Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20030221_18Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2003
Fundstelle
LGBl Nr 18/2003 6. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 2003, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 9 Abs 4, 12 Abs 2, 19 Abs 1, 20 Abs 6, 24 Abs 2, 26 Abs 4, 28 Abs 4, 30 Abs 6, 32 Abs 2, 34 Abs 2, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 43 Abs 4 und 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung - WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 67/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Im 14. Abschnitt wird der Ausdruck "§§ 42, 43 und 44" durch den Ausdruck "§§ 42 ff" ersetzt.
1.2. In der Anlage B wird die Überschrift "Zuschläge für energiesparende Verbesserungen oder die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Neubau" durch die Überschrift "Zuschläge für ökologische Maßnahmen" ersetzt.
B 8115-1 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Begriffe und
Einheiten (Ausgabe Oktober 1998),
B 8115-2 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Anforderungen
an den Schallschutz (Ausgabe Oktober 1998),
B 8115-3 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Raumakustik
(Ausgabe April 1996), und
B 8115-4 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Maßnahmen zur
Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen (Ausgabe
November 1992, AC1 - Ausgabe November 2001)."
3.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:"
3.2. Die Abs 2, 4 und 5 entfallen. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
3.3. Nach Abs 2 (neu) wird angefügt:
"(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 können bei Personen, die Rechte an einer bestehenden geförderten Wohnung übernehmen oder begründen, bis zu höchstens 50 % überschritten werden, wenn gleichzeitig die Rechte an der bisherigen größeren Wohnung unter gänzlicher Aufrechterhaltung der bestehenden Förderung an eine begünstigte Person übertragen oder aufgegeben werden."
4.1. Im Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "zuzüglich eines sich aus § 5 Abs 3 ergebenden Erhöhungsbetrages" und wird nach dem zweiten Satz angefügt: "Die aufzubringenden Eigenmittel vermindern sich um den Erhöhungsbetrag für ökologische Maßnahmen gemäß § 5 Abs 3, nicht jedoch unter 10 % des maßgeblichen Förderungssatzes gemäß § 5 Abs 2 (Mindesteigenmittel)."
4.2. Abs 2 lautet:
"(2) Annuitätenzuschüsse (§ 5) werden nur zu Hypothekardarlehen bis zu den sich aus § 5 Abs 2 und 3 ergebenden Beträgen in der Höhe (je m² förderbarer Nutzfläche) von höchstens der Differenz zwischen dem Kaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche und den gemäß Abs 1 aufzubringenden Eigenmitteln gewährt."
5.1. Abs 2 lautet:
"(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu folgender Darlehenshöhe je m² förderbarer Nutzfläche gewährt:
5.2. Abs 3 lautet:
"(3) Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die im Abs 2 angeführten Beträge um 15 € je Punkt gemäß der Anlage B."
5.3. Im Abs 4 lautet der vorletzte Satz: "Innerhalb dieses Zeitraums kann eine Änderung der festgesetzten Annuitätenzuschüsse nur über Ansuchen erfolgen."
"(3) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Darlehenshöhe von 1.000 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei wachsenden Familien mit mindestens einem Kind um 200 €, bei kinderreichen Familien um 400 € und bei ökologischen Maßnahmen um weitere 15 € je Punkt gemäß der Anlage B."
"(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu folgender Darlehenshöhe je m² förderbarer Nutzfläche gewährt:
"(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Darlehenshöhe von 1.300 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei wachsenden Familien mit mindestens einem Kind um 200 €, bei kinderreichen Familien um 400 € und bei ökologischen Maßnahmen um weitere 15 € je Punkt gemäß der Anlage B."
"(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Darlehenshöhe von 260 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei wachsenden Familien mit mindestens einem Kind um 50 € und bei kinderreichen Familien um 150 €."
"(2) Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich der aus Abs 1 ergebende Betrag um 15 € je Punkt gemäß der Anlage B."
"(2) Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die im § 26 festgelegten Beträge um 15 € je Punkt gemäß der Anlage B."
"(3) Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich der im Abs 1 angeführte Betrag um 15 € je Punkt gemäß der Anlage B."
14.1. Im Abs 3 wird geändert:
14.1.1 Im Einleitungssatz entfallen die Worte "je Wohnung".
14.1.2. Den lit a bis k wird vorangestellt:
"1. je Wohnung:"
14.1.3. Nach der lit k wird angefügt:
a) für die nachträgliche Errichtung eines
Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei
oberirdischen Geschoßen 40.000 €,
zuzüglich je weiterem erschlossenen
Keller- oder Wohngeschoß 6.000 €;
b) für die Umgestaltung von Anlagen, auf die
die Voraussetzungen der lit a zutreffen 20.000 €,
zuzüglich je weiterem erschlossenen
Keller- oder Wohngeschoß 1.800 €."
14.2 Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Die förderbaren Sanierungskosten gemäß den Abs 2 und 3 erhöhen sich bei ökologischen Maßnahmen um 2 % je Punkt gemäß der Anlage B."
14.3. Abs 4 lautet:
"(4) Die förderbaren Kosten dürfen für Förderungen nach Abs 2 insgesamt 36.340 € je
Wohnhaus und nach Abs 3 Z 1 insgesamt 21.810 € je Wohnung nicht übersteigen. Förderbare Kosten für Maßnahmen gemäß Abs 2 lit i und Abs 3 Z 1 lit i haben dabei außer Betracht zu bleiben."
16.1. Die Z 1 lautet:
16.2. In der Z 2 lautet der 5. Teilstrich:
"- bei Ansuchen um Förderzuschläge für ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B eine Bestätigung durch ein befugtes Unternehmen über die Erfüllung der Vorgaben für diese Maßnahmen;"
16.3. In der Z 3 lautet der 5. Teilstrich:
"- bei Ansuchen um Förderzuschläge für ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B eine Bestätigung durch ein befugtes Unternehmen über die Erfüllung der Vorgaben für diese Maßnahmen;"
16.4. In der Z 5 lautet der 5. Teilstrich:
"- bei Ansuchen um Förderzuschläge für ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B eine Bestätigung durch ein befugtes Unternehmen über die Erfüllung der Vorgaben für diese Maßnahmen;"
16.5. In der Z 7 lautet der 4. Teilstrich:
"- bei Ansuchen um Förderzuschläge für ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B eine Bestätigung durch ein befugtes Unternehmen über die Erfüllung der Vorgaben für diese Maßnahmen;"
16.6. In der Z 8 lautet der 6. Teilstrich:
"- bei Ansuchen um Förderzuschläge für ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B eine Bestätigung durch ein befugtes Unternehmen über die Erfüllung der Vorgaben für diese Maßnahmen;"
16.7. In der Z 9 werden geändert:
16.7.1. In der lit a lautet der 8. Teilstrich:
"- bei Ansuchen um Förderzuschläge für ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B eine Bestätigung durch ein befugtes Unternehmen über die Erfüllung der Vorgaben für diese Maßnahmen;"
16.7.2. In der lit b wird nach dem 6. Teilstrich eingefügt:
§ 45
(1) Die §§ 1 Abs 1, 2, 4, 5 Abs 2 bis 4, 8 Abs 3, 11 Abs 2, 14 Abs 2, 15 Abs 2, 19 Abs 2, 25 Abs 2, 28 Abs 3, 29 Abs 2, 30 Abs 3, 3a und 4, 32 Abs 3 und 37 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2003 treten am 22. Februar in Kraft.
(2) Auf wachsende Familien ohne Kinder ist für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes § 32 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Ansuchen um Förderungszusicherung nach dem S.WFG 1990 oder um Anerkennung der Übernahme der Förderung beim Zweiterwerb bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht worden ist oder das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits besteht.
(3) Auf Förderungsansuchen, die Bauten betreffen, für die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren um Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige nachweislich bereits anhängig ist, ist auf Antrag des Förderungswerbers die Anlage B in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage B
Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen
Die Höhe der Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen ergibt sich aus der Summe der Energie-Punkte gemäß der Tabelle für energieökologische Maßnahmen und einem Drittel der Summe der Ökologie-Punkte gemäß der Tabelle für sonstige ökologische Maßnahmen. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl zu runden.
Förder- Gebäude- Zuschlagspunkte für die Summe
klasse Energie- einzelnen Maßnahmen Energie-
kennzahl Punkte
LEK-Wert
[ - ]
Gebäude- Biomasse Anschluss Wärme- Solar- Wohn-
Bewertung nutzung, Fernwärme pumpe anlage raum-
nach LEK- Abwärme oder Heiz- Aktiv lüftung
Wert nutzung zentrale mit
Wärme-
rückge-
Spalte winnung
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 35-32 1 2 1 - 2 -
2 32-30 2 2 1 - 2 -
3 30-28 3 2 1 - 2 -
4 28-26 4 3 1 - 2 3
5 26-24 5 3 1 1 3 3
6 24-22 6 3 1 2 3 3
7 22-20 7 3 1 2 3 4
8 20-19 8 3 1 2 3 4
9 19-18 9 3 1 2 3 4
10 18 20 - - - 3 -
Für die in der Tabelle enthaltenen Maßnahmen gilt Folgendes:
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen:
13.829 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden, Differenzdruckverfahren, Ausgabe Mai 2001.
Förderklasse (Spalte 1):
Klassen von Klasse 1 bis 10 je nach Energiekennzahl.
Gebäude-Energiekennzahl (Spalte 2):
Klassifizierung nach dem LEK-Wert; der LEK-Wert ist gemäß der Verordnung über den Mindestwärmeschutz von Bauten zu berechnen.
Biomassenutzung, Abwärmenutzung (Spalte 4):
Förderungsvoraussetzungen: Errichtung einer Biomasseheizung oder eines Anschlusses an ein Biomassefernwärmenetz oder Fernwärmenetz mit Anteilen von Biomassewärme, gewerblicher oder industrieller Abwärme; keine konventionelle (fossile) Fernwärme. Die jährlich eingesetzte Brennstoffmenge muss bei Biomasseheizungen zumindest 85 % biogen sein. Werden mehrere Wohnungen und Wohnobjekte versorgt, sind diese für eine individuelle Heizkostenabrechnung auszustatten. Bei Wohnobjekten im Bereich von bestehenden konventionellen Fernwärmenetzen (Wärme aus fossilen Energieträgern) wird diese Förderung nicht gewährt, ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.
Anschluss Fernwärme oder Heizzentrale (Spalte 5):
Förderungsvoraussetzungen: Anschluss an ein Fernwärmenetz oder Anschluss mehrerer Wohnungen oder Wohnobjekte an eine Heizzentrale mit konventioneller (fossiler) Wärmeerzeugung. Werden mehrere Wohnungen und Wohnobjekte versorgt, sind diese für eine individuelle Heizkostenabrechnung auszustatten.
Wärmepumpe (Spalte 6):
Förderungsvoraussetzungen: Wärmepumpe bis zu 3 kW elektrischer Anschlussleistung mit folgenden technischen
Mindestanforderungen: Das Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance [-]) der zur Anwendung kommenden Wasser/Wasser Wärmepumpen W10/W35 muss größer als 5,0, bei Sole/Wasser B0/W35 größer als 4,0 und bei Luft/Wasser A2/W35 größer als 3,0 sein. Die Auslegung der Vorlauftemperatur im Auslegungspunkt ist so zu wählen, dass die geforderten COP-Werte eingehalten werden können. Der Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes ist beizubringen. Die Anforderungen der internationalen D-A-CH Gesellschaften für das Wärmepumpengütesiegel sind einzuhalten und zu bestätigen. Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist ein eigener Stromsubzähler und ein Wärmemengenzähler für Kontrollzwecke zu installieren. Auf Verlangen ist ein Nachweis über die Energieeffizienz der Anlage zu führen. Die Förderung setzt außerdem den Einsatz halogenfreier Kältemittel oder halogenierter Hydro-Fluor-Kohlenwasserstoffe (zB R407C) mit vollhermetischen Kompressoren voraus.
Solaranlage (Spalte 7):
Förderungsvoraussetzung: Errichtung einer Solaranlage mit folgenden Mindestanforderungen: 6 m² Kollektorfläche pro Anlage; 50 l Boilervolumen oder 100 l Pufferspeichervolumen pro m² Kollektorfläche.
Mindestausstattung für Gemeinschaftsanlagen: Pufferspeicher; pro 30 m² beheizbarer Bruttogeschoßfläche 1 m² Kollektorfläche; Mindestkollektorertrag 350 kWh/m²/a; Messeinrichtung für den Wärmeertrag.
Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung (Spalte 8):
Mindestanforderungen für die Auslegung: Luftwechsel = 0,4 h-1 bezogen auf Außenabmessungen; rechnerische Primärenergieeinsparung ?PE 70 % (Mittelwert bei 100 Pa externem Differenzdruck) oder Wärmebereitstellungsgrad ?‘WRG ? 80 %; elektrisches Wirkungsverhältnis ?el 10 bzw Gesamtleistungsaufnahme der Ventilatoren 0,4W/m³ Luftaustausch im Auslegungspunkt; Luftdichtheit n50 = 1,0 h-1.
Summe Energie-Punkte (Spalte 9):
Quersumme der Zuschlagspunkte für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 3 bis 8 in der maßgeblichen Förderklasse.
Förder- Gebäude- Zuschlagspunkte für die einzelnen Summe
klasse Ökologie- Maßnahmen Ökologie-
kennzahl Punkte
OI3 Ic- Gebäude- Regen- Boden- Wasser- Dach- Energie- Inno-
Wert Bewer- oder versie- einspa- begrü- Buchhal- vative
[ - ] tung Grau- gelung rung - nung tung - Techno-
nach wasser Sensor- Effizi- logien
OI3 Ic- Nut- Armatur enzüber-
Wert zung wachung
Spalte
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 70-55 1 2 1 1 2 2 2
2 55-45 2 2 1 1 2 2 2
3 45-40 3 2 1 1 2 2 2
4 40-35 4 2 1 1 2 2 2
5 35-30 5 2 1 1 2 2 2
6 30-25 6 2 1 1 2 2 2
7 25-20 7 2 1 1 2 2 2
8 20-15 8 2 1 1 2 2 2
9 15-10 9 2 1 1 2 2 2
10 10-0 10 2 1 1 2 2 2
Für die in der Tabelle enthaltenen Maßnahmen gilt Folgendes:
Förderklasse (Spalte 1):
Klassen von Klasse 1 bis 10 je nach Ökologiekennzahl.
Gebäude-Ökologiekennzahl - OI3 lc Wert (Spalte 2):
Klassifizierung (nach Österreichisches Institut für Baubiologie und -ökologie - IBO) nach der OI3-Bewertungskennzahl auf Basis von drei Ökokennzahlen: dem Primärenergieinhalt nicht erneuerbar (PEI ne), dem Treibhauspotential (Global Warming Potenzial, GWP) und dem Versauerungspotenzial (Acidification Potential, AP) der verwendeten Bau- und Dämmstoffe für die Gebäudehülle und Zwischendecken.
Berechnung: OI3 lc-Bewertungskennzahl = 3*(PEI/3 + GWP/3 + AP/3)/(2+lc). [ - ]
Regen- oder Grauwassernutzung (Spalte 4):
Förderungsvoraussetzung: Regen- oder Grauwassernutzung für
Garten oder für WC. Mindestspeichergröße: Einfamilienhaus und Reihenhaus 600 l/30 m² Bruttogeschoßfläche, für sonstige Wohnhäuser 300 l/30 m² Bruttogeschoßfläche.
Bodenversiegelung (Spalte 5):
Förderungsvoraussetzung: Außenflächenversiegelung max 1 m²/20 m² Bruttogeschoßfläche (Abflussbeiwert 0,7). Terrassen und Durchgänge werden nicht eingerechnet. Zufahrten werden ab der Grundstücksgrenze eingerechnet, ausgenommen bei Wohnhäusern mit mehr als zehn Wohneinheiten.
Wassereinsparung - Sensorarmaturen (Spalte 6):
Förderungsvoraussetzung: Sensor-Waschtischarmatur für das Bad pro Wohneinheit mit Sensorausrichtung von oben nach unten vor Auslauf, manuelle Dauerlauffunktion und Ansprechzeit unter 0,35 sec.
Dachbegrünung (Spalte 7):
Förderungsvoraussetzung: Mindestens 50 % der Dachfläche.
Energiebuchhaltung - Effizienzüberwachung (Spalte 8):
Förderungsvoraussetzung: Online-Energiebuchhaltung im Internet (zB für den spezifischen Solarenergieertrag, Heizenergieverbrauch, Wasserverbrauch udgl).
Innovative Technologien (Spalte 9):
Förderungsvoraussetzung: Einsatz innovativer ökologischer Technologien (zB Brennstoffzelle, Transparente Wärmedämmung udgl).
Summe Ökologie-Punkte (Spalte 10):
Quersumme der Zuschlagspunkte für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 3 bis 9 in der maßgeblichen Förderklasse."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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