 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 76 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Beamtin oder der Beamte
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die Beamtin oder der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 71 angetreten werden.
Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen
§ 82
(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung gemäß Abs 1 ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in
einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(4) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die/der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter(in) oder Beobachter(in) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation ihren/seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Weitere Rechte von Beamtinnen und Beamten
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 83
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Verordnung des Gemeinderates geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
(4) Ist für die Beamtin oder den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann sie/er diese an Stelle ihres/seines Amtstitels führen.
(5) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten an Stelle ihres/seines Amtstitels oder ihrer/seiner Verwendungsbezeichnung der für ihre/seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel bzw die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung sie/er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Sie/er hat dabei dem Amtstitel oder der Verwendungsbezeichnung den Zusatz "im Ruhestand" ("iR") hinzuzufügen.
Dienst- und Naturalwohnung
§ 84
(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die Beamtin oder der Beamte zur Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an die Beamtin oder den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der Beamtin oder des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die Beamtin oder der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass es ihr/ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid nach dem VVG zu vollstrecken.
(8) Die Abs 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benutzung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann der Beamtin oder dem Beamten, die/der an eine andere Dienststelle versetzt wurde, der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten, die mit dieser/diesem bis zu deren/dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benutzung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine Beamtin oder einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs 2 bis 8 gelten sinngemäß.
Leistungsfeststellung
Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
§ 85
(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte im vorausgegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamtinnen und Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamtinnen und Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass die Beamtin oder der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Dienstbehörde im Sinn dieses Abschnittes ist abweichend von § 197 der Magistrat.
(5) (Verfassungsbestimmung) Im Leistungsfeststellungsverfahren werden der Magistrat und die Leistungsfeststellungskommission (§ 92) als Organe der Stadt tätig.
Folgewirkungen
§ 86
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 85 Abs 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über die Beamtin oder den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 85 Abs 1 Z 3 getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
Zulässigkeit
§ 87
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 85 Abs 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Einfluss hat. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem sie Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung hat.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungsfeststellung wirksam geworden ist.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 86 Abs 2.
Bericht der oder des Vorgesetzten
§ 88
(1) Die oder der Vorgesetzte hat über die Leistung der Beamtin oder des Beamten zu berichten,
(2) Ein Bericht nach Abs 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn die Beamtin oder der Beamte ohne ihr/sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzte(r) im Sinn dieses Abschnittes ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die/der mit der Dienstaufsicht über die Beamtin oder den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen der Beamtin oder des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
Befassung der Beamtin oder des Beamten
§ 89
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat die oder der Vorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und mit dieser/diesem im Hinblick auf die Gründe ihres/seines Vorhabens zu besprechen. Hält die oder der Vorgesetzte an ihrer/seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, hat sie/er vor Weiterleitung der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Beamtin oder des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Der Beamtin oder dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Leistungsfeststellung
§ 90
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter der Meinung, dass sie/er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für sie/ihn nach § 87 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, kann sie/er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Die oder der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 89 Abs 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission
§ 91
(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen der Beamtin oder dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes der oder des Vorgesetzten oder des Antrages der Beamtin oder des Beamten bei der Dienstbehörde.
(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der Beamtin oder dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält die Dienstbehörde die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die Beamtin oder der Beamte das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der Beamtin oder des Beamten bzw der Dienstbehörde. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(6) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(7) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.
Leistungsfeststellungskommission
§ 92
(1) Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder einer/einem von ihr/ihm bestellten Beamtin oder Beamten als Vorsitzende(n), den erforderlichen Stellvertreterinnen bzw Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre/seine Stellvertreter(innen) und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Magistratsdirektorin bzw vom Magistratsdirektor mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten zu bestellen.
(3) Bestellt der Hauptausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, hat die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(5) Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(6) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Leistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(7) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(8) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Senate der Leistungsfeststellungskommission
§ 93
(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer/einem der Stellvertreter(innen) als Senatsvorsitzende(n) und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(2) Die oder der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Ein Mitglied des Senats soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen der Beamtin oder des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senats muss ein vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten oder gemäß § 92 Abs 3 bestelltes Kommissionsmitglied sein. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat ihre/seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung der Beamtin oder des Beamten mitgewirkt haben.
(5) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer(innen) hat die Dienstbehörde aufzukommen.
Bericht über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten
§ 94
Die oder der Vorgesetzte hat über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob die Beamtin oder der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre/seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Beamtinnen und Beamte in politischen Funktionen
Freie Zeit bei Wahlbewerbung
§ 95
Der Beamtin oder dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 96
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und nicht unter § 97 fällt, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr/ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer/seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von der Beamtin oder dem Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Die Beamtin oder der Beamte, die/der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihr/ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie/er
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Beamtin oder des Beamten nach Abs 1 auf ihrer/seiner bisherigen Planstelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle
(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Beamtinnen und Beamten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienstbehörde der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.
Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
§ 97
Beamtinnen und Beamte, die
Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des Landesschulrates und wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
§ 98
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 97 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 96 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Beamtinnen und Beamten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Die/der vom Dienst freigestellte Beamtin/Beamte ist als im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt (§ 62) zu behandeln.
(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und -bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Ruhegenussfähige Zeiten
§ 99
Zeiten, für die nach § 147 Abs 6 und 7 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind in vollem Umfang ruhegenussfähig.
Disziplinäre Verantwortlichkeit
Dienstpflichtverletzungen
§ 100
Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 101
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer/seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 102
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Verjährung
§ 103
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen sie/ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:
(2) Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie/ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:
(4) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 29 Abs 4 des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.
(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 104
(1) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenats) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund des gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats oder einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die der Beamtin oder dem Beamten auch bei Anwendung der §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag erhalten blieben.
Disziplinarbehörden
§ 105
(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie oder er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im Folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung "Disziplinarbehörde" auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.
(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Magistrat einzurichten ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin bzw der Magistratsdirektor und die Disziplinarkommission als Organe der Stadt tätig.
Disziplinarkommission
§ 106
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Gemeinderat der Stadt Salzburg aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten bestellt, wobei auch die Reihenfolge festzusetzen ist, in der im Fall der Verhinderung der Mitglieder die Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.
(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht:
(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
Senate
§ 107
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus der oder dem Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreter(in) und drei weiteren Mitgliedern bestehen. Die oder der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied müssen rechtskundig sein. Die Senate sind von der oder dem Vorsitzenden zu bilden. Für jedes Mitglied sind die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes geändert werden.
(2) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt
§ 108
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu bestellen.
(2) Auf die Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter(innen) ist § 106 Abs 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission und ihre/seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin bzw dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art 131 Abs 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Disziplinarverfahren,
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 109
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
Parteien
§ 110
Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin
oder der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Verteidigerin oder Verteidiger
§ 111
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin/einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Beamtin/einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidigerin/Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs 2 genannten Fall, ist die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Die Verteidigerin oder der Verteidiger ist über alle ihr/ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zustellungen
§ 112
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Wenn die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin/dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin/der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die Verteidigerin/den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
§ 113
(1) Die oder der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich die oder der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich der oder dem Beschuldigten zuzustellen.
Selbstanzeige
§ 114
(1) Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 116 vorzugehen.
Suspendierung
§ 115
(1) Wird über die Beamtin oder den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung der Beamtin oder des Beamten im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.
(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Der Beamtin oder dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.
(4) Die Berufung gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Disziplinarkommission hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 116
(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.
(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, treten diese in folgenden Fällen ein:
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 117
(1) Kommt die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, dass kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 116 Abs 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weitergeführt werden.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der oder des Beschuldigten endet.
Mündliche Verhandlung
§ 119
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen die Ladung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamtinnen oder Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie/ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(7) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Er/Sie hat darauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie ihre/seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(8) Nach der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt darauf etwas zu erwidern, hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(9) Unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Verkündung des Erkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor der Verkündung des Erkenntnisses ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs 9 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 120
Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission
§ 121
Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 119 und 120 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten
§ 122
(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
(2) Der oder dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 123
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
Disziplinarerkenntnis
§ 124
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 122 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinarkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs, wenn nicht nach Abs 3 oder § 104 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der Beamtin oder des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, die Beamtin oder den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(5) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission wird für jede Partei mit der Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verkündung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.
Berufung der oder des Beschuldigten
§ 125
Auf Grund einer lediglich von der oder dem Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Entscheidungspflicht
§ 126
Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 127
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 103 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der oder des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die oder den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach der bestraften Beamtin bzw dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Magistratsbeamtinnen und -beamte geltenden Fassung besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 128
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Kosten
§ 129
(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs 4, Reisegebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) sind von der Stadt zu tragen, wenn
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie oder er mit Rücksicht auf den von ihr/ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre/seine persönlichen Verhältnisse und ihre/seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher(innen) ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Senats erhält nach Abschluss jedes Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 6 % und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 1,5 % jeweils des Gehaltes einer Beamtin bzw eines Beamten in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Der Disziplinaranwältin bzw dem Disziplinaranwalt gebührt eine Entschädigung im halben Ausmaß.
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
§ 130
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zu Gunsten der Beamtinnen und Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 131
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.
(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren oder dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 41 Abs 1 genannten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf die Beamtin oder der Beamte oder deren/dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 132
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Abgekürztes Verfahren,
Disziplinarverfügung
§ 133
Hat die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Einspruch
§ 134
Die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes
§ 135
Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes
§ 136
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind:
Aufbewahrung der Akten
§ 137
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
Bestimmungen über den Monatsbezug
Bezüge und Pensionsbeitrag
Bestandteile des Monatsbezugs
§ 138
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihr/ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat eine Beamtin oder ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihr/ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Durch Verordnung des Gemeinderates können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamtinnen und Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieher(innen) von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.
(5) Auf die Entlohnung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern findet dieser Unterabschnitt nach Maßgabe des § 67 Abs 10 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl Nr 39/2002, Anwendung.
Gehalt
§ 139
(1) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung wird bestimmt:
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII;
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen I bis V;
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV;
in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;
in der Verwendungsgruppe P3: Dienstklasse III.
Die Beamtin oder der Beamte ist bei ihrer/seiner Anstellung in die niedrigste für ihre/seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann die Beamtin oder der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre/seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro in den Dienstklassen I bis III:
Gehalts-Verwendungsgruppe
stufe
D
C
B
A
I. Dienstklasse
1
1.068,4
1.114,1
(4) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:
Gehalts-Verwendungsgruppe
stufe
P1
P2
P3
1
1 114,1
1 091,5
1 068,4
2
1 141,5
1 114,1
1 089,1
3
1 168,8
1 137,0
1 109,6
4
1 196,3
1 159,8
1 130,2
5
1 223,7
1 182,7
1 150,8
6
1 251,1
1 205,5
1 171,1
7
1 278,3
1 228,1
1 191,7
8
1 305,7
1 251,1
1 212,2
9
1 333,0
1 273,9
1 232,8
10
1 360,4
1 296,6
1 253,3
11
1 388,0
1 319,5
1 273,9
12
1 417,3
1 342,3
1 294,3
13
1 447,1
1 365,2
1 314,7
14
1 478,4
1 388,0
1 335,3
15
1 412,3
1 356,1
16
1 437,2
1 376,6
17
1 486,2
1 433,9
18
(5) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklassen IV bis IX:
Gehalts-Dienstklasse
stufe
IV
V
VI
VII
VIII
IX
1
(6) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend davon beginnt das Gehalt
Dienstalterszulage
§ 140
Der Beamtin oder dem Beamten, die/der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage in folgendem Ausmaß:
Verwaltungsdienstzulage
§ 141
Der Beamtin oder dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige
Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse: Euro:
I bis V 126,7
VI bis IX 160,9
Verwendungszulage
§ 142
Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie/er dauernd
(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.
(5) Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 34, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem/seinem Übertritt oder ihrer/seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.
Verwendungsabgeltung
§ 143
(1) Leistet die Beamtin oder der Beamte die im § 142 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihr/ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 142 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 142 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
Pflegedienstzulage
§ 144
(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 145
(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
Kinderzulage
§ 146
(1) Eine Kinderzulage von 14,54 € monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die Beamtin oder der Beamte oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der Beamtin oder dem Beamten nachzuweisen.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Dienstbehörde die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(5) Eine Beamtin oder ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ihr/sein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem/seinem Haushalt angehört und sie/er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Magistratsbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(7) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten deren/dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache oder, wenn sie/er aber nachweist, dass sie/er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde zu melden.
Pensionsbeitrag
§ 147
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer/seiner ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 % der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage besteht aus:
(3) Der Pensionsbeitrag gemäß Abs 2 vermindert sich für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 %.
(4) Für Zeiträume, in denen
(5) Die oder der nach den §§ 95, 96 Abs 1 oder 98 freigestellte oder nach den §§ 96 Abs 3
oder 97 außer Dienst gestellte Beamtin oder Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(6) Die Beamtin oder der Beamte, deren/dessen Bezüge nach § 160 Abs 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(7) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihr/ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(8) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
(9) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann die Beamtin oder der Beamte nicht zurückfordern. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
Erhöhung der Bezüge
§ 148
Die Landesregierung ist ermächtigt, die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
Erreichen eines höheren Gehaltes
Möglichkeiten
§ 149
Beamtinnen oder Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:
Vorrückung
§ 150
(1) Die Beamtin oder der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie/ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Bei der Berechnung dieses Zeitraums sind in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren/dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach Ablauf des Jahres, in dem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn sie/er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
Hemmung der Vorrückung
§ 151
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 150 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihr/ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
Vorrückungsstichtag
§ 152
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:
(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:
(3) Den im Abs 2 genannten inländischen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen sind entsprechende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen eines anderen EU-Mitgliedstaates oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichzuhalten. Die im Abs 2 genannten Zeiten sind dabei jeweils in jenem Ausmaß voranzusetzen, wie dies bei im Inland verbrachten Zeiten erfolgt wäre.
(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs 2 Z 7 umfasst
(5) Hat die Beamtin oder der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der im Abs 4 Z 3 genannten Anlage vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs 2 Z 7 in der nach den Abs 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni und als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen die Beamtin oder der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze zu berücksichtigen,
(10) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs 1 ausgeschlossen:
(11) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Dienstbehörde Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs 10 Z 2 gewähren.
(12) Bei Beamtinnen und Beamten, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A begonnen hat, sind die im Abs 2 Z 1 und Z 4 lit d und e angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe A gemäß § 153 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(13) Die gemäß Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 7 und Abs 9 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 153 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 12 Z 1 zutreffen.
(14) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 7 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(15) Der Vorrückungsstichtag ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung der Beamtin oder des Beamten vorgenommen werden.
(16) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt, ist ihr/sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 6 und 7 eine Verbesserung für ihre/seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Die Abs 8, 9, 11 und 12 sind anzuwenden.
Überstellung
§ 153
(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen zusammengefasst:
(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihr/ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie/er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamtin oder Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre/seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihr/ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn sie/er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamtin oder Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird sie/er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der sie/er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann die Beamtin oder der Beamte bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs 3, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 150 und 151 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der Beamtin oder des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der Beamtin oder dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(10) Wird eine Beamtin oder ein Beamter der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat sie/er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer/seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Abs 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
§ 154
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der Beamtin oder dem Beamten in ihrer/seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend von Abs 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
Zeitvorrückung
§ 155
(1) Durch Zeitvorrückung erreicht die Beamtin oder der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zur Beamtin oder zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:
in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;
in den Verwendungsgruppen C und P1 die Dienstklassen II bis IV;
in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;
in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die die Beamtin oder der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 150 und 151 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt der Beamtin oder dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Beförderung
§ 156
(1) Beförderung ist die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer/seiner Verwendungsgruppe.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe einer Beamtin oder eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält die Beamtin oder der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe oder, wenn ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Nach einer Beförderung rückt die Beamtin oder der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem sie/er nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 150 und 151 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die sie/er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend von Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet
Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 157
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:
(4) Abweichend von Abs 3 Z 1 gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach § 146 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
§ 158
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EstG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
Auszahlung
§ 159
(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihr/ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung").
Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
§ 160
(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:
(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
(4) Eine der Beamtin oder dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 98 Abs 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 157 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin oder dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(5) Eine der Beamtin oder dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den §§ 95 oder 96 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 157 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin oder dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, die/der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet die Beamtin oder der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 162 Abs 1 in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.
(7) Unterschreitet die Beamtin oder der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Die Monatsbezüge entfallen:
(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
Abzug von Beiträgen
§ 161
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten von ihrem/seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 157 Abs 3 sinngemäß.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 162
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Stadt zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde die/den Ersatzpflichtige(n) zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung der Stadt durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Verjährung
§ 163
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 164
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihr/ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie/er im Zeitpunkt ihrer/seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die sie/er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie/er vor ihrer/seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
Nebengebühren
Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
§ 165
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten
Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
§ 166
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 165 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 165 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.
Überstundenvergütung
§ 167
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für die Beamtin oder den Beamten gemäß § 54 Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 165 Abs 3 angeführten Zulage der Beamtin oder des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 55 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammen zu zählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der Beamtin oder dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 64 Abs 3 sowie des § 23 Abs 10 MSchG und des § 10 Abs 12 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen die Beamtin oder der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 168
(1) Beamtinnen und Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 54 Abs 6 gilt, gebührt für die
über die im § 54 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamtinnen und Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 165 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 169
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 167 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 167 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die Beamtin oder der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Der/dem unter Abs 3 fallenden Beamtin/Beamten, die/der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(5) § 167 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.
Journaldienstzulage
§ 170
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die/der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 167 und 169 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Bereitschaftsentschädigung
§ 171
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die/der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle ihre/seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 167 bis 170 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten, die/der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer/seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihr/ihm zu beobachtender Umstände die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 167 bis 170 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten, die/der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 167 bis 170 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Mehrleistungszulage
§ 172
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die/der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Belohnung
§ 173
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können der Beamtin oder dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.
Erschwerniszulage
§ 174
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die/der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Gefahrenzulage
§ 175
Der Beamtin oder dem Beamten, die/der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Aufwandsentschädigung
§ 176
Die Beamtin oder der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihr/ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einer Beamtin oder einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 180) abgegolten.
Fehlgeldentschädigung
§ 177
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die/der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihr/ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Fahrtkostenzuschuss
§ 178
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den die Beamtin oder der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist von der Landesregierung durch Verordnung in einer Höhe festzulegen, die allen Beamtinnen und Beamten billigerweise zugemutet werden kann. Bei Beamtinnen und Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Die Beamtin oder der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange sie/er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 RGV iVm § 180 hat oder aus Gründen, die sie/er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb ihres/seines Dienstortes wohnt.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 165 Abs 5 anzuwenden.
(8) Die Beamtin oder der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
Jubiläumszuwendung,
einmalige Entschädigung
§ 179
(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und sie/er spätestens am Tag des Ausscheidens das
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie/er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung ihren/seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 2 als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6) Beamtinnen und Beamte, deren Ruhegenuss nicht nach § 192 dieses Gesetzes iVm § 4 Abs 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Magistratsdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs.
Reisegebühren
§ 180
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:
Weitere Leistungen des Dienstgebers
Vorschuss und Geldaushilfe
§ 181
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr/ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 187 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Die Beamtin oder der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der ausscheidenden Beamtin bzw dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist die Beamtin oder der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr/ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Sachleistungen
§ 182
Für Sachleistungen hat die Beamtin oder der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Beamtin oder des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 183
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihr/ihm nach § 84 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
(3) Die Grundvergütung beträgt für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes:
(4) Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene, denen nach § 84 Abs 9 die tatsächliche Benutzung der Wohnung gestattet wird, beträgt die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod der Beamtin oder des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie es sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf zurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
(6) Soweit über das Benutzungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 5 sinngemäß. Das Benutzungsentgelt ist
Betriebskosten
§ 184
(1) Die auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat die Beamtin oder der Beamte in voller Höhe zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 zu entrichten.
(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
Abrechnung
§ 185
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Beamtin oder des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
Vergütung für Nebentätigkeit
§ 186
(1) Soweit die Nebentätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechtes nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer Beamtin oder einem Beamten für ihre/seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Stadt abzuführen.
Abfertigung
§ 187
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
Höhe der Abfertigung
§ 188
(1) Die Abfertigung gemäß § 187 Abs 1 beträgt:
(2) Die Abfertigung gemäß § 187 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
(3) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter, die/der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 187 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.
(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die/der gemäß § 187 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat sie/er der Stadt die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 187 Abs 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 162 Abs 2 und 163 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Karenzurlaubsgeld
§ 189
Für Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft zu einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf Beamtinnen und Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Teuerungszulagen
§ 190
Durch Verordnung des Gemeinderates können auch Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 138 Abs 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
Kranken- und Unfallfürsorge
§ 191
(1) Durch Beschluss des Gemeinderates kann zu Zwecken der Krankenfürsorge eine Krankenfürsorgeanstalt der Beamtinnen und Beamten geschaffen und bestimmt werden, dass alle Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen nach diesem Gesetz sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamtinnen und -beamten sind.
(2) Die Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamtinnen und - beamten ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt kann in der vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnung (Satzung) eigenen Organen übertragen werden.
(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamtinnen und -beamten mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen entsprechende, die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes deckende Beiträge in Abzug zu bringen. Sie ist verpflichtet, zu dem Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamtinnen und -beamten auch ihrerseits im gleichen Ausmaß beizutragen. Die näheren Bestimmungen sind nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vom Gemeinderat in den Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamtinnen und -beamten zu treffen.
(5) Die Stadt hat den im Abs 1 genannten Personen im Fall eines nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes entschädigungspflichtigen Ereignisses die im Abschnitt III des Zweiten Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte kann die gemäß Abs 1 errichtete Krankenfürsorgeanstalt betraut werden.
(6) Auf die von der Stadt nach den vorstehenden Vorschriften zu erbringenden Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 125 bis 127 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige
oder Hinterbliebene
Pensionsanspruch
§ 192
Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 gelten mit folgenden Abweichungen:
Nebengebührenzulagen
§ 193
Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
Teilpension
§ 194
Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden:
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 195
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamtinnen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
Arbeitsplatzsicherung
§ 196
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
Dienstbehörde; Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 197
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der von § 1 erfassten Beamtinnen und Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendung im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden.
Rückwirkung von Verordnungen
§ 198
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 148 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 199
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 200
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 61/2001, außer Kraft.
(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Prüfungskommissionen, die Prüfungssenate, die Leistungsfeststellungskommission, die Senate der Leistungsfeststellungskommission, die Disziplinarkommission, die Senate der Disziplinarkommission und die bestellten Einzelprüferinnen/ Einzelprüfer und Disziplinaranwältinnen und - anwälte gelten als entsprechende Kommissionen, Senate, Prüferinnen/Prüfer bzw Disziplinaranwältinnen oder -anwälte nach diesem Gesetz. Ebenso gilt die im Inkrafttretenszeitpunkt bestehende Krankenfürsorgeanstalt als Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamtinnen und -beamten im Sinn dieses Gesetzes.
(5) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 1946 geboren worden sind, findet § 14 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beamtin oder der Beamte ihre/seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem sie/er ihr/sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(6) § 179 Abs 3 ist auf diese Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorliegen der im Abs 5 genannten Voraussetzungen eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % gewährt werden kann, auch wenn das Erfordernis der Vollendung des 738. Lebensmonats nicht erfüllt wird.
(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 5 zählen:
(8) Die Beamtin oder der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs 2 lit h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 5 zählen.
(9) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags nach Abs 8 beträgt
(10) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs 8 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 147 Abs 2 ergibt.
(11) Beamtinnen und Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem Monatsletzten beantragen, der auf das Einlangen des Antrags folgt. Dieses Antragsrecht ist mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(12) Auf Antrag der Beamtin bzw des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie/er gemäß § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(13) Für Beamtinnen und Beamte, die zu dem im Abs 1 festgelegten Zeitpunkt bereits zu Abteilungsvorständen bestellt sind, gelten die Gehaltsstufen in der Dienstklasse VIII um vier weitere Gehaltsstufen in der Höhe jeweils eines Vorrückungsbetrags (Differenz zwischen der 7. und 8. Gehaltsstufe) erweitert.
Anlage
Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse
Dienstzweige
Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 1
In der Verwendungsgruppe A bestehen folgende Dienstzweige:
1 Amtsärztlicher Dienst
2 Amtstierärztlicher Dienst
3 Höherer Verwaltungsdienst
4 Höherer Baudienst
5 Höherer technischer Dienst
6 Höherer forsttechnischer Dienst
7 Höherer Archivdienst
8 Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren
9 Höherer psychologischer Dienst
10 Höherer Redaktionsdienst
11 Höherer Wirtschaftsdienst
12 Wissenschaftlicher Dienst
Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 2
In der Verwendungsgruppe B bestehen folgende Dienstzweige:
13 Gehobener Forstaufsichtsdienst
14 Gehobener Rechnungsdienst
15 Gehobener Archivdienst
16 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane
17 Gehobener Redaktionsdienst
18 Gehobener sozialer Betreuungsdienst
19 Gehobener statistischer Dienst
20 Gehobener Verwaltungsdienst
21 Gehobener Gartenbaudienst
22 Gehobener technischer Dienst
23 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischtechnischer Dienst
24 Gehobener Dienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.
Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 3
In der Verwendungsgruppe C bestehen folgende Dienstzweige:
25 Fürsorgefachdienst
26 Gartenbaudienst
27 Medizinisch-technischer Fachdienst
28 Rechnungsfachdienst
29 Verwaltungsfachdienst
30 Technischer Fachdienst
31 Garagen- und Werkmeisterdienst
32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter
33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG
34 Fachdienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.
Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
§ 4
In der Verwendungsgruppe D bestehen folgende Dienstzweige:
35 Kanzleidienst
36 Mittlerer Verwaltungsdienst
37 Mittlerer technischer Dienst
38 Sanitätshilfsdienst
39 Dienst der Pflegehilfe.
Besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse
Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
§ 5
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss eines Hochschulstudiums der nachstehend festgelegten Richtungen. Als Abschluss eines Hochschulstudiums gilt der Erwerb des Diplomgrades gemäß § 66 Abs 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes. Im Übrigen findet auf das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.
(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 1, 2 und 6 bis 8, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Höheren Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
(3) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:
1 Amtsärztlicher Dienst Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen.
2 Amtstierärztlicher Dienst Der Abschluss der tierärztlichen Studien.
3 Höherer Verwaltungsdienst Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien.
4 Höherer Baudienst Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien.
5 Höherer technischer Dienst Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer.
6 Höherer forsttechnischer Dienst Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
7 Höherer Archivdienst Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des Österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.
8 Dienst der akademischen Der Abschluss der Studien an der Meisterschule
Restauratorinnen und Restauratoren für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet.
9 Höherer psychologischer Dienst Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung. 10 Höherer Redaktionsdienst Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.
11 Höherer Wirtschaftsdienst Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.
12 Wissenschaftlicher Dienst Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann.
Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)
§ 6
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschulstudiengesetzes und die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
(2) Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
1.1. Deutsch,
1.2. Geschichte und Sozialkunde und 1.3. Geographie und Wirtschaftskunde; und
2.1. Fremdsprache,
2.2. eine weitere Fremdsprache,
2.3. Mathematik,
2.4. Physik,
2.5. Chemie,
2.6. Biologie und Umweltkunde.
(3) Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
(4) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 13 und 23, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den gehobenen Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
(5) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:
13 Gehobener Forstaufsichtsdienst Die Reifeprüfung ist an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamtinnen und Beamten erfüllt, auf die Art II Abs 1 und 4 der Forstrechts- Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl Nr 372/1971, zutrifft. Für die Definitivstellung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst erforderlich.
15 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Sprache zu erbringen.
16 Gehobener Dienst der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 35
Lebensmittelkontrollorgane Abs 6 des Lebensmittelgesetzes 1975. 18 Gehobener sozialer An Stelle der Reifeprüfung ist die erfolgreiche
Betreuungsdienst Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule) Ernennungserfordernis.
19 Gehobener statistischer Dienst Die Prüfung für den Gehobenen statistischen Dienst kann auch durch die Erbringung der Definitivstellungserfordernisse für die Dienstzweige 14, 20 und 22 ersetzt werden.
21 Gehobener Gartenbaudienst Die Reifeprüfung ist an der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau abzulegen.
23 Gehobener medizinisch-technischer An Stelle der Reifeprüfung
ist Ernennungs- und veterinärmedizinisch-technischer erfordernis
Dienst a) für die medizinisch-technischen Dienste: die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz;
b) für die veterinärmedizinisch-technischen Dienste: die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweisemestrigen Lehrgangs an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität oder einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
§ 7
(1) Gemeinsame besondere Ernennungserfordernisse sind:
(2) Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung der Beamtin oder des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines oder beider vorstehender Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
(3) Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, ist diese nachzuweisen:
(4) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:
25 Fürsorgefachdienst Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgefachdienst oder an Stelle der vorgeschriebenen Verwendung und der vorstehend angeführten Erfordernisse die erfolgreiche Absolvierung
einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule). 26 Gartenbaudienst An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung:
und Krankenpflege nach dem Berechtigung zur Ausübung des gehobenen
GuKG Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
§ 8
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den Mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Dienst im betreffenden Dienstzweig. Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus oder an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:
35 Kanzleidienst und
36 Mittlerer Verwaltungsdienst Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie Wachebeamtinnen und -beamte sind von der Dienstprüfung befreit. 38 Sanitätshilfsdienst Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G. 39 Dienst der Pflegehilfe Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes der Pflegehilfe nach dem GuKG.
Verwendungsgruppe P 1
§ 9
Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
Verwendungsgruppe P 2
§ 10
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
Verwendungsgruppe P 3
§ 11
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung als
Griessner
Schausberger
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