Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale
LGBL_SA_20020726_68Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die AusstattungspauschaleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2002
Fundstelle
LGBl Nr 68/2002 22. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2002 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2002 mit monatlich 342 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Das Ausstattungspauschale, das zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2002 364 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2002 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
(2) Personen, die Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür ein monatliches Vergütungspauschale in Höhe von 13,5 % des nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwandes, zumindest aber 42,54 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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