Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz - PEG
LGBL_SA_20020702_59Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz - PEGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.07.2002
Fundstelle
LGBl Nr 59/2002 20. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 2002 über die Leistung von Entschädigungen im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung in Salzburger öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz - PEG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel des Gesetzes, Einrichtung des Entschädigungsfonds
§ 2 Fondsmittel
§ 3 Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren
§ 4 Entschädigungsrichtlinien
§ 5 Rückerstattung von Leistungen
§ 6 Organe des Fonds
§ 7 Entschädigungskommission
§ 8 Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission
§ 9 Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 10 Mitwirkungspflicht
§ 11 Aufsicht über den Fonds
§ 12 Abgabenbefreiung
§ 13 Inkrafttreten
Ziel des Gesetzes,
Einrichtung des Entschädigungsfonds
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in Salzburger öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 42 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 -SKAG) durch die ambulante oder stationäre Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind, wenn eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung "Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds" und wird im Folgenden als "Fonds" bezeichnet.
(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.
Fondsmittel
§ 2
(1) Mittel des Fonds sind:
(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen.
Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren
§ 3
Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:
Entschädigungsrichtlinien
§ 4
Die Entschädigungskommission (§ 7) hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 1 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten zu enthalten haben:
Rückerstattung von Leistungen
§ 5
(1) Erhält eine Person nach dem Empfang von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds wegen desselben Schadensfalls einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt oder einer Haftpflichtversicherung geleistet, ist sie verpflichtet, die aus dem Entschädigungsfonds zuerkannte Entschädigung bis zur Höhe des zuerkannten oder geleisteten Schadenersatzbetrages an den Fonds rückzuerstatten.
(2) Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Entschädigungskommission durch Bescheid, bei dessen Erlassung das AVG anzuwenden ist. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(3) In Fällen, in denen die Rückerstattung für die Betroffene oder den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände eine außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde, kann die Entschädigungskommission mit Bescheid den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung aussprechen.
(4) Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten oder von privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Fonds von einer Zuerkennung oder Leistung nach Abs 1 unverzüglich zu verständigen.
Organe des Fonds
§ 6
(1) Die Organe des Fonds sind die Entschädigungskommission und die oder der Vorsitzende.
(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.
(3) Geschäftsstelle des Fonds ist die Salzburger Patientenvertretung. Die der Salzburger Patientenvertretung als Geschäftsstelle des Fonds erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen. § 22 Abs 7 SKAG ist auf diese Kosten nicht anzuwenden.
Entschädigungskommission
§ 7
(1) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs 1 Z 2 und 3 werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Nachbestellungen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode. Wiederbestellungen sind zulässig. Für die bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Ebenso ist für die Patientenvertreterin bzw den Patientenvertreter in ihrer bzw seiner Funktion als Vorsitzende(r) eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Salzburger Patientenvertretung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(3) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Entschädigungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt:
(4) Die Landesregierung hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs 1 Z 2 und 3 abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Pflichten grob vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission
§ 8
(1) Die Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:
(2) Die oder der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(3) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.
(5) Die Erlassung und Änderung der Entschädigungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Richtlinien dem Gesetz entsprechen.
(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden.
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 9
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz von einem anderen Organ zu besorgen sind. Die oder der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(2) Die oder der Vorsitzende hat die Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz zu prüfen und vom Träger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Begehren, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, sind samt den entscheidungsrelevanten Unterlagen der Entschädigungskommission vorzulegen.
Mitwirkungspflicht
§ 10
Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben den Organen des Entschädigungsfonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, wie etwa Kopien von Aufzeichnungen gemäß § 35 SKAG, dürfen nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen übermittelt werden.
Aufsicht über den Fonds
§ 11
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung alljährlich bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres über seine Tätigkeit zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist dieser Bericht auch im Internet bereitzustellen.
Abgabenbefreiung
§ 12
Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich aller Erledigungen der Entschädigungskommission sind von allen Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Inkrafttreten
§ 13
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. Die Mitglieder der Entschädigungskommission können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem, bestellt werden.
(2) Bis zur Beschlussfassung über die Entschädigungsrichtlinien hat die Kommission nach vorläufigen Richtlinien vorzugehen, die von der Salzburger Patientenvertretung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten sind.
(3) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind.
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