Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze - LVO
LGBL_SA_20030221_11Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze - LVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2003
Fundstelle
LGBl Nr 11/2003 4. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Jänner 2003 über den Schutz der Land- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze - LVO)
Auf Grund der §§ 37 und 44 Z 3 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, an denen Lärm auftritt, der nach Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 in Verbindung mit § 39 Abs 2 BSG bzw § 88 in Verbindung mit § 102b LArbO 1995 eine Gefährdung für die Hörfähigkeit
(2) Im Folgenden wird für die von Abs 1 erfassten Bediensteten und Dienstnehmer einheitlich der Begriff Dienstnehmer verwendet.
Ermittlung und Messung von Lärm
§ 2
Die Ermittlung und Messung von Lärm nach § 39 Abs 3 BSG bzw § 102b Abs 3 LArbO 1995 hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
Maßnahmen zur Lärmverringerung
§ 3
(1) An Arbeitsplätzen muss durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werden.
(2) Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf unter Berücksichtigung auch der von außen einwirkenden Geräusche nicht überschreiten:
Untersuchung der Hörfähigkeit
§ 4
(1) Dienstnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit gemäß § 30 BSG bzw § 103 Abs 1 LArbO 1995, wenn sie am Arbeitsplatz einer Einwirkung durch starken Lärm ausgesetzt sind, und zwar bei einer täglichen Lärmexposition von mehr als LEP, d 85 dB oder im Fall täglich wechselnder Exposition bei einem wöchentlichen Mittelwert der Tageswerte von mehr als LEP, d 85 dB. An derartigen Arbeitsplätzen dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn unmittelbar vor Antritt der Beschäftigung oder längstens zwei Monate zurückliegend eine Eignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
(2) Die Zeitabstände für Folgeuntersuchungen sind vom Arbeitsmediziner auf Grund der Eignungsuntersuchung festzulegen. Dabei darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.
(3) Die Dienstnehmer haben das Recht, sich auf eigenen Wunsch auf Kosten des Dienstgebers ihre Hörfähigkeit gemäß § 31 BSG bzw § 103 Abs 5 LArbO 1995 im erforderlichen Umfang untersuchen zu lassen, wenn sie dauernd einer Lärmbelastung gemäß § 3 ausgesetzt sind.
(4) Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind die in der Anlage 2 Teil II der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl II Nr 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 412/1999 festgelegten Richtlinien für die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 5
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 98/24/EG.
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Anhang
I. Ermittlung der Lärmintensität
Die tägliche Lärmexposition am Arbeitsplatz und der wöchentliche Mittelwert sind nach Art 2 der Richtlinie 86/188/EWG (Amtsblatt L 137 vom 24.5.1986, Seite 28) wie folgt zu ermitteln:
Te = die tägliche Dauer der persönlichen Lärmexposition
eines Arbeitnehmers
To = 8 h = 28.800 s
po = 20 µPa
pA = der momentane A-bewertete Schalldruck in Pa, dem eine
Person, die ihren Aufenthaltsort am Arbeitsplatz
verändert oder nicht verändert, unter atmosphärischen
Luftdruckbedingungen ausgesetzt ist; er wird durch
Messungen - vorzugsweise in Abwesenheit der
betreffenden Person - an der Stelle, an der sich die
Ohren der Person während der Arbeit befinden, unter
Anwendung einer Messtechnik bestimmt, die die Wirkung
auf das Schallfeld auf ein Mindestmaß beschränkt.
Falls das Mikrofon sich nahe am Körper befinden muss,
sollten entsprechende Korrekturen vorgenommen werden,
um ein gleichwertiges ungestörtes Schalldruckfeld zu
bestimmen.
Für die tägliche persönliche Lärmexposition wird die
Wirkung eines gegebenenfalls benutzten individuellen
Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
Anhang I der Richtlinie 86/188/EWG
A. 1. Allgemeine Feststellungen
Die unter Pkt I definierten Werte können
2.1. Bei Verwendung von integrierenden und mittelnden Schallpegelmessern müssen die Vorschriften der ÖVE EN 60804 beachtet werden.
Bei Verwendung von Schallpegelmessern müssen diese den Vorschriften der ÖVE EN 60651 entsprechen. Geräten mit einer Übersteuerungsanzeige wird der Vorzug gegeben.
Schallpegelmesser haben die Genauigkeitsgrenzen der Klasse 0,7 nach der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. September 1980, mit der Eichvorschriften für Meßgeräte zur Messung des Schalldruckpegels (Schallpegelmesser) erlassen werden, Amtsblatt für das Eichwesen Nr 7/1980, einzuhalten. (Die Klasse 0,7 entspricht der Klasse 1 nach den ÖVE EN 60651 und 60804.)
Wenn das Messverfahren als Zwischenstufe die Bandaufzeichnung von Signalen vorsieht, sind bei der Analyse der Daten die bei der Aufzeichnung und beim Ablesen möglichen Fehler zu berücksichtigen.
2.2. Ein Gerät, das zur direkten Messung des Höchstwertes (Spitzenschalldrucks) des nicht bewerteten momentanen Schalldrucks verwendet wird, muss eine Anstiegszeitkonstante von nicht mehr als 100 µs haben.
2.3. Die ganze Messeinrichtung muss in angemessenen Zeitabständen in einem Laboratorium geprüft werden. Schallpegelmesser sind nach dem Maß- und Eichgesetz zu eichen; die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre.
3.1. Zu Beginn und am Ende jedes Messtages wird eine Kalibrierung an Ort und Stelle vorgenommen.
3.2. Die Messung des Schalldrucks sollte möglichst in einem ungestörten Schallfeld am Arbeitsplatz (dh ohne Anwesenheit der betreffenden Person) vorgenommen werden; das Mikrofon sollte dort angebracht werden, wo sich normalerweise das dem höchsten Lärmpegel ausgesetzte Ohr befindet.
Ist die Anwesenheit des Betreffenden erforderlich,
B. Messungen, die während kurzer Zeiten mit einfachen Schallpegelmessern vorgenommen werden, reichen voll und ganz im Fall von Dienstnehmern aus, die an einem festen Arbeitsplatz während des ganzen Tages sich stets wiederholende Arbeiten verrichten, die im Großen und Ganzen die gleichen Geräuschpegel mit breitbandiger Frequenzcharakteristik verursachen. Wenn jedoch der Schalldruck, dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, Schwankungen aufweist, die sich über einen ausgedehnten Pegelbereich erstrecken und/oder unregelmäßige zeitliche Merkmale aufweisen, wird es zunehmend schwieriger, die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers zu ermitteln; das genaueste Verfahren besteht in diesem Fall darin, während der gesamten Arbeitszeit die Exposition mittels eines integrierenden und mittelnden Schallpegelmessers zu beobachten.
Wenn ein solches Instrument, das der ÖVE EN 60804 entspricht (und deshalb für die Messung des Pegels des äquivalenten kontinuierlichen Schalldrucks von impulsartigen Geräuschen gut geeignet ist), zumindest die Spezifikationen der Klasse 1 einhält und erst kurz zuvor ordnungsgemäß in einem Laboratorium geeicht worden ist und weiters das Mikrofon gut in Stellung gebracht ist (vgl Z 3.2), erlauben die Ergebnisse, von Ausnahmen abgesehen, auch in schwierigen Situationen eine Entscheidung darüber, ob eine Exposition überschritten worden ist (vgl Pkt A Z 4 des Anhanges I der Richtlinie); dieses Verfahren lässt sich mithin allgemein anwenden und eignet sich gut als Referenzmethode.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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