Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2003, mit der die Pilzeschutzverordnung geändert wird
LGBL_SA_20030331_33Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2003, mit der die Pilzeschutzverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2003
Fundstelle
LGBl Nr 33/2003 10. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2003, mit der die Pilzeschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 30 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Pilzeschutzverordnung, LGBl Nr 47/1994, wird geändert wie folgt:
2.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:
1a. das Sammeln von mehr als 2 kg Pilzen pro Person und Tag sowie das Befördern oder der Besitz von mehr als 2 kg Pilzen in einem Sammelgebiet oder im Nahbereich eines Sammelgebietes. Bei Personengruppen, die Pilze gemeinsam besitzen oder verwahren, so dass eine Zuordnung der gesammelten Mengen zu einzelnen Personen nicht mehr möglich ist, beträgt die zulässige Menge das der Personenanzahl entsprechende Vielfache von 2 kg, höchstens jedoch 8 kg je Gruppe;
2.2. Die Z 5 lautet:
2.3. Nach der Z 5 wird eingefügt:
"(1a) Personen, die in der freien Landschaft im Besitz von mehr als 2 kg Pilzen angetroffen werden oder die mehr als 2 kg Pilze verwahren, haben den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten Organen auf Verlangen die Rechtmäßigkeit von Besitz bzw Verwahrung nachzuweisen. Mitglieder von Personengruppen nach § 2 Abs 1 Z 1a trifft diese Verpflichtung ab einer Menge von 8 kg Pilzen."
"(2) Von den Verboten der Abs 1 und 1a sind ausgenommen:
"(2) § 1, § 2 Abs 1, 1a und 2 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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