Änderung der Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes
LGBL_SA_20030324_24Änderung der Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren DienstesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2003
Fundstelle
LGBl Nr 24/2003 9. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 2003, mit der die Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes geändert wird
Auf Grund der §§ 5a Abs 3, 6b Abs 4 und 6c des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 12 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, des § 17 Abs 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, des § 8b Abs 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, und des § 12 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes, LGBl Nr 121/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 96/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lautet die lit a:
"a) Amtsärztlicher Dienst:
Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873, RGBl Nr 37, betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 294/1986;"
1.2. Im Abs 2 wird in der lit d das Zitat "BGBl. Nr. 257/1993" durch das Zitat "BGBl I Nr 65/2002" ersetzt.
1.3. Im Abs 5 wird nach dem Zitat "BGBl Nr 360/1990" der Nebensatz "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001," eingefügt.
1.4. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Mit Ausnahme des Dienstzweiges Höherer Verwaltungsdienst hat die Dienstbehörde bei Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Beginn des Ausbildungslehrgangs eine andere Grundausbildung des Landes erfolgreich abgeschlossen haben, zu bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die bereits in vergleichbarem Umfang in der abgeschlossenen Grundausbildung geprüft worden sind."
"(2) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teile:
(3) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem die vorgesehenen Einzelprüfungen bestanden worden sind."
"(4) Im Gegenstand "Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Eine negativ beurteilte Prüfung in diesem Gegenstand kann nach frühestens drei Wochen wiederholt werden. Es sind höchstens drei Wiederholungen zulässig."
Prüfung vor dem Prüfungssenat
§ 8
(1) Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat bildet den Abschluss der Dienstprüfung. Der Prüfungssenat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission; als weiteres Mitglied soll vorrangig eine Vortragende oder ein Vortragender der Gegenstände "Österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation, Europäische Integration, insbesondere EU-Entwicklung, Organisation und Arbeitsweisen, Salzburger Landeskunde" oder "Verwaltungsverfahrensrecht" bestimmt werden, soweit einer dieser Gegenstände nicht von der oder dem Vorsitzenden geprüft wird. Wenn die Klausurarbeit im Gegenstand "Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft" negativ bewertet worden ist, gehört dem Prüfungssenat auch eine Prüferin oder ein Prüfer dieses Gegenstandes an.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfungssenat feststellt, dass die oder der Bedienstete in diesen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht der Senat aus zwei Prüfern, entscheidet bei unterschiedlicher Bewertung die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein aus drei Prüfern bestehender Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Eine negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
Wiederholungsprüfungen umfassen den Prüfungsumfang gemäß § 6 Abs 2 Z 2."
"(4) § 1 Abs 2, 5 und 6 und die Z 14 im Abschnitt I der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2003 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 6 Abs 2 und 3, § 7 Abs 4 und § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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