Pensionsverordnung 2002
LGBL_SA_20020430_42Pensionsverordnung 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2002
Fundstelle
LGBl Nr 42/2002 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. März 2002, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge erhöht und sonstige pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2002)
StF: LGBl Nr 42/2002
Auf Grund der §§ 20, 33, 37, 48 und 60 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, und des § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 1
Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz und nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 einschließlich der Nebengebührenzulage, aber mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage werden gemäß § 37 LB-PG bzw § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit 1. Jänner 2002 um 1,1 % (Anpassungsfaktor 1,011) erhöht.
Wertausgleich
§ 2
(1) Personen, die im Februar 2002 Anspruch auf einen gemäß § 1 erhöhten Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, gebührt gemäß § 48 LB-PG zum höchsten dieser Bezüge ein Wertausgleich in Form einer Einmalzahlung, wenn
(2) Der Wertausgleich beträgt im Jahr 2002:
(3) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs 2 gilt das 14fache der Summe aller nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz oder dem Salzburger Bezügegesetz 1992 bezogenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse zuzüglich allfälliger Nebengebührenzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung der Anpassung nach § 1, auf die im Februar 2002 Anspruch besteht.
(4) Der Wertausgleich ist zum 1. März 2002 zu entrichten.
Grenzwert für die Erhöhung des
Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 3
Der Betrag gemäß § 20 Abs 1 LB-PG wird festgesetzt:
Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage
§ 4
Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:
Erhöhung der Beträge nach dem Teilpensionsgesetz
§ 5
An Stelle der im § 2 Abs 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes angeführten Beträge gelten im Jahr 2002 folgende Beträge:
an Stelle von 436,0 € ........................ 440,8 €
an Stelle von 872,1 € ........................ 881,7 €
an Stelle von 1.308,1 € ...................... 1.322,5 €.
In- und Außerkrafttreten
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pensionsverordnung 2001, LGBl Nr 55, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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