Eigenanteils-Verordnung Gemeinden
LGBL_SA_20020430_43Eigenanteils-Verordnung GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2002
Fundstelle
LGBl Nr 43/2002 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. April 2002 über den von Salzburger Gemeindebediensteten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung Gemeinden) StF: LGBl Nr: 43/2002
Auf Grund des § 59 Abs 3 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, in der geltenden Fassung und des § 103 Abs 3 des Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, wird verordnet:
Höhe des Eigenanteils
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Gemeindebedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 33,50 €.
(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 26,40 €.
(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.
In- und Außerkrafttreten
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. März 1994, LGBl Nr 59, mit der der von den Salzburger Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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