Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juli 2002, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20020726_67Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juli 2002, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2002
Fundstelle
LGBl Nr 67/2002 22. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juli 2002, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 9 Abs 4, 11 Abs 2 bis 4, 13 Abs 6, 17 Abs 1, 20 Abs 4, 6 und 7, 24 Abs 2, 26 Abs 4, 26b Abs 2 bis 4, 28 Abs 4, 30 Abs 6, 31 Abs 2 Z 2 lit c, 32 Abs 2 und 3, 33 Abs 1 Z 4, 34 Abs 2, 37 Abs 3, 40 Abs 2, 41 Abs 2 und 43 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung – WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 11/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 21/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im 1. Abschnitt wird nach dem Ausdruck „§ 3 Konditionen von Hypothekardarlehen" eingefügt:
„§ 3a Einsatz von Eigenmitteln durch gemeinnützige Bauvereinigungen"
1.2. Im 2. Abschnitt entfällt der Ausdruck „§ 3a Eigenmittelaufbringung" und wird der Ausdruck „§ 4 (entfallen)" durch den Ausdruck „§ 4 Eigenmittelaufbringung durch Förderungswerber" ersetzt.
1.3. Im 14. Abschnitt wird vor dem Ausdruck „§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen" der Ausdruck „§ 40a Verweisungen" eingefügt und der Ausdruck „§§ 42 und 43" durch den Ausdruck „§§ 42, 43 und 44" ersetzt.
„(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt bei Förderungen des Erwerbs oder der Errichtung einer Wohnung im Eigentum und der Förderung einer durch den Wohnungsinhaber durchgeführten Sanierung in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße
Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)
Jahreseinkommen
eine Person
1.940 €
23.280 €
zwei Personen
2.950 €
35.400 €
drei Personen
3.300 €
39.600 €
vier Personen
3.680 €
44.160 €
fünf Personen
3.870 €
46.440 €
sechs Personen
4.070 €
48.840 €
mehr als sechs
Personen
4.260 €
51.120 €
(2) Das höchstzulässige Einkommen beträgt bei der Miete einer geförderten Wohnung in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße
Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)
Jahreseinkommen
eine Person
1.680 €
20.160 €
zwei Personen
2.550 €
30.600 €
drei Personen
2.770 €
33.240 €
vier Personen
3.060 €
36.720 €
fünf Personen
3.200 €
38.400 €
sechs Personen
3.350 €
40.200 €
mehr als sechs
Personen
3.570 €
42.840 €"
„Einsatz von Eigenmitteln durch gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 3a
(1) Die zur Errichtung oder Sanierung von Wohnungen eingesetzten Eigenmittel gemäß § 13 Abs 2b WGG haben als Voraussetzung für eine Förderung außer den gesetzlich festgelegten (§ 11 Abs 4 bzw § 13 Abs 6 S.WFG 1990) die in den Abs 2 und 3 festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
(2) Die Eigenmittel gemäß § 13 Abs 2b WGG sind unvermindert einzusetzen; außer Barauslagen (zB öffentliche Abgaben) dürfen keine weiteren Kosten aller Art verrechnet werden.
(3) Die Höhe des Zinssatzes (§ 11 Abs 4 Z 2 bzw § 13 Abs 6 Z 2 S. WFG 1990) darf den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen. Die Berechnung der Zinsen hat jährlich dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen im Jahr (360/360) zu erfolgen. Die rechnerische Verminderung der eingesetzten Eigenmittel hat in monatlich gleich hohen Beträgen jeweils zum Monatsletzten zu erfolgen."
5.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, darf je m² förderbarer Nutzfläche der zu erwerbenden Wohnung höchstens betragen:
Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei Salzburg,
Saalfelden am Steinernen Meer, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in der Marktgemeinde Straßwalchen 1.750 €
5.2. Im Abs 3 wird der Betrag „200 S" durch den Betrag „15 €" ersetzt.
5.3. Im Abs 4 wird der Betrag „100 S" jeweils durch den Betrag „7 €" ersetzt.
5.4. Abs 6 lautet:
„(6) Für die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse ist zu Gunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht im Rang nach dem Hypothekardarlehen gemäß Abs 2 und 3 grundbücherlich einzuverleiben. Außerdem dürfen dem Pfandrecht zu Gunsten des Landes andere Pfandrechte für Darlehen vorangehen, die zur Finanzierung des Wohnungskaufs aufgenommen worden sind und den Voraussetzungen des § 11 S.WFG 1990 entsprechen. Die vorangehenden Pfandrechte dürfen in ihrer Höhe zusammen höchstens 85 % des Gesamtkaufpreises der Wohnung erreichen."
„(3) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Darlehenshöhe von 840 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei kinderreichen Familien um 370 € und bei energiesparenden Maßnahmen oder Nutzung erneuerbarer Energiequellen um 15 € je Punkt gemäß der in der Anlage B enthaltenen Tabelle."
„(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu folgender Darlehenshöhe gewährt:
„(1) Die Höhe des Förderungsdarlehens des Landes für die Errichtung einer Wohnung in einem Austraghaus (5a. Abschnitt S.WFG 1990) beträgt
bei einer Haushaltsgröße von einer Person 23.990 € und für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner 14.540 €. Wird die Austragwohnung in einem Bauernhaus errichtet, verringern sich diese Beträge auf je 7.270 €."
„(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Darlehenshöhe von 1.170 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Bei energiesparenden Maßnahmen oder Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht sich der Betrag um 15 € je Punkt gemäß der in der Anlage B enthaltenen Tabelle."
„(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Darlehenshöhe von 260 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Bei kinderreichen Familien erhöht sich dieser Betrag um 150 €."
Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei Salzburg,
Saalfelden am Steinernen Meer, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in der Marktgemeinde Straßwalchen 45%"
12.1. Abs 1 lautet:
„(1) Förderbar sind je m² Nutzfläche höchstens folgende Baukosten:
für Wohnbauten mit einer Wohnnutzfläche
bis 500 m² 1.350 €
mit 800 m² 1.280 €
mit 1.400 m² 1.240 €
über 2.400 m² 1.180 €.
Für Wohnbauten mit einem nicht angeführten Nutzflächenausmaß zwischen 501 und 2.400 m² ist der Betrag für die förderbaren Baukosten je m² Nutzfläche zwischen dem nächstniedrigeren und dem nächsthöheren Betrag im Verhältnis der Nutzfläche zu den nächst angeführten Flächenwerten zu berechnen.
12.2. Im Abs 2 wird der Betrag „200 S" durch den Betrag „15 €" ersetzt.
12.3. Im Abs 3 werden ersetzt:
in der lit a der Betrag „600.000 S" durch den Betrag „43.610 €";
in der lit b der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.270 €";
in der lit c der Betrag „250.000 S" durch den Betrag „18.170 €".
13.1. Im Abs 1 wird der Betrag „10.000 S" durch den Ausdruck „bis zu 730 €" ersetzt.
13.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) An Stelle des Förderungsdarlehens des Landes können bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3a zur Gänze oder teilweise Eigenmittel gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzt werden. Die Dauer des Eigenmitteleinsatzes hat 35 Jahre ab Beginn des auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendermonats zu betragen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn der Verzinsung der eingesetzten Eigenmittel maßgeblich."
„(6) Werden an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzt, sind die Abs 1 bis 5 und § 20 Abs 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die eingesetzten Eigenmittel den Hypothekardarlehen gleichzuhalten sind."
15.1. Im Abs 2 werden der Ausdruck „in den §§ 26 bis 28" durch den Ausdruck „im § 26" und der Betrag „200 S" durch den Betrag „15 €" ersetzt.
15.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Werden an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzt, sind die Abs 1 bis 5 und § 24 Abs 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die eingesetzten Eigenmittel den Hypothekardarlehen gleichzuhalten sind."
16.1. Im Abs 1 werden der Betrag „23.000 S" durch den Betrag „1.680 €" und der Betrag „16.500 S" durch den Betrag „1.200 €" ersetzt.
16.2. Im Abs 2 werden der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €", der Betrag „8.000 S" durch den Betrag „590 €" und der Betrag „4.000 S" durch den Betrag „300 €" ersetzt.
16.3. Im Abs 3 wird der Betrag „600.000 S" durch den Betrag „43.610 €" ersetzt.
17.1. Im Abs 1 wird der Betrag „20.000 S" durch den Betrag „1.460 €" ersetzt.
17.2. Im Abs 2 wird der Betrag „600.000 S" durch den Betrag „43.610 €" ersetzt.
17.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Bei energiesparenden Maßnahmen oder Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöhen sich die im Abs 1 festgelegten Beträge je m² Nutzfläche für das Förderungsdarlehen um 15 € je Punkt gemäß der in der Anlage B enthaltenen Tabelle."
„Andere Sanierungsmaßnahmen
§ 30
(1) Andere Sanierungsmaßnahmen sind förderbar, wenn die Kosten mittels saldierter Rechnungen gemäß § 31 Abs 3 nachgewiesen werden und zumindest 2.190 € je Wohnung betragen. Gewährt werden entweder:
(2) Die Höhe der Sanierungskosten, die nach Abs 1 gefördert werden, beträgt für Wohnhäuser mit bis zu zwei Wohnungen und für Bauernhäuser höchstens:
obersten Geschoßdecke/Dachschräge und/
oder der Kellerdecke), wenn folgende U-Werte
(W/m²K) nicht überschritten werden: Außenwand 0,35; Kellerdecke 0,4; oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2
0,28 1.460 €
0,24 2.910 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und
Außentüren bei Erreichung folgender U-Werte je Stück:
1,9 - 1,7 300 €
1,7 - 1,0 370 €
1,0 440 €
mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindestspeichervolumen 1.000 l oder ein geringeres Speichervolumen, bei dem der Speicher
nachweislich mindestens 80 % des Normalwärmebedarfes
aufnehmen kann) 15.990 €
mit Biomasseheizung 15.990 €
durch Ölkessel, Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (monovalent)
durch Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindestspeichervolumen 1.000 l oder ein geringeres Speichervolumen, bei dem der Speicher nachweislich mindestens 80 % des Normalwärmebedarfes aufnehmen kann) 11.630 €
durch Biomasseheizung 13.090 €
Pufferspeichervolumen 100 l/m² Kollektorfläche und/oder Boiler 50 l/m² Kollektorfläche bzw Kombination aus beiden) 8.730 €
(3) Die Höhe der Sanierungskosten, die nach Abs 1 gefördert werden, beträgt für Wohnungen in anderen Wohnbauten als den von Abs 2 erfassten je Wohnung höchstens:
Außenwand 0,35; Kellerdecke 0,4; oberste Geschoßdecke/
Dachschräge 0,2 5.090 €
Zuschläge für Außenwand bei Erreichung folgender U-Werte:
0,28 730 €
0,24 1.460 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und
Außentüren mit einer Größe bis 3 m² Mauerlichte bei Erreichung
folgender U-Werte je Stück:
1,9 - 1,7 300 €
1,7 - 1,0 370 €
1,0 440 €
mit einer Größe über 3 m² Mauerlichte für jeden weiteren
angefangenen Quadratmeter Mauerlichte zusätzlich zu den
vorstehenden Beträgen je Stück 80 €
c) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung bei
gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz 4.370 €
d) für den erstmaligen Einbau einer Zentralheizung, wenn kein
Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist: mit Ölkessel,
Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (monovalent) 3.640 €
mit Biomasseheizung 5.820 €
durch Ölkessel, Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe 2.190 €
durch Biomasseheizung 4.370 €
Pufferspeichervolumen 100 l/m² Kollektorfläche und/oder Boiler 50 l/m² Kollektorfläche bzw Kombination aus beiden) 2.910 €
(4) Die förderbaren Kosten dürfen für Förderungen nach Abs 2 insgesamt 36.340 € je Wohnhaus mit bis zu zwei Wohnungen bzw Bauernhaus und nach Abs 3 insgesamt 21.810 € je Wohnung nicht übersteigen.
(5) Nach Zusicherung einer Förderung kann um Gewährung einer abermaligen Förderung nach den Abs 1 bis 4 erst nach Ablauf von zehn Jahren angesucht werden. Dies gilt nicht für Sanierungsmaßnahmen nach Abs 2 und 3 jeweils lit c und e, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre eine Sanierung der Heizung nicht gefördert wurde. Die der zugesicherten Förderung zugrunde gelegte Maßnahme darf erst nach Ablauf von 20 Jahren erneut gefördert werden."
„Verweisungen
§ 40a
Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Gesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
„§ 44
Die §§ 2 Abs 1 und 2, 3a, 4, 5 Abs 2 bis 4 und 6, 8 Abs 3, 11 Abs 2, 12 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 2, 18 Abs 1, 19, 20 Abs 1 und 3a, 21 Abs 6, 25 Abs 2 und 6, 26, 28, 29 Abs 2, 30, 32 Abs 3 und 40a sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2002 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
„Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozenten des monatlichen Haushaltseinkommens (§ 6 Abs 1 Z 14 S.WFG 1990)
bei einem
monatlichen
Haushaltseinko
mmen in € bis
bei einer Anzahl der im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen1)
1
2
3
4
5
6 1)
545,5
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
582,0
3,0
1,5
0,0
0,0
0,0
0,0
618,5
4,0
2,0
1,5
0,0
0,0
0,0
655,0
5,0
3,0
2,9
2,4
0,0
0,0
691,5
6,5
5,0
4,3
3,5
0,0
0,0
728,0
8,0
6,0
5,7
4,6
0,0
0,0
764,5
9,5
7,0
6,9
5,7
0,0
0,0
801,0
11,0
8,5
8,1
6,8
5,6
0,0
837,5
12,5
10,0
9,3
7,9
6,5
0,0
874,0
14,0
11,5
10,5
9,0
7,4
0,0
910,5
15,5
13,0
11,7
10,1
8,3
0,0
947,0
17,0
14,0
12,9
11,2
9,2
8,6
983,5
18,5
15,0
14,1
12,3
10,1
9,5
1.020,0
20,0
16,0
15,3
13,4
11,0
10,4
1.056,5
21,5
17,0
16,5
14,5
11,9
11,3
1.093,0
23,0
17,5
17,0
15,6
12,8
12,2
1.129,5
23,5
18,0
17,5
16,1
13,7
13,1
1.166,0
24,0
18,5
18,0
16,6
14,6
14,0
1.202,5
24,5
19,0
18,5
17,1
15,5
14,9
1.239,0
25,0
19,5
19,0
17,6
16,4
15,8
1.275,5
25,5
20,0
19,5
18,1
17,3
16,2
1.312,0
26,0
20,5
20,0
18,5
17,8
16,6
1.348,5
26,5
21,0
20,5
19,1
18,3
17,0
1.385,0
27,0
21,5
20,9
19,6
18,8
17,4
1.421,5
27,5
22,0
21,3
20,1
19,5
17,8
1.458,0
28,0
22,5
21,7
20,6
19,8
18,2
1.494,5
28,5
23,0
22,1
21,1
20,3
18,6
1.531,0
29,0
23,5
22,5
21,6
20,8
19,0
1.567,5
29,5
24,0
22,8
22,1
21,2
19,4
1.604,0
30,0
24,5
23,1
22,4
21,5
19,8
1.640,5
30,5
25,0
23,4
22,7
21,8
20,2
1.677,0
31,0
25,5
23,7
23,0
22,0
20,6
1.713,5
31,5
26,0
24,0
23,2
22,2
21,0
1.750,0
32,0
26,5
24,3
23,4
22,4
21,4
1.786,5
32,5
27,0
24,6
23,6
22,6
21,8
1.823,0
33,0
27,5
24,8
23,8
22,8
22,2
1.859,5
33,5
28,5
25,0
24,0
23,0
22,6
1.896,0
34,0
29,0
25,5
24,2
23,2
23,0
1.932,5
34,5
29,5
26,0
24,4
23,4
23,2
1.969,0
35,0
30,0
26,5
24,6
23,6
23,4
2.005,5
35,5
30,5
27,0
25,0
23,8
23,6
2.042,0
36,0
31,0
27,5
25,5
24,0
23,8
2.078,5
36,5
31,5
28,0
26,0
24,5
24,0
2.115,0
37,0
32,0
28,5
26,5
25,0
24,3
2.151,5
37,5
32,5
29,0
27,0
25,5
24,6
2.188,02)
38,0
33,0
29,5
27,5
26,0
25,0
Für jede weitere Person vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 1 % des monatlichen Haushaltseinkommens.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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