Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe
LGBL_SA_20030331_34Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das RauchfangkehrergewerbeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2003
Fundstelle
LGBl Nr 34/2003 10. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. März 2003 über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Anlage angeführten Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.
(2) Die Vereinbarung von Pauschalierungen an Stelle der Berechnung nach den Tarifsätzen ist soweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(3) In den einzelnen Tarifsätzen ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % enthalten.
§ 2
(1) Mit der Objektgebühr sind die anteiligen Wegekosten, die Vorbereitung zum Kehren, die Untersuchung der Kehrgegenstände und Feuerstätten (Hauptkehrung) im Sinn des § 7 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2001, die Mängelerfassung und nachträgliche Beratung der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (zB Kehrplan, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti udgl) für ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) pauschal abgegolten. Die Objektgebühr darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen sind. Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Kamine über denselben Hauseingang zugänglich sind.
(2) Die Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.
§ 3
(1) Bei Anwendung der Tarifpost 1 gelten
(2) Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit der Rauch-, Gas- oder Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als 3 m, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Rauch- oder Gasfangköpfe (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Fänge können je volle 3 m als Geschoß gerechnet werden.
§ 4
(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richtet sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973.
(2) Die Häufigkeit der jährlich durchzuführenden Messung der Abgastemperatur, der Feststellung der Konzentrationen und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und der Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen richtet sich nach der Heizungsanlagen-Verordnung.
§ 5
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Verlangen des Kunden entsprechend der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistung auszustellen, soweit nicht eine pauschale Jahresabrechnung (§ 1 Abs 2) vereinbart ist.
§ 6
Wer höhere Entgelte als die sich aus dieser Verordnung ergebenden Höchsttarife fordert oder annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 367 Z 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Oktober 1998, LGBl Nr 111, über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2001 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Burgstaller
Anlage
Kehrtarif 2003
Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 6,80 €
Tarifgruppe B 9,70 €
Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen
Feuerstätten (Normaltarif)
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,10 €
12 – 35 kW 1,50 €
36 – 120 kW 3,40 €
über 120 kW 5,00 €
b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen
Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung
1973 öfter als dreimal zu reinigen sind
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 0,90 €
12 – 35 kW 1,20 €
36 – 120 kW 2,20 €
über 120 kW 3,40 €
Tarifpost 3
Tarifpost 4
Abziehen von neuen oder umgebauten Rauch- oder Gasfängen je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit 9,30 €.
Tarifpost 5
Kehren einer Selchkammer je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit 9,30 €.
Tarifpost 6
Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Luftreinhalteverordnung bei Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
Tarifpost 7
Teilnahme als Sachverständiger an Feuerbeschauen, Baukommissionen, Bauüberprüfungen, Überprüfung von Feuerungs- und Gasanlagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, soweit diese Überprüfung nicht schon anlässlich der Kehrtätigkeit oder der Abgasmessung erfolgt ist, Erstellung von Befunden, Protokollen und Mängelmeldungen, je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit 9,30 €.
Tarifpost 8
Tarifpost 9
Können Kehrgegenstände aus Gründen, die der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Kehrplan ergebenden, nachweislich rechtzeitig bekannt gegebenen Termin gereinigt oder überprüft werden, kann ein Zuschlag von höchstens 50 % zu den sonst gebührenden Tarifen verrechnet werden. Das gleiche gilt, wenn Messungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 100/2001, aus diesen Gründen nicht durchgeführt werden können.
Tarifpost 10
Für Arbeiten, die auf Verlangen des Kunden in der Zeit von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, kann ein Zuschlag von höchstens 100 % verrechnet werden.
Tarifpost 11
Alle nicht mit den vorstehenden Leistungen in Verbindung stehenden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden, je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit 9,30 €.
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