Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20020726_63Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2002
Fundstelle
LGBl Nr 63/2002 21. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 2002, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 50 wird eingefügt:
"Flexible Gestaltung des Arbeitslebens
§ 50a Bildungskarenz
§ 50b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 50c Solidaritätsprämienmodell
§ 50d Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 50e Kündigung"
1.2. Nach § 104a wird eingefügt:
"§ 104b Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger"
1.3. In den Überschriften der §§ 119, 121, 124 und 127 wird der Begriff "Karenzurlaub" durch den Begriff "Karenz" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
1.4. Nach § 119 wird eingefügt:
"§ 119a Teilung der Karenz zwischen den Eltern
§ 119b Aufgeschobene Karenz"
1.5. Nach § 219a wird eingefügt:
"§ 219b Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf"
1.6. Die Angabe "§ 272" wird durch die Angabe "§§ 272 ff" ersetzt.
5.1. Im Abs 4 lit b und im Abs 9 Z 3 werden die Worte "eines Karenzurlaubes" durch die Worte "einer Karenz" ersetzt.
5.2. Abs 8 lautet:
"(8) Abs 4 lit b gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 124 und 129) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 125 Abs 5)."
"Flexible Gestaltung des Arbeitslebens
Bildungskarenz
§ 50a
(1) Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 119 Abs 3 mit Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 119 Abs 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffes Karenz der Begriff Bildungskarenz tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 109 oder 111, einer Karenz nach den §§ 119 Abs 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 11, 119a Abs 1 bis 3 und 5, 119b Abs 1 bis 5, 120 Abs 6, 8 und 9, 121,124,125 Abs 1, 2, 4 und 5, 126 Abs 1 und 4, 127 Abs 1 bis 4 und 130 Abs 2, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 WG, eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 46a WG ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt und bei Berechnung der Urlaubsentschädigung oder - abfindung gemäß den §§ 85 und 86 das für den letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 50b
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 50a Abs 2 bis 4.
Solidaritätsprämienmodell
§ 50c
(1) Die Bedingungen für eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile unter gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Dienstgeber (Solidaritätsprämienmodell) können in einem Kollektivvertrag oder, falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit kann nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen.
(2) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs 1 zugrunde zu legen. Für den Fall, dass die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre dauert, kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung vorsehen.
(3) Im Übrigen bleibt § 11 unberührt.
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 50d
(1) Dem Dienstnehmer, der die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gleitpension nach § 253c ASVG erfüllt, ist in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein im § 253c ASVG genanntes Ausmaß zu gewähren. Der Dienstnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Termin bekannt zu geben. Kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zu Stande, sind in Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer spätestens drei Monate vor dem dem Dienstgeber bekannt gegebenen Termin den Dienstgeber auf Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen.
(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Dienstgeber und
(3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinn des Abs 2 Z 2 kann der Dienstnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen.
(4) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs 2 zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, ist, wenn keine andere Vereinbarung geschlossen wird, bei der Berechnung der Abfertigung vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen.
Kündigung
§ 50e
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 50a bis 50d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 234 Abs 5 gilt sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des § 46. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der §§ 50a bis 50d zugestanden wäre."
"(1) Die Leistung von Überstunden wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), soweit für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 gewährt wird."
"(1) Dienstgeber im Sinn der §§ 87 bis 105d ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die im Rahmen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses als Vertragspartner des Dienstnehmers die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt."
"(6) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(7) Regelmäßige Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner haben nach Möglichkeit gemeinsam zu erfolgen:
(8) In Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, beträgt die jährliche Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte für jeden Dienstnehmer 45 Minuten.
(9) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist die Anzahl der an der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer maßgeblich. Dabei sind teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.
(10) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 99 Abs 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
(11) Die Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs 7 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(12) Die Dienstgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn
(13) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs 12 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluss
(14) Wenn ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den im Abs 12 Z 2 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs 12 Z 2 anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach § 78b Abs 2 Z 1 ASchG auf Grund einer den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechenden und von einer Ausbildungseinrichtung nach § 78b Abs 2 Z 1 ASchG durchzuführenden Prüfung zu bescheinigen.
(15) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane oder, wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, alle Dienstnehmer von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum (§ 104b) in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten."
"Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme
eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 104b
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, wenn der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihr erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:
(3) Weder die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 104a Abs 12 enthebt die Dienstgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(4) Die §§ 104a Abs 1 und 2, 105a Abs 1 und 2, 105b Abs 1 und 105c sind anzuwenden. Weiters ist § 105b Abs 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(5) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß § 93b Abs 8 LAG den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 88 Abs 5 und 6 zu berücksichtigen.
"(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(6) Regelmäßige und nach Möglichkeit gemeinsame Begehungen haben durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner zu erfolgen:
(7) § 104a Abs 8 bis 11 und 15 ist anzuwenden."
15.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 111 Abs 1 und 2 eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 111 Abs 1 und 2 ein Urlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert war. Die §§ 124 Abs 3 bis 5, 125 Abs 5 und 126 Abs 2 und 3 sind anzuwenden."
15.2. Die Abs 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(5)" und die Abs 5 bis 9 die Absatzbezeichnungen "(7)" bis "(11)".
15.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen. Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 111 Abs 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden."
15.4. Abs 5 (neu) lautet:
"(5) Wird Karenz nach Abs 1 und 2 in Anspruch genommen, erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 115 und 117 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Bei Inanspruchnahme einer Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Die Dienstnehmerin kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im § 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden."
15.5. Nach Abs 5 (neu) wird eingefügt:
"(6) Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere über Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren."
15.6. Abs 7 (neu) lautet:
"(7) Die Bestimmungen der §§ 115, 117,120, 121,122,125 Abs 5, 126 Abs 2 und 3 sowie Abs 1 bis 6 und 8 bis 11 sind auf Dienstnehmerinnen, die ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
15.7. Im Abs 8 (neu) entfallen der 2. und 3. Satz.
15.8. Im Abs 9 (neu) entfällt im 1. Satz die Wortfolge ", der das Kind überwiegend selbst betreut," und wird nach dem 1. Satz eingefügt: "Das Gleiche gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt."
15.9. Im Abs 10 (neu) Z 5 entfällt das Wort "überwiegenden".
15.10. Im Abs 11 (neu) wird die Wortfolge: "Hat die Dienstnehmerin zugunsten des Vaters zur Gänze verzichtet," durch die Wortfolge "Besteht der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 115 und 117 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes," ersetzt.
"Teilung der Karenz zwischen den Eltern
§ 119a
(1) Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt und abwechselnd in Anspruch genommen werden. Jeder Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen. Er ist von Dienstnehmerinnen in dem im § 119 Abs 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters und von Dienstnehmern zu dem gemäß § 125 Abs 1 und 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 119 Abs 1 oder § 119b Abs 1 dritter Satz oder im Fall des Vaters im § 124 Abs 1 vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteiles, ist dem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteiles bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 115 und 117 beginnt im Fall des Abs 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
Aufgeschobene Karenz
§ 119b
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes verbraucht, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebs und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn Karenz nach den §§ 119 oder 119a spätestens geendet hat:
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 119 Abs 2 oder 119a Abs 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er an Stelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunkts des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber."
17.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Die §§ 121 und 126 Abs 4 sind anzuwenden."
17.2. Abs 2 lautet:
"(2) Die Dienstnehmerin kann bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs 1, 7 und 8 in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des 2. Lebensjahres verkürzt."
17.3. Im Abs 3 wird im 1. Satz nach dem Wort "Karenz" (neu) die Wortfolge "nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und nach der Z 2 angefügt:
"Im Fall der Z 1 ist Abs 2 letzter Satz anzuwenden."
17.4. Die Abs 4 bis 7 lauten:
"(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs 3 vor oder nach Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert bzw verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des 1. Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt im Anschluss
(6) Nimmt die Adoptiv- oder Pflegemutter an Stelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 119 Abs 7 und 8.
Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:
(7) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß 111 Abs 1 und 2 oder einen daran anschließenden Urlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage zum Ende der Frist nach § 111 Abs 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, hat die Dienstnehmerin binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will."
17.5. Im Abs 8 entfällt der 2. Satz.
17.6. Abs 10 lautet:
"(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 115 und 117 beginnt im Fall des Abs 5 Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung; er endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Das Gleiche gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs 8."
18.1. Abs 1 lautet:
"(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
18.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht hat bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren."
18.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(5) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinn des Abs 4 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
(6) Für den Dienstnehmer gilt § 119b mit der Maßgabe, dass eine aufgeschobene Karenz nur dann genommen werden kann, wenn die Karenz nach § 125 Abs 1, 2, 4 und § 126 Abs 1 oder § 119a Abs 1 bis 3 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder, wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes geendet hat. Abs 1 Z 1 ist anzuwenden."
19.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Die Karenz beginnt in den Fällen des § 124 Abs 1 Z 1 frühestens mit Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes gemäß § 111 Abs 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst eines Vertragsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) In den Fällen des § 124 Abs 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit Ablauf von acht oder bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG und verkürzt sich die Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung, beginnt die Karenz frühestens mit dem im § 102a Abs 1 vierter Satz GSVG bzw § 98 Abs 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt."
19.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Nimmt der Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in dieser Zeit in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, wenn nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in dieser Zeit in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, wenn nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die §§ 119a, 124 Abs 1, 125 Abs 1, 2, 4 und 126 Abs 1."
19.3. Im Abs 4 entfällt der 2. Satz.
19.4. Im Abs 5 entfällt die Wortgruppe "oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet".
20.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz seinem Dienstgeber
20.2. Im Abs 3 entfällt die Wortgruppe "oder der überwiegenden Betreuung des Kindes".
20.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Im Fall des § 129 Abs 1 in Verbindung mit § 120 Abs 6 Z 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben, in den Fällen des § 120 Abs 6 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter."
21.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "und das Kind überwiegend selbst betreut." und wird angefügt: "Das Gleiche gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt."
21.2. Abs 4 lautet:
"(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 119 Abs 2, 3, 6 und 10, 124 Abs 3 bis 5, 125 Abs 5 und 126 Abs 2 und 3 und 128."
22.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 119a und 124 im 1. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
22.2. Im Abs 2 entfallen im 1. Satz die Wortfolge "oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes" und die Wortfolge "oder der Teilzeitbeschäftigung" und lautet der 2. Satz: "Der Dienstnehmer kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im § 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichts entlassen werden."
23.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers über den Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des 2. Lebensjahres verkürzt."
23.2. Die Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bzw "(5)" und wird nach Abs 2 eingefügt:
"(3) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt
23.3. Im Abs 4 (neu) wird in der Z 1 das Wort "vier" durch das Wort "acht" ersetzt und lauten der 2. und 3. Satz: "Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, hat der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will."
23.4. Abs 5 (neu) lautet:
"(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreits gemäß § 120 Abs 8."
"Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 219b
(1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach § 219 Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten oder an bestimmten Funktionen oder auf den Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen, die auf eine bessere Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abzielen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden."
27.1. In der Z 3 wird die Verweisung "BGBl I Nr 16/1999" durch die Verweisung "BGBl I Nr 103/2001" ersetzt.
27.2. In der Z 5 wird die Verweisung "BGBl I Nr 38/1999" durch die Verweisung "BGBl I Nr 253/2001" ersetzt.
27.3. Nach der Z 9 wird eingefügt:
27.4. In der Z 14 wird die Verweisung "BGBl I Nr 48/1999" durch die Verweisung "BGBl I Nr 59/2001" ersetzt.
27.5. Nach der Z 16 wird eingefügt:
"16a. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 103/2001;"
27.6. In der Z 18 wird die Verweisung "BGBl I Nr 101/1998" durch die Verweisung "BGBl I Nr 104/2001" ersetzt.
27.7. Nach der Z 22 wird eingefügt:
"22a. Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl Nr 305/1990, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2001;"
27.8. In der Z 23 wird die Verweisung "BGBl I Nr 29/1998" durch die Verweisung "BGBl I Nr 31/2001" ersetzt.
"§ 273
(1) Die §§ 5 Abs 4, 16 Abs 2, 17 Abs 9, 37 Abs 4, 8 und 9, 50a bis 50e, 76 Abs 1, 80 Abs 5, 87, 99 Abs 1, 104a Abs 6 bis 15, 104b, 105a Abs 5 bis 7, 119 bis 129, 149 Abs 1, 219b, 225 Abs 1, 270 und 271 in der Fassung de Gesetzes LGBl Nr 63/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 104a Abs 12 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer bis längstens ein Jahr ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt das Unternehmermodell gemäß § 104a Abs 12 Z 2 anwenden, auch wenn kein Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung vorliegt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 119, 119a, 119b, 120 Abs 1 bis 7 und 10, 124 Abs 1, 3 bis 6, 125 Abs 1 bis 4, 126 Abs 1, 3 und 4, 127 Abs 1 und 4, 128, 129 Abs 2 bis 5 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
(4) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben hat, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinn der §§ 119 Abs 1 und 124 Abs 4 und 5 vereinbaren.
(6) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer nicht anderes vereinbaren."
Artikel II
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, wird geändert wie folgt:
"§ 48 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 48
§ 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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