Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 2002, mit der die Bildschirmarbeits-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20020816_71Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 2002, mit der die Bildschirmarbeits-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2002
Fundstelle
LGBl Nr 71/2002 23. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 2002, mit der die Bildschirmarbeits-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bildschirmarbeits-Verordnung, LGBl Nr 95/2001, wird geändert wie folgt:
Schutz der Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
§ 12
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit, die von Dienstnehmern einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benützt werden bzw geleistet wird.
Schutz der Dienstnehmer
§ 13
(1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 102d Abs 1 zweiter Satz LArbO 1995 Anwendung, der 3. Abschnitt auf Bildschirmarbeit im Sinn des § 102d Abs 1 erster Satz LArbO 1995, und zwar mit der Maßgabe, dass
(2) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auf die im § 102d Abs 6 LArbO 1995 angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht.
(3) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 102d Abs 9 LArbO 1995 liegt vor, wenn Dienstnehmer regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 14
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die §§ 12 und 13 in der Fassung der Verordnung LGBl 71/2002 treten mit 17. August 2002 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 15
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl Nr L 156 vom 21.6.1990, Seite 14."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.