Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, mit der die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20030221_17Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, mit der die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2003
Fundstelle
LGBl Nr 17/2003 5. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Februar 2003, mit der die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung vom 19. April 1919, StGBl Nr 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) sowie der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl Nr 177/1909, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Dezember 1978 über die Einsammlung von tierischen Abfällen zum Zwecke der Verwertung und Beseitigung (Tierkörperbeseitigungs-Verordnung), LGBl Nr 90/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 57/2001, wird geändert wie folgt:
2.1. Die Abs 2 bis 4 lauten:
"(2) Die Deckung des Aufwandes gemäß Abs 1 hat durch Entgelte zu erfolgen:
(3) Die Entgelte gemäß Abs 2 sind zu leisten:
(4) Die Entgelte betragen:
je Großvieheinheit 182 €
je Kleinvieheinheit 49 €
je Hund, Katze, Ferkel, Lamm udgl 11 €
je anzufahrenden Ort jedoch mindestens 50 €;
b) für Leistungen nach Abs 2 lit b je entleertem Sammelbehälter
(Gefäß) bzw je Tonne des entleerten Container-Sammelbehälters
(Container)
Normalmaterial SRM
Gefäß 140 l Inhalt 20,-- € / Gefäß 26,-- € / Gefäß
Gefäß 240 l Inhalt 27,-- € / Gefäß 38,-- € / Gefäß
Gefäß 770 l Inhalt 58,-- € / Gefäß 93,-- € / Gefäß
Gefäß 1.100 l Inhalt 78,-- € / Gefäß 128,-- € / Gefäß
Container 40,-- € / Tonne 93,-- € / Tonne
2.2. Im Abs 5 entfällt der letzte Satz.
2.3. Abs 5a entfällt.
§ 8
Die Landesregierung hat den Gemeinden die Daten über die in der jeweiligen Gemeinde durchgeführten Schlachtungen, bei denen eine Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, bekannt zu geben.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 7 und 8 in der Fassung des Art I sind auf Leistungen anzuwenden, die ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt erbracht werden.
Für den Landeshauptmann:
Sepp Eisl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.