Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 - S.VKG
LGBL_SA_20021220_103Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 - S.VKGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2002
Fundstelle
LGBl Nr 103/2002 32. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Oktober 2002 über die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 - S.VKG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Nachprüfungsbehörde
Vergabekontrollsenat
§ 3 Bestellung der Mitglieder
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 6 Befangenheit und Vertretung der Mitglieder
§ 7 Kammern
§ 8 Entscheidungen durch einzelne Mitglieder
§ 9 Vollversammlung
§ 10 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 11 Entschädigung
§ 12 Geschäftsstelle
Nachprüfungsverfahren
§ 13 Anwendbares Verfahrensrecht
§ 14 Zuständigkeit des Vergabekontrollsenats für
Nachprüfungsverfahren
§ 15 Auskunftspflicht
§ 16 Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
gemäß § 14 Abs 1 Z 1; Schlichtungsversuch
§ 17 Inhalt und Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages gemäß
§ 16 Abs 1
§ 18 Fristen
§ 19 Einleitung eines Feststellungsverfahrens
gemäß § 14 Abs 2 und 3
§ 20 Inhalt und Zulässigkeit eines Feststellungsantrages
§ 21 Parteien im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat
§ 22 Inhalt und Zulässigkeit eines Antrages auf Teilnahme
am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
§ 23 Behandlung von Anträgen
§ 24 Einstweilige Verfügungen
§ 25 Mündliche Verhandlung vor dem Vergabekontrollsenat
§ 26 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 27 Feststellung von Rechtsverstößen
§ 28 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im
Nachprüfungsverfahren
§ 29 Gebühren und Gebührenersatz
Schlussbestimmungen
§ 30 Verweisung
§ 31 Umsetzungshinweis
§ 32 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der dem Bundesvergabegesetz 2002 unterliegenden Vergabe von Aufträgen durch folgende Auftraggeber:
(2) Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinn von Abs 1 Z 2 und 3 der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen des Art 14b Abs 2 Z 1 lit b, c, e und f B-VG werden Auftraggeber im Sinn des Abs 1 dem Land Salzburg und Auftraggeber im Sinn des Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG dem Bund zugerechnet. Wenn nach Abs 1 Z 3, 5 und 6 mehrere Länder beteiligt sind, ist dieses Gesetz dann anzuwenden, wenn die Vollziehungszuständigkeit des Landes Salzburg gemäß Art 14b Abs 2 letzter Satz B-VG gegeben ist.
Nachprüfungsbehörde
§ 2
(1) Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 unterliegt der Nachprüfung durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Der Vergabekontrollsenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Vergabekontrollsenat
Bestellung der Mitglieder
§ 3
(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vergabekontrollsenats werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben dem Richterstand anzugehören und sind auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zu bestellen. Zwei der nicht richterlichen weiteren Mitglieder sind nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg und zwei nach Anhörung der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als weitere nicht richterliche Mitglieder sind in der erforderlichen Zahl Personen zu bestellen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) Die Mitglieder müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen und zum Salzburger Landtag wählbar sein. Bei ihrer Bestellung ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(4) Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers sowie Staatssekretäre dürfen dem Vergabekontrollsenat nicht angehören. Für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die für eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt werden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw Funktionsperiode fort.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat erlischt:
(2) Ein Mitglied des Vergabekontrollsenats darf seines Amtes nur enthoben werden:
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 5
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Geschäfte des Vergabekontrollsenats sind auf die Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einer Kammer oder einem allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihr bzw ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
Befangenheit und Vertretung der Mitglieder
§ 6
(1) Bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten, erforderlichenfalls seine Vertretung zu veranlassen und den Vorsitzenden davon zu informieren, der über die Befangenheit entscheidet.
(2) Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenats wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Vorsitzende oder, wenn dieser abgelehnt wird, sein Stellvertreter. Werden sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter abgelehnt, hat über den Antrag auf Ablehnung das an Jahren älteste Mitglied des Vergabekontrollsenats zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats vertreten sich bei ihrer Verhinderung gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.
Kammern
§ 7
(1) Der Vergabekontrollsenat wird, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, in Kammern tätig.
(2) Jede Kammer besteht aus einem Kammervorsitzenden, der dem Richterstand anzugehören hat, und zwei Beisitzern. Von den Beisitzern muss einer ein nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg bestelltes Mitglied des Vergabekontrollsenats und der zweite entweder ein nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden bestelltes Mitglied oder ein als Mitglied bestellter fachkundiger Landesbediensteter sein.
(3) Eine Kammer ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Kammern sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind vom jeweiligen Kammervorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(5) Bei der Bildung der Kammern sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungen durch einzelne Mitglieder
§ 8
(1) Der Vergabekontrollsenat entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes Mitglied:
(2) Auf Antrag eines gemäß Abs 1 entscheidungsbefugten Mitglieds kann eine Entscheidung der nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer übertragen werden, wenn
Vollversammlung
§ 9
(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vergabekontrollsenats bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegen auf Vorschlag des Vorsitzenden:
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 10
(1) Der Vergabekontrollsenat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und darin die Führung der Geschäfte im Vergabekontrollsenat im Interesse eines ordentlichen Geschäftsganges näher zu regeln.
(2) In der Geschäftsverteilung des Vergabekontrollsenats sind im Voraus die Anzahl der Kammern, die Mitglieder der Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder sowie die Vertreter der Kammermitglieder und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder festzulegen und die Geschäfte auf die Kammern und die allein entscheidungsbefugten Mitglieder zu verteilen. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Kammern und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsganges erforderlich ist. Die Geschäftsverteilung ist in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbaren.
Entschädigung
§ 11
(1) Die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenats richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(2) Das Sitzungsgeld der Kammervorsitzenden beträgt 16% des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(3) Für gemäß § 8 allein entscheidungsbefugte Mitglieder kann die Landesregierung durch Verordnung eine angemessene Entschädigung festlegen, soweit diese Tätigkeit nicht durch die Dienstbezüge abgegolten ist.
Geschäftsstelle
§ 12
(1) Die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenats ist Teil des Amtes der Landesregierung. Dieses stellt insbesondere das notwendige sonstige Personal und die Sacherfordernisse für den Vergabekontrollsenat zur Verfügung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Das gemäß Abs 1 zur Verfügung gestellte Personal ist in seiner Tätigkeit für den Senat fachlich nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweils zuständigen Kammervorsitzenden oder des jeweils gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieds gebunden.
(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und die von den zuständigen Organen ergehenden innerdienstlichen Anordnungen.
Nachprüfungsverfahren
Anwendbares Verfahrensrecht
§ 13
Soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, gilt für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, mit den Änderungen, die es bis einschließlich zum Gesetz BGBl I Nr 117/2002 erfahren hat.
Zuständigkeit des Vergabekontrollsenats für
Nachprüfungsverfahren
§ 14
(1) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2002 und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig, auf Antrag
(2) Nach Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag festzustellen,
(3) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist der Vergabekontrollsenat weiters zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
Auskunftspflicht
§ 15
(1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem Gesetz unterliegenden Auftraggeber haben dem Vergabekontrollsenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht nach, kann der Vergabekontrollsenat, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, vorbehaltlich der Bestimmung des § 23 Abs 1 auf Grund des Vorbringens des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt, soweit sie nicht durch Abs 1 eingeschränkt werden.
Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
gemäß § 14 Abs 1 Z 1; Schlichtungsversuch
§ 16
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen (§ 14 Abs 1 Z 1), wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs 1 zu erfolgen.
(3) Wird ein Nachprüfungsantrag gemäß § 14 Abs 1 Z 1 betreffend eine Zuschlagsentscheidung eingebracht, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs 1 BVergG mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(5) Bis zur Zuschlagserteilung hat der Vergabekontrollsenat zunächst einen Schlichtungsversuch zwischen dem Auftraggeber und dem Antragsteller vorzunehmen. Bewerber, die einen schriftlichen Teilnahmeantrag stellen, sind in den Schlichtungsversuch einzubeziehen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist insbesondere eine geschlossene gütliche Einigung oder die Feststellung, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, aufzunehmen. Besteht keine Bereitschaft für einen Schlichtungsversuch und wird insbesondere auch ein Erscheinen vor dem Vergabekontrollsenat zu diesem Zweck verweigert, ist dieses Erfolglosbleiben ausdrücklich in einem Aktenvermerk festzuhalten. Schlichtungsversuche sind vom Kammervorsitzenden oder dem von diesem damit beauftragten Kammermitglied vorzunehmen.
Inhalt und Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages
gemäß § 16 Abs 1
§ 17
(1) Ein Antrag gemäß § 16 Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist unbeschadet der sich aus dem AVG ergebenden Unzulässigkeit auch in folgenden Fällen unzulässig:
Fristen*
§ 18
(1) Anträge gemäß § 16 Abs 1 auf Nachprüfung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind beim Vergabekontrollsenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
(2) Anträge gemäß § 16 Abs 1 auf Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim Vergabekontrollsenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, auf den Karfreitag oder den 24. oder 31. Dezember, ist der nächste Tag, der nicht einer der genannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Einleitung eines Feststellungsverfahrens
gemäß § 14 Abs 2 und 3
§ 19
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, folgende Feststellungen beantragen:
(2) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs 1 Z 1 eingebracht, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs 1 BVergG mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs 1 Z 2 eingebracht, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der Einleitung des Feststellungsverfahrens zu verständigen.
(4) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs 1 Z 3 eingebracht, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 67 Abs 6 BVergG festgelegt wurde.
Inhalt und Zulässigkeit eines Feststellungsantrages
§ 20
(1) Ein Antrag gemäß § 19 Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages bzw des Widerrufs der Ausschreibung oder dem Zeitpunkt, ab dem davon Kenntnis erlangt hätte werden können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt bzw das Vergabeverfahren widerrufen worden ist oder als widerrufen gilt, zu stellen.
(3) Feststellungsanträge sind unbeschadet der sich aus dem AVG ergebenden Unzulässigkeit auch unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 16 geltend gemacht hätte werden können.
Parteien im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat
§ 21
(1) Parteien im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) In Nachprüfungsverfahren gemäß § 14 Abs 1 Z 1 betreffend eine Zuschlagsentscheidung sind neben den im Abs 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenats unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht spätestens binnen einer Woche ab der Verständigung gemäß § 16 Abs 3 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren stellen.
(3) Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14 Abs 1 Z 2) sind der Antragsteller und der Antragsgegner.
(4) In Feststellungsverfahren sind neben den im Abs 1 genannten Parteien jene Bewerber und Bieter des Vergabeverfahrens Partei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenats unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber und Bieter verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht spätestens binnen einer Woche ab der Verständigung gemäß § 19 Abs 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren gestellt haben.
Inhalt und Zulässigkeit eines Antrages auf
Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
§ 22
(1) Ein Antrag gemäß § 21 Abs 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist unbeschadet der sich aus dem AVG ergebenden Unzulässigkeit auch in folgenden Fällen unzulässig:
Behandlung von Anträgen
§ 23
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen der Antrag gemäß § 16 Abs 1 oder § 19 Abs 1 nicht zurückzuweisen ist und sich zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das beantragte Verfahren einzuleiten.
Einstweilige Verfügungen
§ 24
(1) Sobald das Verfahren gemäß § 23 Abs 2 eingeleitet ist, hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen bzw zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Vergabekontrollsenat einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines solchen Antrages unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs 4 abgesehen wird, den Zuschlag bei dessen sonstiger Nichtigkeit nicht erteilen bzw die Angebote öffnen. Der Vergabekontrollsenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist von ihrer Erlassung abzusehen. Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenats über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat ab Antragstellung oder mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenats über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Der Vergabekontrollsenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
Mündliche Verhandlung vor dem Vergabekontrollsenat
§ 25
(1) Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Antrag gemäß § 16 Abs 1 oder § 19 Abs 1 zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(3) Eine Verhandlung ist nicht durchzuführen, wenn
(4) Der Vergabekontrollsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat oder die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, kundgemacht unter BGBl Nr 210/1958, entgegensteht. Diese Entscheidung steht dem jeweiligen Kammervorsitzenden zu.
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 26
(1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale oder hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 27
(1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat der Vergabekontrollsenat unter den Voraussetzungen des § 26 Abs 1 auf Antrag nur festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
(2) Wird ein Bescheid des Vergabekontrollsenats vom Verfassungs- oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, hat der Vergabekontrollsenat unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung nur festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.
Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen
im Nachprüfungsverfahren
§ 28
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist längstens binnen zweier Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich binnen eines Monats nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 50.000 €.
Gebühren und Gebührenersatz
§ 29
(1) Für Anträge gemäß den §§ 16 Abs 1, 19 Abs 1, 24 Abs 1 und 27 Abs 1 hat der Antragsteller bei Antragstellung eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs 1 bestimmt sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und den in der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II Nr 324/2002, festgelegten Sätzen. Die Landesregierung hat die darin festgelegten Gebührensätze durch Verordnung entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtschutzeinrichtung erfordert.
(3) Für Anträge auf Teilnahme am Verfahren gemäß § 21 Abs 2 und 4 ist vom Antragsteller bei Antragstellung eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet und 50 % der in der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II Nr 324/2002, festgelegten Sätze beträgt. Abs 2 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(5) Der vor dem Vergabekontrollsenat - wenn auch nur teilweise - obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.
Schlussbestimmungen
Verweisung
§ 30
Soweit in diesem Gesetz auf § 100 Abs 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 - BVergG verwiesen wird, ist damit die Stammfassung dieses Gesetzes, BGBl I Nr 99/2002, gemeint.
Umsetzungshinweis
§ 31
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 32
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 29, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 im Verfassungsrang. § 29 tritt mit Inkrafttreten der dafür erforderlichen finanzrechtlichen Ermächtigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesvergabegesetz, LGBl Nr 1/1998, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 99/2000 und 46/2001 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 107/2001, 37/2002 und 80/2002 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 7 Abs 4 steht im Verfassungsrang. Vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 4 findet das Landesvergabegesetz über den 30. September 2002 hinaus bis zum Außerkrafttreten auch auf Vergaben des Landes Anwendung.
(3) Die Bestellungen zu Mitgliedern des Vergabekontrollsenats nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 erfolgen. Ebenso vorausgehend kann der Vergabekontrollsenat seine Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung erlassen.
(4) Auf Vergabeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, findet das Landesvergabegesetz mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Stelle des nach § 7 des Landesvergabegesetzes eingerichteten Vergabekontrollsenats der Vergabekontrollsenat nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes tritt.
Anhang
Übersichtsdarstellung der Fristen gemäß § 18
Verfahrens
art
Anfechtbar
e
Entscheidu
ng
Oberschwel
lenbereich
, normal
Oberschwel
lenbereich
,
beschleuni
gt
Unterschwe
llenbereic
h, normal
Unterschwe
llenbereic
h,
beschleuni
gt
Fristauslösendes bzw fristbeendendes
Ereignis
Offenes
Verfahren
Ausschreib
ung
14 Tage
7 Tage
10 Tage
7 Tage
Vor Ablauf der Angebotsfrist
Sonstige
Festlegung
en während
der
Angebotsfr
ist
14 Tage
7 Tage
7 Tage
3 Tage
Ab Kenntnis oder ab
Zeitpunkt möglicher
Kenntniserlangung
Zuschlagse
ntscheidun
g
2 Wochen
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
2 Wochen
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Nicht
offenes
Verfahren
mit
vorheriger
Bekanntmac
hung
Ausschreib
ung
7 Tage
3 Tage
7 Tage
3 Tage
Vor Ende der Bewerbungsfrist
Bewerberau
swahl
14 Tage
7 Tage
7 Tage
3 Tage
Ab Mitteilung der Bewerberauswahl
Aufforderu
ng zur Angebotsab
gabe
14 Tage
7 Tage
(3 Tage
bei
Dringlichk
eit)
10 Tage
3 Tage
Ab Zugang der Aufforderung
Sonstige
Festlegung
en während
der
Angebotsfr
ist
14 Tage
7 Tage
(3 Tage
bei
Dringlichk
eit)
10 Tage
3 Tage
Ab Kenntnis oder ab
Zeitpunkt möglicher
Kenntniserlangung
Zuschlagse
ntscheidun
g
2 Wochen
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
2 Wochen
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Nicht
offenes
Verfahren
ohne
vorherige
Bekanntmac
hung
Bewerberau
swahl
7 Tage
3 Tage
Ab Mitteilung der Bewerberauswahl
Aufforderu
ng zur Angebotsab
gabe
10 Tage
3 Tage
Ab Zugang der Aufforderung
Sonstige
Festlegung
en während
der
Angebotsfr
ist
10 Tage
3 Tage
Ab Kenntnis oder ab
Zeitpunkt möglicher
Kenntniserlangung
Zuschlagse
ntscheidun
g
1 Woche
1 Woche
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Verhandlun
gsverfahre
n mit
vorheriger
Bekanntmac
hung
Ausschreib
ung
7 Tage
3 Tage
7 Tage
3 Tage
Vor Ende der Bewerbungsfrist
Bewerberau
swahl
14 Tage
7 Tage
7 Tage
3 Tage
Ab Mitteilung der Bewerberauswahl
Aufforderu
ng zur Angebotsab
gabe
14 Tage
7 Tage
10 Tage
3 Tage
Ab Zugang der Aufforderung
Sonstige
Festlegung
en während
der
Verhandlun
gsphase
14 Tage
7 Tage
10 Tage
3 Tage
Ab Kenntnis oder ab
Zeitpunkt möglicher
Kenntniserlangung
Zuschlagse
ntscheidun
g
2 Wochen
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
2 Wochen
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Verhandlun
gsverfahre
n ohne
vorherige
Bekanntmac
hung
Bewerberau
swahl
7 Tage
3 Tage
Ab Zugang der Aufforderung
Aufforderu
ng zur Angebotsab
gabe
14 Tage
7 Tage
10 Tage
3 Tage
Ab Zugang der Aufforderung
Sonstige
Festlegung
en während
der
Verhandlun
gsphase
14 Tage
7 Tage
10 Tage
3 Tage
Ab Kenntnis oder ab
Zeitpunkt möglicher
Kenntniserlangung
Zuschlagse
ntscheidun
g
2 Wochen
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
2 Wochen
(Ausnahme
siehe § 100 Abs 2
BVergG
2 Wochen
(1 Woche
bei
Dringlichk
eit)
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Offener
Wettbewerb
mit
Verhandlun
gsverfahre
n
Ausschreib
ung
14 Tage
10 Tage
Vor Ablauf der Frist
zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten
Einladung
der
Wettbewerb
sgewinner
14 Tage
10 Tage
Ab Zugang der Entscheidung des Auslobers, welche
Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren
aufgefordert werden
Zuschlagse
ntscheidun
g (bei
mehreren
Wettbewerb
sgewinnern)
2 Wochen
2 Wochen
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Nicht
offener
Wettbewerb
mit
Verhandlun
gsverfahre
n
Ausschreib
ung
14 Tage
10 Tage
Vor Ablauf der Frist
zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten
Bewerberau
swahl
14 Tage
10 Tage
Ab Bekanntgabe der Auswahl
Einladung
der
Wettbewerb
sgewinner
14 Tage
10 Tage
Ab Zugang der Entscheidung des Auslobers, welche
Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren
aufgefordert werden
Zuschlagse
ntscheidun
g (bei
mehreren
Wettbewerb
sgewinnern)
2 Wochen
2 Wochen
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Prüfsystem
Ablehnung
des
Antrages
auf
Aufnahme
sowie der Aberkennun
g der Qualifikat
ion
14 Tage
Ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw der Aberkennung
Aufruf zum Wettbewerb
durch
regelmäßig
e
Bekanntmac
hung
Ausschreib
ung
28 Tage
Ab Veröffentlichung
Unterlassu
ng einer Bekanntmac
hung
Unverzügli
ch,
spätestens
bis
Zuschlagse
rteilung
Unverzügli
ch,
spätestens
bis
Zuschlagse
rteilung
Ab Kenntnis
Elektronis
che
Auktion
Ausschreib
ung
7 Tage
Ab Bekanntmachung
Nichtzulas
sung zur Teilnahme
3
Arbeitstag
e
Bewerberau
swahl bei
nicht
offener
Auktion
3 Tage
Ab Bekanntgabe der Auswahl
Zuschlagse
ntscheidun
g
3
Arbeitstag
e
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Rahmenvere
inbarung
Auswahl
der
Teilnehmer
an
Rahmenvere
inbarung
14 Tage
Ab Bekanntgabe der Auswahl
Zuschlagse
ntscheidun
g
14 Tage
Ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Direktverg
abe
Unverzügli
ch,
längstens
bis zur Zuschlagse
ntscheidun
g
Ab Kenntnis
Griessner
Schausberger
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