Gesetz vom 3. Juli 2002, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20020924_76Gesetz vom 3. Juli 2002, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2002
Fundstelle
LGBl Nr 76/2002 24. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2002, mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz, LGBl Nr 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2000, wird geändert wie folgt:
"(5) Im Vertrag gemäß § 6 kann vereinbart werden, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 2002 und 2003 nicht oder nur teilweise in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einbezogen und an Stelle dessen von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist sicherzustellen, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2006 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden."
"§ 7
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(2) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2004 gestellt werden."
Griessner
Schausberger
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