Gesetz vom 16. Oktober 2002, mit dem das 2. Sonder- Wohnhaussanierungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20021220_106Gesetz vom 16. Oktober 2002, mit dem das 2. Sonder- Wohnhaussanierungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2002
Fundstelle
LGBl Nr 106/2002 33. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Oktober 2002, mit dem das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2002, wird geändert wie folgt:
3.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Dies gilt nicht bei Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 lit g und h."
3.2. Im Abs 5 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Mit ihrer Durchführung darf zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung zur Sanierung noch nicht begonnen worden sein; dies gilt nicht für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs 2 lit h."
Förderungsvoraussetzungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden
§ 3b
(1) Die Förderung zur Beseitigung von Katastrophenschäden an bestehenden Wohnungen kann natürlichen Personen als Eigentümer oder Mieter einer Wohnung gewährt werden.
(2) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Schäden durch ein Katastrophenereignis entstanden sind. Eine bereits erfolgte Förderung zu einer Sanierungsmaßnahme nach diesem Gesetz schließt eine Förderung zur Beseitigung von Katastrophenschäden nicht aus.
(3) Eine Förderung zur Beseitigung von Katastrophenschäden an bestehenden Wohnungen darf nur gewährt werden, wenn die Kosten den Betrag von mindestens 3.600 € erreichen. Dies ist durch Vorlage eines Kostenvoranschlags nachzuweisen.
(4) Bei der Festlegung der endgültigen Höhe des Förderungsdarlehens werden Versicherungsleistungen und andere Förderungen von Gebietskörperschaften oder Fonds für dieselbe Maßnahme eingerechnet."
"(6) Die §§ 1, 2 Abs 2, 3 Abs 2 und 5, 3b, 4 Abs 2 und 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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