Baustellen-Verordnung
LGBL_SA_20030331_30Baustellen-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2003
Fundstelle
LGBl Nr 30/2003 10. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. März 2003 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bediensteten auf Baustellen (Baustellen-Verordnung)
Auf Grund des § 27 Abs 1 Z 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs in Arbeitsstätten auf Baustellen.
Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 2
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl Nr 340/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 450/1994 sowie der Verordnungen BGBl Nr 706/1995, BGBI II Nr 121 und 368/1998, 164 und 232/2000 und 313/2002 ist im Anwendungsbereich des BSG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Anwendung des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzes
§ 3
§ 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBl I Nr 37/1999, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Abs 2 an Stelle der Wortfolge "an das zuständige Arbeitsinspektorat" die Wortfolge "an die Kommission gemäß § 48 BSG bzw das Kontrollorgan gemäß § 54" tritt.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 5
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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