Standortverordnung Stadt Bischofshofen - Projekt an der Kreuzung Molkereistraße/Dr.-A.-Heinrich-Straße
LGBL_SA_20030117_6Standortverordnung Stadt Bischofshofen - Projekt an der Kreuzung Molkereistraße/Dr.-A.-Heinrich-StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2003
Fundstelle
LGBl Nr 6/2003 3. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Bischofshofen - Projekt an der Kreuzung Molkereistraße/Dr.-A.-Heinrich-Straße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 56/1, 64 (Teilfläche), 65/1 und 69/1, alle KG Bischofshofen, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Bischofshofen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Burgstaller
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