Verordnung, mit der die Verordnung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst geändert wird
LGBL_SA_20021128_97Verordnung, mit der die Verordnung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2002
Fundstelle
LGBl Nr 97/2002 30. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. November 2002, mit der die Verordnung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst geändert wird
Auf Grund der §§ 116 und 118 Abs 5 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1994, LGBl Nr 17, über die Prüfung für den Jagdschutzdienst, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 80/2000 und Nr 111/2001 wird geändert wie folgt:
"(2) Der ungefähre Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft festzulegen und in der Salzburger Landes-Zeitung sowie in mindestens einer im Land Salzburg verbreiteten Jagdzeitung rechtzeitig kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf den Termin für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (§ 2 Abs 1) hinzuweisen."
"(1) Den Termin, bis zu dem um Zulassung zur Prüfung anzusuchen ist, bestimmt der Vorsitzende nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft. Das Ansuchen ist bei der Salzburger Jägerschaft schriftlich einzubringen."
§ 3
Die Prüfungsgebühr und die Prüfungsentschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorstand der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen. Der Prüfungswerber hat die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.
Prüfungszeugnis
§ 6
Lautet das Prüfungsergebnis auf "bestanden" oder "mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären unterfertigtes Zeugnis auszuhändigen.
"(5) Die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2002, treten mit 1. Mai 2003 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.