Verordnung, mit der die Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden wird
LGBL_SA_20030117_5Verordnung, mit der die Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2003
Fundstelle
LGBl Nr 5/2003 2. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Dezember 2002, mit der die Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden wird
Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl Nr 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Gemeinde Anif wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden.
§ 2
Die vom Standesamtsverband Salzburg geführten Personenstandsbücher sind von diesem weiterzuführen.
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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