Tiergerechtheitsindex Nutztiere - TGI
LGBL_SA_20030324_22Tiergerechtheitsindex Nutztiere - TGIGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2003
Fundstelle
LGBl Nr 22/2003 8. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Jänner 2003, mit der Bestimmungen über die tiergerechte Haltung bestimmter Nutztierarten erlassen werden (Tiergerechtheitsindex Nutztiere - TGI)
Auf Grund des § 7 Abs 1 des Nutztierschutzgesetzes, LGBl Nr 76/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Für die tiergerechte Haltung von folgenden Nutztierkategorien gelten in allen oder bestimmten Haltungsformen:
Anwendung des Tiergerechtheitsindex
§ 2
(1) Jede Tierhaltung ist getrennt nach folgenden fünf Einflussfaktoren zu beurteilen:
(2) Die Beurteilung hat an Hand der in den Anlagen festgelegten Tabellen in bis zu sieben Einzelkriterien je Einflussbereich zu erfolgen. Für jedes Einzelkriterium sind nach den in der konkreten Tierhaltung festgestellten Gegebenheiten im dafür vorgesehenen Punkterahmen Punkte zu vergeben. Die Summe der für die Einzelkriterien vergebenen Punkte ergibt die Punktezahl für einen Einflussbereich, die Summe der für alle Einflussbereiche vergebenen Punkte die Tiergerechtheitsindex-Punktezahl (TGI-Punktezahl).
(3) Die für die Einzelkriterien und die Einflussbereiche vergebenen Punkte sowie die TGI-Punktezahl sind in einem Summenblatt festzuhalten, das nach dem in den Anlagen jeweils unter Pkt 6 vorgegebenen Muster zu gestalten ist.
(4) Bei unterschiedlichen Haltungsbedingungen innerhalb eines Haltungssystems (zB unterschiedliche Lichtverhältnisse im Stall, unterschiedliche Boxen- oder Standgrößen) sind in die Beurteilung der qualitativen Merkmale nur jene 25 % des Tierbestandes einzubeziehen, für die die schlechtesten Bedingungen im jeweiligen Einzelkriterium gelten.
Grundstandard und erhöhter Standard
§ 3
Je größer die einem Haltungssystem zu geordnete TGI-Punktezahl ist, desto tiergerechter ist die Tierhaltung. Als ausreichend tiergerecht im Sinn der §§ 7 Abs 1 und 28 Abs 1 des Nutztierschutzgesetzes gilt eine Tierhaltung, die mindestens 16 TGI-Punkte erreicht.
Bewertungsverfahren
§ 4
Die Beurteilung der Tiergerechtheit eines Haltungssystems ist von der zuständigen Behörde bzw dem zuständigen Tierschutzorgan anlässlich der Kontrolle der Haltung gemäß § 27 des Nutztierschutzgesetzes dann vorzunehmen, wenn festgestellt wird, dass Tiere nicht entsprechend den Bestimmungen des Nutztierschutzgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen sonstigen Verordnungen und Bescheiden gehalten werden (§ 28 Abs 2 Nutztierschutzgesetz). Dem Tierhalter ist das Bewertungsergebnis einschließlich der zu den einzelnen Einflussbereichen und Einzelkriterien erzielten Punkte schriftlich mitzuteilen.
Inkrafttreten
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Anlage 1
Tiergerechtheitsindex für Kälber
(TGI - Kälber)
Anlage 2
Tiergerechtheitsindex für Rinder
(TGI - Rinder)
Anlage 3
Tiergerechtheitsindex für Mastschweine,
Aufzuchtferkel und Jungsauen
(TGI - Mastschweine)
Anlage 4
Tiergerechtheitsindex für Zuchtsauen
(TGI - Zuchtsauen)
Anlage 5
Tiergerechtheitsindex für Legehennen
(TGI - Legehennen)
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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