Gesetz, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden
LGBL_SA_20030430_37Gesetz, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2003
Fundstelle
LGBl Nr 37/2003 11. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 51 betreffende Zeile lautet:
"§ 51 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte"
1.2. Die den § 52 betreffende Zeile lautet:
§ 52 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz
1.3. Nach der den § 55 betreffenden Zeile wird eingefügt:
§ 55a Familienhospizfreistellung
1.4. Nach der den § 120 betreffenden Zeile wird eingefügt:
§ 120a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
1.5. Die den § 122 betreffende Zeile lautet:
§ 122 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft"
1.6. Nach der den § 128 betreffenden Zeile wird eingefügt:
§ 129 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
1.7. Im Inhaltsverzeichnis der Anlage wird nach der den § 1 betreffenden Zeile eingefügt:
§ 1a Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)"
"(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die/der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(3) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben oder zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(4) Der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist."
"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a oder endet das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen."
Auswirkungen des Karenzurlaubs und der
Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 52
Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen."
Familienhospizfreistellung
§ 55a
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs 2 Anwendung.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden."
Höherer Dienst" die Wortfolge "Entlohnungsgruppe fh =
Fachhochschuldienst" eingefügt.
13.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge: "in der Entlohnungsgruppe a:
Dienstklassen III bis VIII" durch die Wortfolge "in den Entlohnungsgruppen a und fh: Dienstklassen III bis VIII" ersetzt.
13.2. Im Abs 3 wird in der Z 1 in der zweiten Zeile der Tabelle der Buchstabe "b" durch die Buchstaben "fh, b" ersetzt.
13.3. Im Abs 4 wird in der Tabelle nach der die Entlohnungsgruppe a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
fh - - 1 5 2 1 1 1
15.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Vertragsbedienstete rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor, soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist."
15.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Die Vorrückung kann nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien (§ 82 Abs 1 und 3) auch als Folge einer Beförderung ausgesetzt werden."
16.1. Im Abs 2 Z 9 wird im ersten Satz der Ausdruck "der Entlohnungsgruppen a und b" durch den Ausdruck "der Entlohnungsgruppen a, fh und b" ersetzt.
16.2. Im Abs 2 wird nach der Z 10 eingefügt:
10a. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe fh die Zeit jenes abgeschlossenen Fachhochschulstudiums bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren, das für den Bediensteten ein Einreihungserfordernis gewesen ist;"
16.3. Im Abs 8 wird die Verweisung "gemäß Abs 2 Z 10" durch die Verweisung "gemäß Abs 2 Z 10 oder 10a" ersetzt.
16.4. Abs 9 lautet:
"(9) Werden Vertragsbedienstete in die Entlohnungsgruppen a, fh oder b überstellt, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung soweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9, 10 und 10a und Abs 2 letzter Satz eine Verbesserung für ihre neue Verwendung ergibt. Die Abs 7 und 8 sind anzuwenden."
18.1. in der Z 3 der Ausdruck "die Dienstklassen III bis IV" durch den Ausdruck "die Dienstklassen III bis V";
18.2. in der Z 4 der Ausdruck "der Entlohnungsgruppe a" durch den Ausdruck "den Entlohnungsgruppen a und fh".
19.1. Im Abs 1 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Beförderung ist im Entlohnungsschema I die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe oder in eine höhere Entlohnungsstufe ihrer Dienstklasse. Bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse kann abweichend von § 64 Abs 4 eine höhere Entlohnungsstufe zuerkannt werden."
19.2. Die Abs 2 und 3 lauten:
"(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt und wird anlässlich der Beförderung keine andere Entlohnungsstufe zuerkannt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Entgelt.
(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken. Ansonsten rücken Vertragsbedienstete nach einer Beförderung in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Entlohnungsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden."
19.3. Abs 5 entfällt. Abs 6 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".
21.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren/dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung."
21.2. Im Abs 3 Z 5 wird die Verweisung "eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG" durch die Verweisung "einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG" ersetzt.
21.3. Im Abs 10 werden im letzten Satz die Worte "eines Karenzurlaubs" durch die Wortfolge "einer Karenz" ersetzt.
21.4. Nach Abs 11 wird eingefügt:
"(11a) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Gemeindedienstverhältnisses (§ 9) Anwendung."
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 120a
Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
"(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die/der Vertragsbedienstete oder die/der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese(r) bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1
KBGG.
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.‘
25.1. Nach der Z 10 wird eingefügt:
10a. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;"
25.2. Nach der Z 27 wird eingefügt:
27a. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2002;"
25.3. Die Z 46 lautet:
25.4. Nach der Z 48 wird eingefügt:
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 129
(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 treten in Kraft:
(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem im Abs 1 Z 4 festgelegten Zeitpunkt wirksam gesetzt werden."
Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)
§ 1a
Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und der Abschluss des Fachhochschulstudienganges "Kommunales Management" oder "Public Management" der Fachhochschule Technikum Kärnten (BGBl II Nr 356/2000)."
Artikel II
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:
Familienhospizfreistellung
§ 15a
Zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 55a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 zu gewähren."
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
(beginnend ab dem Gesetz LGBl Nr 37/2003) und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 82
§ 15a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft."
Griessner
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