Gesetz vom 29. Mai 2002, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird (Jagdgesetz-Novelle 2002)
LGBL_SA_20020816_70Gesetz vom 29. Mai 2002, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird (Jagdgesetz-Novelle 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2002
Fundstelle
LGBl Nr 70/2002 23. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. Mai 2002, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird (Jagdgesetz-Novelle 2002)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
Schutz von Wildtieren
Allgemeine Bestimmungen
§ 100a Begriffsbestimmungen
§ 101 Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
§ 102 Wildernde Hunde und Katzen
§ 103 Schutz bestimmter Wildarten
§ 104 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Sperr- und Schutzgebiete
§ 105 Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Notfallsperren
§ 107 Habitatschutzgebiete
§ 108 Wildbiotopschutzgebiete
§ 108a Wild-Europaschutzgebiete
§ 108b Vorläufiger Schutz
§ 108c Interessenabwägung
§ 108d Entschädigung"
"(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Wer die Jagd ausübt, hat eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen."
3.2. Im Abs 2 wird nach der lit b angefügt: "Die Ausstellung von Jagdgastkarten fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft."
3.3. Abs 3 lautet:
"(3) Zur Entziehung von Jahresjagdkarten ist jene Jagdbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Karteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung."
3.4. Vor den Abs 4 und 5, die die Absatzbezeichnungen "(5)" bzw "(6)" erhalten, wird eingefügt:
"(4) Die Landesregierung ist in Angelegenheiten der Ausstellung bzw Verweigerung der Jahresjagdkarte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Über Berufungen gegen die Verweigerung der Jahresjagdkarte entscheidet die Landesregierung."
"(2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:
6.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn
6.2. Im Abs 2 zweiter Satz werden die Worte "der Ausstellungsbehörde vorzulegen, welche" durch die Worte "dem Landesjägermeister vorzulegen, welcher" ersetzt.
"(2) Die Salzburger Jägerschaft darf Jagdgastkarten nur an jene Jagdinhaber ausfolgen, die die Bezahlung des Beitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs 3) nachweisen. Die Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten abdeckenden Unkostenbeitrags abhängig gemacht werden. Die Jagdgastkarten haben Rubriken für die Eintragung des Namens des Jagdgastes, seines Hauptwohnsitzes sowie des Kalendertags bzw der zwei Wochen der Ausübung der Jagd zu enthalten."
"(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete im notwendigen Ausmaß durch Verlegung der Schusszeit verlängern oder bei jenen Wildarten, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen oder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58) erforderlich ist. Eine Verkürzung kann für einzelne Jagdgebiete auch verfügt werden, wenn örtliche oder klimatische Verhältnisse es rechtfertigen und die Erhaltung und Entwicklung der Wildart gewährleistet ist. Die Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten darf nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur für die Dauer von höchstens drei Jahren erfolgen; für die Bekämpfung von Wildseuchen können solche Festlegungen auch für längere Zeiträume getroffen werden."
12.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen."
12.2. Im Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Bezirksbauernkammer dazu aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4)."
12.3. Im Abs 3a wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Für Vogelarten gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz dürfen keine Mindestabschüsse festgelegt werden. Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen sind durch Verordnung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 104 Abs 4 festzulegen."
12.4. Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplans zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Bei der Erlassung des Bescheides haben die Bezirksjägermeister das AVG anzuwenden. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen Bescheide der Bezirksjägermeister und der Bezirksverwaltungsbehörden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot-, Gams- und Steinwildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß."
12.5. Im Abs 5 werden im erste. Satz die Worte "die Jagdbehörde" durch die Worte "der Bezirksjägermeister bzw die Jagdbehörde" ersetzt.
13.1 Im Abs 1 wird angefügt: "Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht bis zum 15. April erlassen, können Abschüsse im Ausmaß der im letztgültigen Jahresabschussplan festgelegten Mindestabschüsse vorgenommen werden."
13.2. Abs 2 lautet:
"(2) Kann im Hinblick auf die laufende Entwicklung der Abschussplanerfüllung oder die Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre erwartet werden, dass die vollständige oder zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses in einem Jagdgebiet nicht erreicht wird, kann die Jagdbehörde dem Jagdinhaber mit Bescheid vorschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
"(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen."
"(2) Die Einrichtung und die Auflassung von Rotwildfutterplätzen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig. Die Erteilung der Zustimmung ist vom Jagdinhaber schriftlich zu beantragen. Von der Erteilung der Zustimmung ist die Jagdbehörde zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Antrags bei der Hegegemeinschaft erteilt oder verweigert die Hegegemeinschaft die Erteilung der Zustimmung innerhalb dieser Frist, kann die Jagdbehörde die Zustimmung durch Bescheid ersetzen. Die Zustimmung zur Einrichtung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht nach Abs 3 untersagt werden könnte. Die Zustimmung zur Auflassung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht gemäß Abs 4 dringend erforderlich ist. Die Einrichtung von Futterplätzen für Rotwild ist auch den jeweiligen Salzburger Landesgruppen der österreichischen alpinen Vereine mitzuteilen.
(3) Über Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, Jagdinhabers oder einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen kann der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (dh den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen, in ausreichendem Umfang begegnet werden kann."
16.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Umfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind. Sie dürfen nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genützt werden.
Keine Wildgehege sind:
(2) Die Einrichtung und wesentliche Änderungen von Wildgehegen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind ein allfälliger Nebenzweck (Schaugatter, wissenschaftlicher Zweck usw) und die gehegten Wildarten anzuführen. Sie erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird."
16.2. Im Abs 4 lautet in der lit f der Klammerausdruck: "(§ 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999)"
"(3) Folgende Maßnahmen sind verboten:
18.1. Die lit b lautet:
b) das Fangen von Beutegreifern mit Ausnahme von Baummarder, Nerz, Iltis, Wildkatze, Fischotter, Braunbär, Luchs, Wolf und Goldschakal, und das Fangen von Bisamratten."
18.2. Der vorletzte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Bewilligung ist bei Wildarten, die gemäß § 103 Abs 1 einen besonderen Schutz genießen, nur zu den Zwecken gemäß § 104 Abs 3 zu erteilen. Bei anderen Wildarten darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die eingefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind."
"(3) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung."
20.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für jede Wildregion besteht eine Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die Jagdinhaber der Jagdgebiete, die in der Wildregion liegen. Jede Hegegemeinschaft hat unter Verwendung einer durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Mustersatzung eine Satzung zu beschließen."
20.2. Im Abs 4 lautet der erste. Satz: "Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels vom Wert einer für den Rotwildbestand der Wildregion (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (höchstens 4 kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen."
20.3. Abs 5 lautet:
"(5) Die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder erfolgt nach einem Schlüssel, der von der Hegegemeinschaft auf Grund der Zahl der bewilligten und/oder der tatsächlich getätigten Abschüsse in den Rotwildkernzonen und Rotwildrandzonen festzulegen ist. Für Hirsche, Tiere und Kälber ist dabei jeweils ein Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte der genannten Wildstücke entspricht. Die Zahl der bewilligten und/oder tatsächlich getätigten Abschüsse im Bereich einer Hegegemeinschaft wird mit den festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt einen Gesamtwert, der den Gesamtkosten für die Fütterung gegenüberzustellen ist. Die Kosten sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen. Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen als Naturalleistungen anzurechnen. Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst, kann auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten verzichtet werden."
"(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdinhaber der in der Wildregion zusammengefassten Jagdgebiete an. Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind bei den im § 79 Abs 3 lit a angeführten Angelegenheiten (Fütterung des Rotwilds) nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigten Mitgliedern kommt auf je angefangene 500 ha der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche eine Stimme zu; Gleiches gilt auch für Wahlen. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft gilt als ein Mitglied, das durch den Jagdleiter (oder dessen Stellvertreter) vertreten wird."
Begriffsbestimmungen
§ 100a
Im Sinn des folgenden Hauptstückes gelten als:
Schutz bestimmter Wildarten
§ 103
(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:
(2) Für Wildarten gemäß Abs 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:
(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
§ 104
(1) Das Verbot des § 103 Abs 2 lit a gilt nicht für Federwildarten, für die ein Abschussplan festgelegt worden ist (§ 60 Abs 3a) oder die im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind.
(2) Das Halten einer geringen Menge von besonders geschützten Wildtieren kann von der Jagdbehörde bewilligt werden, wenn die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist und seltene wild lebende Tierarten nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht gefährdet werden. Keine Bewilligung ist erforderlich für
(3) Die Verbote des § 103 Abs 2 lit e und f gelten nicht für Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten sowie für Haarwild, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren), nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen bzw in Verkehr gebracht worden sind. Die Landesregierung kann für die im Anhang III, Teil 2, der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 lit f durch Verordnung vorsehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Arten in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Vor Erlassung der Verordnung ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen.
(4) Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs 2 bewilligen, wenn dadurch der Bestand der betroffenen Wildart nicht gefährdet wird und es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:
Wild-Europaschutzgebiete
§ 108a
(1) Eine Liste der Wild-Europaschutzgebiete gemäß § 100a Z 2, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlichen Voraussetzungen und die im § 100a Z 2 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.
(2) Für Wild-Europaschutzgebiete hat die Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben.
(3) In der Wild-Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote, Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene Tierarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Wild-Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (Abs 1) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt ist. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
(6) Für Wild-Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 35 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Wild-Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(7) Das Land hat wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wildökologie gemäß Art 18 der FFH-Richtlinie und Art 10 der Vogelschutzrichtlinie nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel als Träger von Privatrechten zu fördern. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Vorläufiger Schutz
§ 108b
(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 108a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 108a Abs 1 vorgenommen worden sind.
(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen Wildarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 2 ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten nicht zuwiderläuft.
(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
Interessenabwägung
§ 108c
(1) Bei der Anwendung des § 108a Abs 4 ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele des Wild-Europaschutzgebietes der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weit gehender Wahrung der Erhaltungsziele zu bewilligen, wenn
(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Wild-Europaschutzgebieten eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer Arten (§ 100a Z 5) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
(4) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 oder 3 dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes nicht der Vorrang zu, hat die Landesregierung den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Wild kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrags in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben. Die getroffenen Maßnahmen sind von der Landesregierung der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Entschädigung
§ 108d
(1) Wird durch eine Wild-Europaschutzgebietsverordnung die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist dafür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag aus Landesmitteln eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Entsteht durch den Bestand eines Wild-Europaschutzgebietes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.
(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß § 108a bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.
(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt."
28.1. Im Abs 1 lauten der erste und zweite Satz: "Die Prüfung für den Jagdschutzdienst ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes des Landes als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern, die über Vorschlag der Salzburger Jägerschaft von der Landesregierung bestellt werden."
28.2. Abs 2 lautet:
"(2) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung der Salzburger Jägerschaft festzulegen ist. Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung gestellt."
"(3) Der Salzburger Jägerschaft kommt das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist."
"(3) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbundenen Aufwandes der Salzburger Jägerschaft den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag (ordentlicher Mitgliedsbeitrag, Beitrag zur Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung, Zeitungsentgelt) und allenfalls festgelegte besondere Beiträge (außerordentliche Umlagen, Unkostenbeiträge usw) zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist der Jagdbehörde rechtzeitig bekannt zu geben. Er ist vor Ausstellung der Jahresjagdkarte zu erlegen und bei Mitgliedern, die keine Jahresjagdkarte besitzen, am 30. Juni jedes Jahres fällig. Die Fälligkeit der besonderen Beiträge ist von der Salzburger Jägerschaft festzulegen. Auf die Rückerstattung von bereits entrichteten Beiträgen besteht im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Anspruch. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Salzburger Jägerschaft nach den Bestimmungen des VVG einzutreiben."
"(7) Verordnungen, die von Organen der Salzburger Jägerschaft erlassen werden, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, in der Zeitung der Salzburger Jägerschaft kundzumachen und treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
"(1) Die Salzburger Jägerschaft hat einen automationsunterstützten Jagdkataster zu führen, in dem die jagdlichen Verhältnisse (Abs 2) im Land getrennt nach Verwaltungsbezirken darzustellen sind. Die Landesregierung hat der Salzburger Jägerschaft die dazu notwendigen planlichen Unterlagen und Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen."
38.1. Die Z 8 und 9 lauten:
38.2. Die Z 27 und 28 lauten:
38.3. Nach der Z 31 wird angefügt:
"(4) Die §§ 17 Abs 3, 34 Abs 3, 41, 42 Abs 2 und 3, 43 Abs 2, 46 Abs 1 und 2, 48 Abs 2, 54 Abs 1, 55 Abs 3, 56 Abs 2, 59 Abs 1, 60 Abs 3, 3a, 4, 4a und 5, 61 Abs 1 und 2, 63 Abs 3, 66 Abs 2 und 3, 68 Abs 1, 2 und 4, 70 Abs 3, 72 Abs 1, 77 Abs 3, 79 Abs 1, 4 und 5, 80 Abs 1, 83, 100a, 103, 104, 107 Abs 3, 108a bis 108d, 109 Abs 1, 116 Abs 1 und 2, 117 Abs 1, 120 Abs 3, 124 Abs 3, 128 Abs 2, 130 Abs 1, 135 Abs 7, 137 Abs 5, 150, 153 Abs 1 und 158 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bewilligten Wildgehege ist die Anführung des Zweckes in der Bewilligung innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten von Amts wegen an § 68 Abs 1 und 2 anzupassen.
(5) Von den Verboten des § 103 Abs 2 lit e und f sind lebende und tote Tiere, Teile dieser Tiere sowie Erzeugnisse, Produkte und Waren ausgenommen, wenn die Tiere vor dem 1. Juli 2002 aus der Natur entnommen worden sind.
(6) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind, bleibt die bis zu diesem Datum geltende Zuordnung zu einem Bezirksjägertag weiterhin aufrecht, solange sie nicht eine Erklärung gemäß § 130 Abs 1 lit b abgeben."
Griessner
Schausberger
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