Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren - Landeskrankenanstalten Salzburg und Landesnervenklinik Salzburg
LGBL_SA_20030331_28Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren - Landeskrankenanstalten Salzburg und Landesnervenklinik SalzburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2003
Fundstelle
LGBl Nr 28/2003 10. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 2003 über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren für das St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg), die Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg) und das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
Auf Grund der §§ 64 Abs 1 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Pflegegebühren für das
St-Johanns-Spital (Landeskrankenanstalten Salzburg)
§ 1
(1) Für das St-Johanns-Spital werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 561 €
festgesetzt.
(2) Für die tageschirurgischen Leistungen am St-Johanns-Spital wird die tägliche Pflegegebühr mit 654 € festgesetzt.
Pflegegebühren für die
Christian-Doppler-Klinik (Landesnervenklinik Salzburg)
§ 2
(1) Für die Krankenhausabteilungen der Christian-Doppler-Klinik werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 349 € festgesetzt.
(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 108 €
festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik der Christian-Doppler-Klinik wird die tägliche Pflegegebühr mit 49 €
festgesetzt.
§ 3
(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse 266 € und in der Sonderklasse 279 € betragen.
(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik in der allgemeinen Gebührenklasse mit 241 € und in der Sonderklasse mit 265 € festgesetzt.
Pflegegebühren für das
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
§ 4
(1) Für die Krankenhausabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau werden die täglichen Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse einheitlich in der kostendeckenden Höhe mit 221 € festgesetzt.
(2) Für die Inanspruchnahme nur der Tagesklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 143 € festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme nur der Nachtklinik des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird die tägliche Pflegegebühr mit 121 € festgesetzt.
§ 5
(1) Es wird festgestellt, dass die kostendeckenden täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse 198 € und in der Sonderklasse 208 € betragen.
(2) Unter Berücksichtigung des Einhebungsnachlasses werden die täglichen Pflegegebühren an den Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau in der allgemeinen Gebührenklasse mit 196 € und in der Sonderklasse mit 206 €
festgesetzt.
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6
Die Pflegegebührensätze gemäß den §§ 1, 2, 3 Abs 2, (§§) 4 und 5 Abs 2 sind auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2003 erbracht werden.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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