Gesetz vom 24. April 2002, mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird
LGBL_SA_20020726_62Gesetz vom 24. April 2002, mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2002
Fundstelle
LGBl Nr 62/2002 21. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 2002, mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im ersten Satz wird der Ausdruck "in den Abs 1, 2, 4 bis 6" durch den Ausdruck "in den Abs 1, 2, 4 bis 6 und im § 17a" und im vierten Satz der Ausdruck "der Abs 1, 4 bis 6" durch den Ausdruck "der Abs 1, 4 bis 6 und des § 17a" ersetzt.
1.2. Der letzte Satz lautet: "Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 17a Abs 2 notwendig sind, müssen diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein."
"Sonderbestimmungen für zoologische Gärten
§ 17a
(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:
(2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen nach § 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben oder auf bestimmte Teile des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken.
(4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu.
(5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben.
(6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen."
3.1. In der lit e wird der Ausdruck "gemäß § 16" durch den Ausdruck "gemäß § 16 oder § 17a" ersetzt.
3.2. Die lit k lautet:
"(4) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen."
Griessner
Schausberger
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