Gesetz vom 16. Oktober 2002, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wird
LGBL_SA_20021220_108Gesetz vom 16. Oktober 2002, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2002
Fundstelle
LGBl Nr 108/2002 33. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Oktober 2002, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2000, wird geändert wie folgt:
§ 3a
(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird.
(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.
Wettbewerbsgleichheit und Systemnutzungsausgleich
im Versorgungsgebiet
§ 3b
(1) Wenn über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß § 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen erbracht werden, ist die Gebrauchsabgabe auch für diese Leistungen zu entrichten. Dabei ist die Gebrauchsabgabe zugrunde zu legen, die der Abgabepflichtige für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.
(2) Der Abgabepflichtige gemäß § 1 hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Gebrauchsabgabe auf alle Leistungsempfänger im Versorgungsgebiet anteilsmäßig und bei Elektrizität zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen verordneten Zuschlägen gemäß § 34 Abs 3 und 4 ElWOG in einem solchen Verhältnis weiter zu verrechnen, dass sich zumindest eine annähernd gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Netzebenen ergibt. Diese Weiterverrechnung darf bei Kunden außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, nur im Rahmen eines Ausgleichs unterschiedlicher Systemnutzungskosten innerhalb und außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, erfolgen.
(3) Für die Verrechnung der Gebrauchsabgabe gemäß Abs 1 und 2 sind vom Abgabepflichtigen gemäß § 1 Aufschläge je Leistungseinheit festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
"(6) Die §§ 3a bis 3c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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