Pensionsverordnung 2003
LGBL_SA_20030221_20Pensionsverordnung 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2003
Fundstelle
LGBl Nr 20/2003 6. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 2003, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge erhöht und sonstige pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2003)
Auf Grund der §§ 20, 33, 37, 48 und 60 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, und des § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 1
(1) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz und nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 einschließlich der Nebengebührenzulage, aber mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage werden gemäß § 37 LB-PG bzw § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit 1. Jänner 2003 um 0,5 % (Anpassungsfaktor 1,005) erhöht.
(2) Im gleichen Ausmaß erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge
Wertausgleich
§ 2
(1) Personen, die im Dezember 2002 Anspruch auf einen unter § 1 fallenden Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, gebührt zum höchsten dieser Bezüge ein Wertausgleich gemäß § 48 LB-PG, wenn
(2) Der Wertausgleich beträgt im Jahr 2003:
(3) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs 2 gilt das 14fache der Summe aller Ruhe- und Versorgungsgenüsse gemäß Abs 1 zuzüglich allfälliger Nebengebührenzulagen, auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht.
(4) Der Wertausgleich ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung zu entrichten.
Grenzwert für die Erhöhung des
Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
§ 3
Der Betrag gemäß § 20 Abs 1 LB-PG wird festgesetzt:
Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage
§ 4
Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:
Z 2 fallen 643,54 €
a) verheiratete Beamte
b) Beamte, deren Ehe geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt
worden ist, und die verpflichtet sind,
für den Unterhalt des früheren
Ehegatten aufzukommen oder dazu
beizutragen 918,13 €
das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt 68,49 €
Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten 643,54 €
Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das
dem überlebenden Ehegatten eine
Kinderzulage gebührt 68,49 €
Vollendung des 24. Lebensjahres 240,34 €
Vollendung des 24. Lebensjahres 427,07 €
Vollendung des 24. Lebensjahres 360,87 €
Vollendung des 24. Lebensjahres 643,54 €
Erhöhung der Beträge nach dem Teilpensionsgesetz
§ 5
An Stelle der im § 2 Abs 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes angeführten Beträge gelten im Jahr 2003 folgende Beträge:
In- und Außerkrafttreten
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pensionsverordnung 2002, LGBl Nr 42, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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