Eigenanteils-Verordnung Magistrat
LGBL_SA_20020320_27Eigenanteils-Verordnung MagistratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.03.2002
Fundstelle
LGBl Nr 27/2002 10. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 2002 über den von Salzburger Magistratsbeamten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung Magistrat)
StF: LGBl Nr 27/2002
Auf Grund des § 2 Abs 4 Z 2 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Höhe des Eigenanteils
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Magistratsbeamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 33,50 €.
(2) Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 26,40 €.
(3) Bei Beamten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.
In- und Außerkrafttreten
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19. Juli 1996, LGBl Nr 68, mit der der von den Salzburger Magistratsbeamten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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