Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
LGBL_SA_20030430_40Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2003
Fundstelle
LGBl Nr 40/2003 11. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:
2.1. Die Z 8 lautet:
2.2. Die Z 11 lautet:
2.3. Die Z 24 lautet:
"(4) Die Baupläne sind durch eine technische Beschreibung zu ergänzen. Diese hat zu enthalten:
6.1. Im Abs 2 wird geändert:
6.1.1. In der Z 2 erhält die bisherige lit e die Bezeichnung "f)" und wird nach der lit d eingefügt:
"e) eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes;"
6.1.2. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung "4." und wird nach der Z 2 eingefügt:
"3. ein Energieausweis nach Maßgabe des § 17a;"
6.2. Im Abs 3 wird nach dem Wort "Neubauten" die Wortfolge ", ausgenommen für Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²," eingefügt.
Energieausweis von Bauten
§ 17a
(1) Wenn folgende bauliche Maßnahmen Bauten betreffen, die nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, ist von einem Sachverständigen oder dazu befugten Unternehmer ein Energieausweis auszustellen:
(2) Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau bezieht und die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
"(9) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 4, 8a, 11 Abs 1, 17 Abs 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden."
Umsetzungshinweis
§ 25
Die Bestimmungen über den Energieausweis von Bauten dienen der Umsetzung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid-Emission durch eine effiziente Energienutzung (SAVE)."
Artikel II
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2001, wird geändert wie folgt:
Artikel III
(1) § 37 Abs 1 des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Art II dieses Gesetzes tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.
(2) § 56 Abs 1 des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Art II dieses Gesetzes tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
Griessner
Schausberger
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