Änderung der Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes
LGBL_SA_20030324_25Änderung der Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen DienstesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2003
Fundstelle
LGBl Nr 25/2003 9. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 2003, mit der die Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes geändert wird
Auf Grund der §§ 5a Abs 3, 6b Abs 4 und 6c des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 12 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, des § 17 Abs 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, des § 8b Abs 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, und des § 12 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes, LGBl Nr 122/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 96/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lautet die lit a:
"a) Gehobener Forstaufsichtsdienst und Gehobener Dienst in der landschaftlichen Forstverwaltung:
Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß § 107 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002. Bedienstete, die nach dem 1. Jänner 2003 in den Landes-, Magistrats- oder Gemeindedienst eintreten, haben bei Verwendungen, die auch Tätigkeiten des Gehobenen Verwaltungsdienstes in erheblichem Ausmaß umfassen, zusätzlich eine Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß § 3 Z 1, 2 und 3 abzulegen;"
1.2. Im Abs 2 wird in der lit b die Wortfolge ", zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002;" angefügt.
1.3. Im Abs 2 wird in der lit d das Zitat "BGBl Nr 756/1992" durch das Zitat "BGBl I Nr 98/2001" ersetzt.
1.4. Im Abs 5 entfällt im ersten Satz der Ausdruck "Abs 1".
1.5. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die Dienstbehörde hat bei Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Beginn des Ausbildungslehrgangs die Grundausbildung des Landes für den Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, zu bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die bereits in vergleichbarem Umfang in der abgeschlossenen Grundausbildung geprüft worden sind."
"(2) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teile:
(3) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem die vorgesehenen Einzelprüfungen bestanden worden sind."
"(4) Im Gegenstand "Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Eine negativ beurteilte Prüfung in diesem Gegenstand kann nach frühestens drei Wochen wiederholt werden. Es sind höchstens drei Wiederholungen zulässig."
"Prüfung vor dem Prüfungssenat
§ 8
(1) Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat bildet den Abschluss der Dienstprüfung. Der Prüfungssenat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission; als weiteres Mitglied soll vorrangig eine Vortragende oder ein Vortragender der Gegenstände "Österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation, Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere EU-Entwicklung, Organisation und Arbeitsweisen, Salzburger Landeskunde" oder "Verwaltungsverfahrensrecht" bestimmt werden, soweit einer dieser Gegenstände nicht von der oder dem Vorsitzenden geprüft wird. Wenn die Klausurarbeit im Gegenstand "Grundzüge der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft" negativ bewertet worden ist, gehört dem Prüfungssenat auch eine Prüferin oder ein Prüfer dieses Gegenstandes an.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfungssenat feststellt, dass die oder der Bedienstete in diesen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht der Senat aus zwei Prüfern, entscheidet bei unterschiedlicher Bewertung die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein aus drei Prüfern bestehender Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Eine negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
Wiederholungsprüfungen umfassen den Prüfungsumfang gemäß § 6 Abs 2 Z 2."
"(7) § 1 Abs 5 und 6 und die Z 47 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2003 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 1 Abs 2, § 6 Abs 2 und 3, § 7 Abs 4 und § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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