Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf
LGBL_SA_20030221_15Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung HenndorfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2003
Fundstelle
LGBl Nr 15/2003 5. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Jänner 2003 über die Bestimmung des Straßenverlaufs der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Henndorf am Wallersee und Eugendorf (Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, LGBl Nr 61/2002, in Verbindung mit § 4 Abs 1 und 4 sowie § 15 Abs 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000 ergebenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Straßenverlauf der B 1 Wiener Straße, die an der Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Straßwalchen bei Straßenkilometer 272,857 beginnt, wird im Bereich der Gemeinden Henndorf am Wallersee und Eugendorf wie folgt bestimmt:
Die neu zu errichtende Straße beginnt bei Straßenkilometer 283,125, verläuft in der Folge zwischen den Straßenkilometern 283,398 und 285,548 in einem Tunnel und bindet bei Straßenkilometer 286,500 wieder in den Bestand ein.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neu zu errichtenden Straße aus einem Verordnungsplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung zu ersehen, der beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Henndorf am Wallersee und Eugendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(3) Die Festlegung der neu zu errichtenden Straße erfolgt auf Grundlage des Einreichprojektes 2000. Dieses sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe (Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2002, Zl 1/02-36.239/18-2002) liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan (Abs 2) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
(1) Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind dem Verordnungsplan (§ 1 Abs 2) zu entnehmen.
(2) Innerhalb der Grenzen des Straßenbaugebietes dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Landesregierung hat davon Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Burgstaller
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