Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2002
LGBL_SA_20020320_24Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.03.2002
Fundstelle
LGBl Nr 24/2002 10. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 2002 über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2002 StF: LGBl Nr 24/2002
Auf Grund des § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für das Kalenderjahr 2002 wird die monatliche Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes (einschließlich der Umsatzsteuer und der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizkosten) je m² Wohnnutzfläche wie folgt festgesetzt:
Wohnnutzfläche bis
40 m² 55 m² 70 m² 80 m² ab 81 m²
a) Stadt Salzburg 10,17 € 9,45 € 8,72 € 8,72 € 8,72 €
b) politischer Bezirk
Salzburg Umgebung 9,01 € 8,36 € 7,70 € 7,12 € 6,69 €
ab 91 m² 6,32 €
c) politischer Bezirk
Hallein 9,23 € 7,34 € 7,05 € 6,69 € 6,32 €
d) politischer Bezirk
St Johann im Pongau 7,41 € 6,69 € 5,96 € 5,60 € 5,23 €
e) politischer Bezirk
Zell am See 8,21 € 7,27 € 7,05 € 6,90 € 6,76 €
ab 91 m² 6,54 €
f) politischer Bezirk
Tamsweg 5,38 € 5,67 € 5,01 € 5,01 € 5,01 €.
§ 2
Vereinbart ein Hilfeempfänger bei aufrechtem Bestandsverhältnis mit dem Vermieter ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Mietvertrages bzw abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Bestandszinses bewirkt, wird für den daraus resultierenden Mehraufwand keine Hilfe gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt vereinbart wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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