Änderung des Salzburger Tourismusgesetz, des Ortstaxengesetz 1992 und des Kurtaxengesetz 1993
LGBL_SA_20020924_74Änderung des Salzburger Tourismusgesetz, des Ortstaxengesetz 1992 und des Kurtaxengesetz 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2002
Fundstelle
LGBl Nr 74/2002 24. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2002, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz, das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Tourismusgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL Nr 115/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Abweichend von Abs 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder auch nur von Teilen einer oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Abs 4 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet (zB in der Stadt Salzburg das Gebiet im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980), im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient."
"(3) Wenn Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.
(4) Für in einem anderen Bundesland erbrachte Leistungen, die nicht gemäß Abs 3 behandelt werden, gilt, dass der Beitragspflichtige die darauf entfallenden Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen kann, wenn er sämtliche solche Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweist. Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben. Anderenfalls gilt die in der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe auch für diese Umsätze. Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr."
"(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. In den Bericht ist auch die Höhe der Förderung an den Salzburger Festspielfonds aufzunehmen."
7.1. Im § 64 Abs 4 wird angefügt: "§ 36 Abs 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind."
7.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Die §§ 1 Abs 1 und 1a, 27 Abs 3, 35 Abs 1, 47 Abs 3, 51 und 64 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 treten mit 15. September 2002 in Kraft. § 32 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs 1a. § 47 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung."
Artikel II
Das Salzburger Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2002, wird geändert wie folgt:
"(8) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 tritt mit 15. September 2002 in Kraft."
Artikel III
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2001, wird geändert wie folgt:
"(5) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 tritt mit 15. September 2002 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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