Wärmeschutzverordnung
LGBL_SA_20020924_82WärmeschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2002
Fundstelle
LGBl Nr 82/2002 26. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 2002 über den Mindestwärmeschutz von Bauten (Wärmeschutzverordnung)
Auf Grund der §§ 4 Abs 2 und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Mindestwärmeschutz von Bauten
§ 1
(1) Für den Mindestwärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen und nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden, sind als charakteristische Größe für die Transmissionswärmeverluste Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Der LEK-Wert eines Baus oder Teils davon darf die höchstzulässige LEK-Linie nicht überschreiten.
(2) An Stelle des LEK-Wertes kann auch der sich aus dem Heizwärmebedarf ergebende LEKeq-Wert herangezogen werden.
(3) Für die Berechnung des LEK-Wertes sowie des sich aus dem Heizwärmebedarf ergebenden LEKeq-Wertes ist die ÖNORM B 8110-1, Wärmeschutz im Hochbau - Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren, Ausgabe September 2000, heranzuziehen.
(4) Die höchstzulässigen LEK-Linien werden für Bauten oder Teile davon nach deren Verwendungszweck für eine Klimalage der jeweiligen Bauten nach Heizgradtagen (HGT) von 3.800 Kelvintagen (Kd) wie folgt festgelegt:
Verwendungszweck höchstzulässige LEK-Linie
(LEKzul) für eine Klimalage
HGT = 3.800 Kd
1 Wohnbauten, ausgenommen jene nach Z 2, 38
Krankenanstalten, Alten- und
Behindertenheime sowie andere Bauten,
die dem dauernden Aufenthalt von
Menschen dienen
2 Wohnbauten bis zu einer Größe von 44
Kleinwohnhäusern
3 Schulen, Kindergärten, Horte, 50
Geschäftsbauten, Einkaufszentren,
Versammlungs- und Veranstaltungsstätten
sowie andere Bauten, die dem
vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen dienen
4 Bauten mit niedrigen Innentemperaturen 54
12°C ? ti ? 18°C
(5) Für Bauten in einer anderen Klimalage als 3.800 Kd gilt eine höchstzulässige LEK-Linie, die aus jener im Abs 4 festgelegten LEK-Linie wie folgt berechnet wird:
LEKzul = LEK3.800 x 3800/HGTStandort.
Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl zu runden.
(6) Die Klimalage des Baus ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen (HGT 12/20). Sie ist aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu entnehmen. Stimmt die Seehöhe des Baus mit jener der jeweiligen Gemeinde nicht im Wesentlichen überein, sind näherungsweise die Heizgradtage eines anderen vergleichbaren Ortes (Ortsteil bzw Gemeinde) mit gleicher oder vergleichbarer Seehöhe wie die des Baus heranzuziehen.
Mindestwärmeschutz von Einzelbauteilen
§ 2
Einzelbauteile von beheizten sowie von unbeheizten Räumen im Verband mit beheizten Räumen (zB Stiegenhäuser) dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (Umax) nicht überschreiten bzw Wärmedurchlasswiderstände (Rmin) nicht unterschreiten:
Bauteil Umax Rmin
in W/(m²K) in m²K/W
Außenwände 0,35
Fenster, Außentüren 1,70
Außendecken1 0,20
Trennwände gegen unbeheizbare Bauteile1
(zB Stiegenhaus, Liftschächte udgl) 0,50
Geschoßdecken gegen unbeheizte Räume1 0,40
Wände und Decken gegen getrennte Wohn-
oder Betriebseinheiten 0,90
Wände und Fußböden erdberührter
beheizter Räume 2,5
Außenbauteile mit Flächenheizung
(Wand-, Boden- und Deckenheizung) 3,5
Als Außenwand bzw Außendecke gilt auch eine Trennwand bzw Geschoßdecke zu einem unbeheizten Raum, wenn in diesem eine Lufttemperatur von oder unter 0°C möglich ist (zB nicht ausgebauter Dachraum, Decke zur Tiefgarage).
Bauphysikalische Zusatzanforderungen
§ 3
(1) Zur Vermeidung von schädlichem Kondensat in Bauteilen und auf Bauteiloberflächen sind die in der ÖNORM B 8110-2, Wärmeschutz im Hochbau - Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz, Ausgabe Dezember 1995, festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung ist der ÖNORM B 8110-3, Wärmeschutz im Hochbau - Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse, Ausgabe Dezember 1999, zu entsprechen.
(3) Außenbauteile von Wohnbauten müssen dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein. Der genormte Luftwechsel n50 darf den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten. Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf der genormte Luftwechsel n50 in Wohnräumen den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten. Der genormte Luftwechsel n50 ist nach der ÖNORM EN 13.829 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden, Differenzdruckverfahren, Ausgabe Mai 2001, zu ermitteln.
Ausnahmen
§ 4
Von den in den §§ 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind Betriebsbauten, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck ihren Heizenergiebedarf überwiegend durch die im Inneren des Baus anfallende Abwärme decken, ausgenommen.
Anerkennung gleichwertiger Normen
§ 5
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.
Schlussbestimmungen
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 79/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/1984 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Diese Verordnung wurde dem Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer 2001/381/A) unterzogen.
Anlage
Klimalage Salzburger Gebäudestandorte
in jährlichen Heizgradtagen (HGT)
Bezirk/Gemeinde/Ortsteil Seehöhe HGT (Kd)
m 12/20
Bezirk Salzburg Stadt
Salzburg Stadt 424 - 460 3.800
Bezirk Hallein
Abtenau 715 4.460
Adnet 481 3.791
Annaberg-Lungötz 777 4.580
Lungötz 840 4.774
Golling an der Salzach 480 3.885
Hallein 445 3.749
Dürrnberg 771 4.132
Krispl 926 4.550
Kuchl 469 3.777
Oberalm 452 3.757
Puch bei Hallein 450 3.807
Rußbach am Pass Gschütt 817 4.652
St Koloman 851 4.390
Scheffau am Tennengebirge 487 3.900
Vigaun 469 3.777
Bezirk Salzburg-Umgebung
Anif 434 3.789
Anthering 422 3.789
Bergheim 439 3.811
Berndorf bei Salzburg 548 3.932
Bürmoos 440 3.806
Dorfbeuern 471 3.844
Ebenau 621 4.061
Elixhausen 545 3.951
Elsbethen 430 3.785
Glasenbach 440 3.796
Eugendorf 560 3.971
Faistenau 787 4.268
Fuschl am See 670 4.124
Göming 437 3.800
Grödig 445 3.801
Gartenau-St Leonhard 459 3.816
Großgmain 522 3.914
Hallwang 525 3.900
Henndorf am Wallersee 550 4.023
Hintersee 685 4.143
Hof bei Salzburg 738 4.291
Koppl 755 4.291
Köstendorf 561 4.213
Lamprechtshausen/Kirchendorf 458 3.832
Mattsee 503 3.889
Neumarkt am Wallersee 551 4.198
Nußdorf am Haunsberg 441 3.801
Oberndorf bei Salzburg 400 3.749
Obertrum am See 508 3.870
Plainfeld 630 4.150
St Georgen bei Salzburg 400 3.749
St Gilgen 546 3.955
Abersee 567 3.988
Schleedorf 615 4.250
Seeham 504 3.864
Seekirchen am Wallersee 512 3.906
Straßwalchen 543 4.185
Strobl 545 3.953
Abersee 567 3.988
Aigen-Voglhub 521 3.970
Thalgau 544 4.014
Wals-Siezenheim 446 3.814
Bezirk St Johann im Pongau
Altenmarkt im Pongau 843 4.784
Bad Gastein 1.002 4.697
Bad Gastein/Böckstein 1.131 4.856
Bad Hofgastein 885 4.563
Bischofshofen 544 4.174
Bischofshofen/Mitterberghütten 555 4.092
Dorfgastein 830 4.677
Eben im Pongau 856 4.807
Niedernfritz 750 4.597
Filzmoos 1.050 5.039
Flachau 920 4.908
Forstau 923 4.900
Goldegg 885 4.617
Großarl 922 4.684
Hüttau 710 4.482
Niedernfritz 750 4.597
Hüttschlag 980 4.680
Kleinarl 1.007 5.020
Mühlbach am Hochkönig 859 4.593
Pfarrwerfen 553 4.191
Radstadt 825 4.753
Mandling 809 4.702
St Johann im Pongau 610 4.184
St Martin am Tennengebirge 950 4.939
St Veit im Pongau 770 4.501
Schwarzach im Pongau 590 4.248
Untertauern 1.008 4.940
Obertauern 1.664 6.168
Wagrain Markt 839 4.531
Werfen 548 4.181
Tenneck 530 4.147
Werfenweng 945 4.788
Bezirk Tamsweg
Göriach 1.200 5.210
Lessach 1.197 5.210
Mariapfarr 1.120 5.187
Mauterndorf 1.121 5.188
Muhr 1.115 4.928
Ramingstein 975 4.919
St Andrä im Lungau 1.055 5.085
St Margarethen im Lungau 1.066 5.035
St Michael im Lungau 1.075 5.010
Tamsweg 1.020 5.035
Thomatal 1.046 5.035
Tweng 1.233 5.310
Obertauern 1.664 6.168
Unternberg 1.025 5.035
Weißpriach 1.120 5.187
Zederhaus 1.200 5.251
Bezirk Zell am See
Bramberg am Wildkogel 818 4.765
Mühlbach 832 4.786
Bruck an der Großglocknerstraße 755 4.504
Gries im Pinzgau 745 4.514
Dienten am Hochkönig 1.051 4.687
Fusch an der Großglocknerstraße 812 4.619
Hollersbach 800 4.738
Kaprun 784 4.566
Krimml 1.159 4.827
Lend 639 4.406
Leogang 797 4.606
Lofer 610 4.226
Maishofen 767 4.504
Maria Alm am Steinernen Meer 896 4.635
Mittersill 788 4.712
Neukirchen am Großvenediger 855 4.631
Niedernsill 769 4.655
Piesendorf 780 4.557
Rauris 948 4.765
Saalbach-Hinterglemm 1.003 5.043
Hinterglemm 1.053 5.025
Saalfelden 740 4.363
St Martin bei Lofer 634 4.277
Stuhlfelden 800 4.724
Taxenbach 779 4.574
Gries im Pinzgau 745 4.514
Unken 560 4.143
Uttendorf 785 4.691
Viehhofen 855 4.677
Wald im Pinzgau 1.001 4.754
Weißbach bei Lofer 764 4.539
Zell am See 758 4.483
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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