Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 - Gem-VBG
LGBL_SA_20020228_17Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 - Gem-VBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2002
Fundstelle
LGBl Nr 17/2002 7. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 2001 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 - Gem-VBG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs
durch Verordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Stellenplan und Planstellen
Eignungsausbildung
§ 5 Inhalt und Zulassung
§ 6 Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
§ 7 Bestimmungen über den Mutterschutz
Aufnahme von Vertragsbediensteten
§ 8 Voraussetzungen
§ 9 Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis
§ 10 Dienstvertrag
§ 11 Befristung von Dienstverhältnissen
§ 12 Dienstliche Aus- und Fortbildung
Verwendung der oder des Vertragsbediensteten
§ 13 Versetzung an einen anderen Dienstort
§ 14 Dienstzuteilung
§ 15 Entsendung
§ 16 Verwendungsbeschränkungen
Pflichten der oder des Vertragsbediensteten
§ 17 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
§ 18 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 19 Dienstpflichten der Vorgesetzten,
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
§ 20 Amtsverschwiegenheit
§ 21 Befangenheit
§ 22 Meldepflichten
§ 23 Dienstweg
§ 24 Nebenbeschäftigung
§ 25 Gutachten
§ 26 Geschenkannahme
§ 27 Dienstverhinderung
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 28 Begriffsbestimmungen
§ 29 Dienstplan
§ 30 Überstunden
§ 31 Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 32 Ruhepausen
§ 33 Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
§ 34 Nachtarbeit
§ 35 Ausnahmebestimmungen
§ 36 Bereitschaft und Journaldienst
§ 37 Teilbeschäftigung
§ 38 Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 39 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 40 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 41 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
§ 42 Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 43 Verfall des Erholungsurlaubs
§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 45 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs
§ 46 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des
Urlaubsantritts
§ 47 Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 48 Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub und auf
Urlaubsentschädigung
§ 49 Sonderurlaub
§ 50 Karenzurlaub
§ 51 Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige
Rechte
§ 52 Auswirkungen des Karenzurlaubs auf den Arbeitsplatz
§ 53 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 54 Bildungskarenz
§ 55 Pflegefreistellung
§ 56 Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in
Genesungsheimen
Vertragsbedienstete in politischen Funktionen
§ 57 Freie Zeit bei Wahlwerbung
§ 58 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung
eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 59 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer
Funktionen
§ 60 Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des
Landesschulrates und wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
Bezüge der Vertragsbediensteten
Monatsentgelt und Zulagen
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs, Entlohnung der
Kindergärtnerinnen und Kindergärtner
§ 62 Entlohnungsgruppen und Dienstzweige
§ 63 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
§ 64 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
§ 65 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
§ 66 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 67 Dienstalterszulage
§ 68 Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst
§ 69 Verwaltungsdienstzulage
§ 70 Verwendungszulage
§ 71 Verwendungsabgeltung
§ 72 Pflegedienstzulage
§ 73 Pflegedienst-Chargenzulage
§ 74 Kinderzulage
§ 75 Teuerungszulage
§ 76 Weitere Zulagen
Erreichen eines höheren Monatsentgelts
§ 77 Möglichkeiten
§ 78 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 79 Vorrückungsstichtag
§ 80 Überstellung
§ 81 Zeitvorrückung
§ 82 Beförderung
§ 83 Erhöhung der Bezüge
Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs
§ 84 Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 85 Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge
§ 86 Auszahlung
§ 87 Verjährung
§ 88 Abzug von Beiträgen
§ 89 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten
Nebengebühren
§ 90 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
§ 91 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und
Dienstfreistellung
§ 92 Überstundenvergütung
§ 93 Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan
§ 94 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 95 Journaldienstzulage
§ 96 Bereitschaftsentschädigung
§ 97 Mehrleistungszulage
§ 98 Belohnung
§ 99 Erschwerniszulage
§ 100 Gefahrenzulage
§ 101 Aufwandsentschädigung
§ 102 Fehlgeldentschädigung
§ 103 Fahrtkostenzuschuss
§ 104 Jubiläumszuwendung
§ 105 Reisegebühren
§ 106 Weitere Nebengebühren
Weitere Leistungen der Gemeinde
§ 107 Sachleistungen
§ 108 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 109 Dienst- und Naturalwohnungen
§ 110 Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 111 Betriebskosten
§ 112 Abrechnung
§ 113 Ansprüche bei Dienstverhinderung
Enden des Dienstverhältnisses
§ 114 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
§ 115 Zeugnis
§ 116 Kündigung
§ 117 Kündigungsfristen
§ 118 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 119 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 120 Abfertigung
§ 121 Sonderverträge
Schlussbestimmungen
§ 122 Bestimmungen über Mutterschutz und Karenz aus Anlass der
Mutter- oder Vaterschaft
§ 123 Arbeitsplatzsicherung
§ 124 Ermächtigung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung
§ 125 Pensionskassenverträge
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung;
Rückwirkung von Verordnungen
§ 127 Verweisungen
§ 128 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anlage
Einreihung von Vertragsbediensteten
Entlohungsschema I
§ 1 Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)
§ 2 Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)
§ 3 Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)
§ 4 Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)
§ 5 Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)
Entlohungsschema II
§ 6 Einreihungserfordernisse
§ 7 Nachweis eines Lehrberufs
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen. Der im Folgenden verwendete Begriff "Gemeinden" umfasst auch Gemeindeverbände. Die dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben sind dabei vom Verbandsobmann wahrzunehmen. An die Stelle der Gemeindevorstehung tritt der Verbandsvorstand (bzw der Verbandsobmann, wenn kein Verbandsvorstand besteht) und an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung.
(3) Auf die in den §§ 5 bis 7 geregelten Ausbildungsverhältnisse sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden, soweit nicht § 6 anderes anordnet.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung
§ 2
(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Stellenplan und Planstellen
§ 4
Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.
Eignungsausbildung
Inhalt und Zulassung
§ 5
(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann die Gemeindevertretung eine Eignungsausbildung einrichten. Sie hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Voraus festzulegen.
(2) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(3) Zu dieser Eignungsausbildung kann die Gemeindevorstehung nur Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die ein Dienstverhältnis zur Gemeinde im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben und
(4) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(5) Die Gemeindevertretung kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.
Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
§ 6
(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung
(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrags. Stehen Teilnehmerinnen und Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrags, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(4) Für die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags und der Sonderzahlung ist § 86 sinngemäß anzuwenden.
(5) Teilnehmerinnen oder Teilnehmern, die
(6) Sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie abweichend von Abs 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann Teilnehmerinnen oder Teilnehmern aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen.
(8) Sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, haben sie den Hinderungsgrund der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf deren bzw dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955.
(10) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(11) Die §§ 40 und 41 gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs 10 auszugehen.
Bestimmungen über den Mutterschutz
§ 7
(1) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.
(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs 1 bis 3 und 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
Aufnahme von Vertragsbediensteten
Voraussetzungen
§ 8
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Gemeindevorstehung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(4) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 3).
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 113 und 120 zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis
§ 9
Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind sie vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz gewesen wären. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 120 Abs 11 anzuwenden.
Dienstvertrag
§ 10
(1) Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
Befristung von Dienstverhältnissen
§ 11
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.
(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12
Auf die dienstliche Aus- und Fortbildung der Vertragsbediensteten sind die §§ 5 bis 6d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß anzuwenden.
Verwendung der oder des Vertragsbediensteten
Versetzung an einen anderen Dienstort
§ 13
(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs 1 zulässig.
Dienstzuteilung
§ 14
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Dienststelle betraut werden.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraums, in dem nach Abs 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs 2 bis 5 zulässig.
Entsendung
§ 15
(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.
Verwendungsbeschränkungen
§ 16
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die folgende Aufgaben beinhalten:
Pflichten der oder des Vertragsbediensteten
Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
§ 17
(1) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2) Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(4) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzen
§ 18
(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Vertragsbedienstete haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Halten Vertragsbedienstete die Weisung einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Die Vorgesetzte bzw der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.
(4) Abs 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.
Dienstpflichten der Vorgesetzten, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
§ 19
(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.
(3) Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975.
(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs 3 besteht:
(5) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.
Amtsverschwiegenheit
§ 20
(1) Vertragsbedienstete sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Haben Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben sie dies der Gemeinde zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die oder der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Vertragsbediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der oder des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Befangenheit
§ 21
Vertragsbedienstete haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Meldepflichten
§ 22
(1) Vertragsbedienstete haben jeden begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt wird und die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben Vertragsbedienstete der Gemeinde zu melden:
(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 haben Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
Dienstweg
§ 23
(1) Vertragsbedienstete haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrer oder ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
Nebenbeschäftigung
§ 24
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Vertragsbedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(4) Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß der Vertragsbediensteten gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 55 darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Gemeindevorstehung ausgeübt werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.
Gutachten
§ 25
Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeindevorstehung abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Geschenkannahme
§ 26
(1) Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen Vertragsbedienstete entgegennehmen. Sie haben die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Gemeindevorstehung innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Dienstverhinderung
§ 27
(1) Sind Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, haben sie dies ohne Verzug ihrer oder ihrem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Wegen Krankheit vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihrer oder ihres Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegen gestanden sind.
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Begriffsbestimmungen
§ 28
Im Sinn dieses Abschnittes ist:
Dienstplan
§ 29
(1) Vertragsbedienstete haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 37 festgelegte Zeitausmaß. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Vertragsbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter die oder den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Bei regelmäßiger Dienstleistung an Sonn- oder Feiertagen im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesen Fällen als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.
Überstunden
§ 30
(1) Vertragsbedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Den Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 6 MSchG und nach § 10 Abs 9 VKG ist Abs 2 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des 6. auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag oder mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 31
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig. Den Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Vertragsbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Bürgermeister vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.
Ruhepausen
§ 32
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
§ 33
(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Nachtarbeit
§ 34
(1) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden Dienst zu versehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.
(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 13 und 14 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Ausnahmebestimmungen
§ 35
(1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt oder in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist diesen Vertragsbediensteten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Bereitschaft und Journaldienst
§ 36
(1) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Teilbeschäftigung
§ 37
(1) Auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit vereinbart werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung sind in der Vereinbarung festzulegen.
(2) Die Zeiträume, in denen Vertragsbedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
(3) Vertragsbedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,
Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 38
(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß den §§ 57 bis 60 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das Ausmaß des Erholungsurlaubs ist auch aliquot zu kürzen, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.
Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a mit abgeschlossenem Hochschulstudium ist die Zeit dieses Studiums bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als den Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt worden ist.
(8) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinn der §§ 5 bis 7 unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die Vertragsbedienstete während der Eignungsausbildung im Sinn des § 6 Abs 10 freigestellt gewesen sind, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 39
(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 38 Abs 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % auf ................................... 4 Werktage,
50 % auf ................................... 5 Werktage,
60 % auf ................................... 6 Werktage.
(3) Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 40
(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 anzuwenden ist, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt.
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
§ 41
(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.
(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1
(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 42
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Verfall des Erholungsurlaubs
§ 43
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Haben Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 44
Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs
§ 45
(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Bedingungen nicht anzurechnen:
(2) Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 41 Abs 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Vertragsbedienstete haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem (einer) zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Arzt (Ärztin) ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und dafür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.
(4) Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(5) Erkranken Vertragsbedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten auch für Vertragsbedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts
§ 46
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnten Vertragsbedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 105 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 55 Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die oder den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 47
(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.
(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung
§ 48
Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt.
Sonderurlaub
§ 49
(1) Vertragsbediensteten kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Karenzurlaub
§ 50
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Vertragsbedienstete,
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte
§ 51
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 50 Abs 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zur Gänze zu berücksichtigen,
(5) In den Fällen des Abs 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Ansuchens.
(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubs auf den Arbeitsplatz
§ 52
Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 53
(1) Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), solange sie während dieses Zeitraums ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Vertragsbedienstete haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Vertragsbedienstete haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
Bildungskarenz
§ 54
(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
Pflegefreistellung
§ 55
(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige gelten:
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn Bedienstete teilbeschäftigt sind.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Vertragsbedienstete
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen
§ 56
(1) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(3) Bei Vertragsbediensteten, die im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation ihren Dienst versehen, gelten die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Vertragsbedienstete in politischen Funktionen
Freie Zeit bei Wahlbewerbung
§ 57
Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 58
(1) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und nicht unter § 59 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Vertragsbediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten nach Abs 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten erzielt, hat die Gemeindevertretung darüber zu entscheiden.
(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Vertragsbediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Gemeindevertretung der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.
Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
§ 59
Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des Landesschulrates und wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
§ 60
(1) Für Vertragsbedienstete, die Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 46 Abs 4 der Gemeindeordnung 1994 bleibt davon unberührt.
(2) Vertragsbediensteten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Vom Dienst freigestellte Vertragsbedienstete sind als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 37) zu behandeln.
(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und -bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Bezüge der Vertragsbediensteten
Monatsentgelt und Zulagen
Bestandteile des Monatsbezugs, Entlohnung der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner
§ 61
(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Wachdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen, Ergänzungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist (§ 62).
(3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern findet dieser Unterabschnitt nach Maßgabe des § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.
Entlohnungsgruppen und Dienstzweige
§ 62
(1) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in der Anlage festgelegt.
(2) Für die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen ist § 2a L-BG sinngemäß anzuwenden.
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
§ 63
Das Entlohnungsschema I umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe w2 = Wachdienst,
Entlohnungsgruppe w3 = Wachdienst.
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
§ 64
(1) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten wird bestimmt:
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:
in der Entlohnungsgruppe a: Dienstklassen III bis VIII,
in der Entlohnungsgruppe b: Dienstklassen II bis VII,
in den Entlohnungsgruppen c und w2: Dienstklassen I bis V,
in der Entlohnungsgruppe d: Dienstklassen I bis IV,
in der Entlohnungsgruppe w3: Dienstklassen I bis III. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten beträgt in Euro:
Entlo
hnung
sstuf
e
Entlohnungsgruppe
w3
d
c, w2
b
a
I. Dienstklasse
1
1.105,1
1.092,9
1.141,0
Entloh
nungss
tufe
IV
V
Dienstklas
se
VI
VII
VIII
1
(4) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten beginnt mit folgender Entlohnungsstufe:
Entlohn
ungs-
Dienstklasse
gruppe
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
a
(5) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
§ 65
Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 66
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt in Euro:
Entlo
hnung
sstufe
Entlohnungsgruppe
p1
p2
p3
p4
p5
1
1.119,3
1.095,5
1.071,7
1.047,8
1.023,9
2
1.146,6
1.119,0
1.092,8
1.064,4
1.036,0
3
1.173,9
1.142,5
1.113,8
1.080,9
1.047,9
4
1.201,1
1.165,7
1.135,0
1.097,4
1.060,1
5
1.228,5
1.189,1
1.156,2
1.113,8
1.071,9
6
1.255,6
1.212,5
1.177,4
1.130,3
1.083,8
7
1.283,1
1.235,9
1.198,2
1.146,9
1.095,8
8
1.310,3
1.259,0
1.219,3
1.163,5
1.107,9
9
1.337,5
1.282,5
1.240,5
1.179,9
1.119,6
10
1.365,2
1.306,1
1.261,7
1.196,6
1.131,7
11
1.394,5
1.329,4
1.282,8
1.213,1
1.143,7
12
1.424,2
1.352,9
1.303,9
1.229,7
1.155,9
13
1.455,2
1.377,4
1.324,8
1.246,1
1.167,7
14
1.486,4
1.403,1
1.346,0
1.262,6
1.179,6
15
1.517,3
1.428,4
1.367,7
1.279,4
1.191,8
16
1.548,9
1.455,0
1.390,2
1.295,9
1.203,4
17
1.580,2
1.481,8
1.413,3
1.312,4
1.215,6
18
1.611,7
1.508,2
1.436,8
1.329,0
1.227,4
19
1.643,2
1.535,1
1.461,1
1.345,5
1.239,5
20
1.674,7
1.562,0
1.484,9
1.362,3
1.251,4
21
1.706,1
1.589,1
1.509,1
1.380,1
1.263,6
22
1.768,9
1.643,3
1.557,5
1.415,7
1.288,0
23
1.831,7
1.697,5
1.618,0
1.451,3
1.312,4
24
1.894,5
1.751,7
1.684,6
1.486,9
1.336,8
25
1.957,3
1.805,9
1.751,1
1.522,5
1.361,2
26
2020,1
1.860,1
1.817,7
1.558,1
1.385,6
27
2082,9
1.914,3
1.884,2
1.593,7
1.410,0
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Abweichend von den Abs 1 und 2 ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
Dienstalterszulage
§ 67
Vertragsbediensteten, die im Entlohnungsschema I die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:
Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst
§ 68
Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.
Verwaltungsdienstzulage
§ 69
(1) Den Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes im Entlohnungsschema I gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse I bis V: 124,1 €,
Dienstklasse VI bis VIII: 157,6 €.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 124,1 €.
Verwendungszulage
§ 70
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd
(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.
Verwendungsabgeltung
§ 71
(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 70 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
Pflegedienstzulage
§ 72
(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 73
(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:
Kinderzulage
§ 74
(1) Eine Kinderzulage von 14,54 € monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder und uneheliche Kinder. Für sonstige Kinder gebührt die Kinderzulage, wenn sie dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehören und diese bzw dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Vertragsbedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Gemeindevorstehung die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin bzw Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Entlohnungsgruppe c (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(5) Vertragsbedienstete haben nur dann Anspruch auf die Kinderzulage für ein uneheliches Kind, wenn es ihrem Haushalt angehört oder sie abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind einen Unterhaltsbeitrag leisten, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Gemeindebedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(7) Dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Vertragsbediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Gemeinde zu melden.
Teuerungszulage
§ 75
Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
Weitere Zulagen
§ 76
Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Zulagen festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in deren Dienstverwendung erforderlich sind.
Erreichen eines höheren Monatsentgelts
Möglichkeiten
§ 77
Vertragsbedienstete erreichen ein höheres Monatsentgelt durch:
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 78
(1) Vertragsbedienstete rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraums sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.
(4) Die Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete eine für ihre dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Nachholen der Prüfung. Werden Vertragsbedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gilt für diese Entlohnungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.
Vorrückungsstichtag
§ 79
(1) Der Vorrückungsstichtag soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme der oder des Vertragsbediensteten festgestellt werden und ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag des Dienstbeginns folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:
(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:
(3) Den im Abs 2 genannten inländischen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen sind entsprechende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen eines EWR-Vertragsstaates gleichzuhalten. Die im Abs 2 genannten Zeiten sind dabei jeweils in jenem Ausmaß voranzusetzen, wie dies bei im Inland verbrachten Zeiten erfolgt wäre.
(4) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden Höchstmaßen möglich:
(5) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(6) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben haben, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist.
(7) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf Karenzzeiten nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG nicht anzuwenden. Auf sonstige Karenzurlaube ist sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums ist unzulässig. Nicht voran zusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9) Werden Vertragsbedienstete in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9 und 10 und letzter Satz eine Verbesserung für ihre neue Verwendung ergibt. Die Abs 7 und 8 sind anzuwenden.
Überstellung
§ 80
(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Entgelts werden die nachstehenden Entlohnungsgruppen zusammengefasst:
(3) Werden Vertragsbedienstete in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.
(4) Werden Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahr vermindert wird.
(5) Werden Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten. Werden Vertragsbedienstete aus der Entlohnungsgruppe a in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob die oder der Vertragsbedienstete immer in der niedrigeren Entlohnungsgruppe gewesen wäre.
(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.
(7) Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Entlohnungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. § 78 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Vertragsbediensteten in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der oder dem Vertragsbediensteten die höchste Entlohnungsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Entlohnungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(9) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das der oder dem Vertragsbediensteten jeweils in ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen ist. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen mit Ausnahme der Verwendungszulage dem Monatsentgelt zuzurechnen.
Zeitvorrückung
§ 81
(1) Durch Zeitvorrückung erreichen Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I das Entgelt der nächsthöheren Dienstklasse.
Es können dabei erreicht werden:
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Vertragsbedienstete in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbacht hat, ein. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Entgelt in der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt oder gleich hoch, gebührt ihr oder ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Entgelt.
Beförderung
§ 82
(1) Beförderung ist im Entlohnungsschema I die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe. Die Beförderung hat durch einen Zusatz zum Dienstvertrag nach Beförderungsrichtlinien zu erfolgen, die unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen sind. Eine Beförderung setzt in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete die für ihre oder seine dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung abgelegt hat.
(2) Ist das Entgelt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe eines Vertragsbediensteten vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, erhält die oder der Vertragsbedienstete die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe, wenn aber ein solches Entgelt nicht vorgesehen ist, die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Entgelt.
(3) Nach einer Beförderung rücken Vertragsbedienstete in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Entlohnungsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Haben Vertragsbedienstete das Entgelt der Dienstklasse, in die sie eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Werden Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe c in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend von Abs 3 auch die in der Entlohnungsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. § 78 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Entlohnungsschema II können durch Zusätze zum Dienstvertrag folgende Beförderungen vereinbart werden:
Erhöhung der Bezüge
§ 83
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Bezüge nach Maßgabe des Abs 2 durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat den entsprechenden Gehaltsansätzen der Gemeindebeamten zuzüglich eines Zuschlags von 5,25 % zu entsprechen. Dieser Zuschlag verringert sich ab dem 31. Dezember 2002 bei jeder allgemeinen Bezugserhöhung der Gemeindebediensteten um eine Prozentpunktezahl, die der Hälfte des Prozentsatzes der allgemeinen Erhöhung des Gehaltsansatzes für die Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 8, entspricht. Der Zuschlag darf jährlich nicht weiter als auf 5 % verringert werden. Bei der Berechnung des Zuschlages bleiben Beträge unter fünf Cent unberücksichtigt, Beträge über fünf Cent sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 84
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.
Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge
§ 85
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
(2) Nichtpauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Dabei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
Auszahlung
§ 86
(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
(3) Der auszuzahlende Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(4) Vertragsbedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Verjährung
§ 87
(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
Abzug von Beiträgen
§ 88
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 84 Abs 2 sinngemäß.
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 89
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs 2.
Nebengebühren
Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
§ 90
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs 1 Z 1,3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelte behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Treten Vertragsbedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
§ 91
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 90 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung dieser pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 90 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.
Überstundenvergütung
§ 92
(1) Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33- fache Stundenzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen, im § 90 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Vertragsbediensteten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist, nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von
Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und an gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 30 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen die oder der Vertragsbedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des Abs 1 abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan
§ 93
(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 29 Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 29 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 90 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.
Sonn- und Feiertagsvergütung
(Sonn- und Feiertagszulage)
§ 94
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an den Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Den unter Abs 3 fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(5) Die Bestimmungen des § 92 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.
Journaldienstzulage
§ 95
(1) Den Vertragsbediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 94 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Bereitschaftsentschädigung
§ 96
(1) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Mehrleistungszulage
§ 97
(1) Den Vertragsbediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Belohnung
§ 98
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen bezahlt werden.
Erschwerniszulage
§ 99
(1) Den Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Gefahrenzulage
§ 100
(1) Den nicht unter Abs 2 fallenden Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
Aufwandsentschädigungen
§ 101
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 105) abgegolten.
Fehlgeldentschädigung
§ 102
(1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Fahrtkostenzuschuss
§ 103
(1) Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als 2 km betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Regionalzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den Vertragsbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), ist von der Landesregierung durch Verordnung in einer Höhe festzulegen, die allen Vertragsbediensteten billiger Weise zugemutet werden kann. Bei Vertragsbediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölftel des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Cent zu runden, dass Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufgerundet werden und Beträge unter 0,5 Cent abgerundet werden.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Vertragsbedienstete sind vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange sie Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 105 iVm den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 haben.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 90 Abs 5 anzuwenden.
(8) Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses, mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
Jubiläumszuwendung
§ 104
(1) Den Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
(3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
(4) Hat die oder der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung ihren bzw seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als nächster folgt. Endet jedoch das Dienstverhältnis, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Reisegebühren
§ 105
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Anweichungen:
Weitere Nebengebühren
§ 106
Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt jeweils 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich sind.
Weitere Leistungen der Gemeinde
Sachleistungen
§ 107
Für Sachleistungen haben Vertragsbedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für die Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Vertragsbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
Vorschuss und Geldaushilfe
§ 108
(1) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(5) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Dienst- und Naturalwohnungen
§ 109
(1) Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter zur Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch schriftliche Vereinbarung zu erfolgen.
(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an Vertragsbedienstete wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
(4) Die Gemeinde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis endet, es sei denn, die Beendigung des Dienstverhältnisses bildet den Anlass für die Gewährung einer Pensionsleistung nach dem ASVG (Abs 5 Z 2).
(5) Die Gemeinde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.
(8) Die Abs 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern nicht eine privatrechtliche Vereinbarung für die Benützung maßgebend ist.
(9) Die Gemeinde kann
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 110
(1) Vertragsbedienstete haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 109 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
(3) Die Grundvergütung beträgt:
(4) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
Betriebskosten
§ 111
(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten haben Vertragsbedienstete in voller Höhe zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach dem für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 zu entrichten.
(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten und 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten von 65 % nach den Verbrauchsanteilen und 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
Abrechnung
§ 112
(1) Vertragsbedienstete haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Vertragsbediensteten, ist der Überschuss in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Vertragsbediensteten, hat sie bzw er den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 113
(1) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage innerhalb folgender Zeiträume:
Dauer des Dienstverhältnisses
Zeitraum des Anspruchs auf
Monatsentgelt und Kinderzulage
bis zu fünf Jahren
42 Kalendertage, bei
Dienstverhinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit jedoch 56
Kalendertage
fünf bis zehn Jahre
91 Kalendertage
ab einschließlich zehn Jahre
182 Kalendertage
(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume ein Zuschuss im Ausmaß des jeweiligen Unterschiedes zwischen der laufenden Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass dieser Zuschuss 49 % dieses Nettomonatsbezugs nicht übersteigen darf.
(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die eine Vertragsbedientete oder ein Vertragsbediensteter nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Werden Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihnen das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Einer Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihr eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Gemeinde hat die oder den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß dem ersten Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, wenn die oder der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs 1 und 7 zuzurechnen.
Enden des Dienstverhältnisses
Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
§ 114
(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 116 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 119 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 116 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 84 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
Zeugnis
§ 115
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.
Kündigung
§ 116
(1) Die Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 122 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 54 ist kein Grund, der die Gemeinde zur Kündigung berechtigt.
(5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Gemeinde ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.
Kündigungsfristen
§ 117
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ..................... 1 Woche,
6 Monaten ....................................... 2 Wochen,
1 Jahr ............................................... 1 Monat,
2 Jahren ........................................... 2 Monate,
5 Jahren ........................................... 3 Monate,
10 Jahren ......................................... 4 Monate,
15 Jahren ......................................... 5 Monate.
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 118
(1) Während der Kündigungsfrist ist der oder dem Vertragsbediensteten auf ihr bzw sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.
(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn
(3) Abs 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 119
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch der oder des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Das Gleiche gilt:
(5) Ein wichtiger Grund, der die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre oder seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Abfertigung
§ 120
(1) Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
(3) Abweichend von Abs 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehegatten oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(5) Abweichend von Abs 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn
(6) Abweichend von Abs 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie oder er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(7) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs 6 das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als
(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des, der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Abs 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubs gemäß MSchG oder
VKG auszugehen.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
(12) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(13) Werden Vertragsbedienstete, die gemäß Abs 3 das Dienstverhältnis gekündigt haben oder ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt haben, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, haben sie der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.
Sonderverträge
§ 121
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(3) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 11 Abs 2 nicht anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz und Karenz
aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 122
Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
Arbeitsplatzsicherung
§ 123
Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 124
Die Gemeinde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten und deren Angehörigen sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit derartige Verarbeitungen keine Datenanwendungen im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden.
Pensionskassenverträge
§ 125
Die Gemeinde kann über Beschluss der Gemeindevertretung zu Gunsten ihrer Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen mit einer Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes einen Pensionskassenvertrag abschließen. Der darin zu regelnde Dienstgeberbeitrag darf 1 % der Bezüge gemäß § 61 zuzüglich der allgemeinen Leistungszulage nicht übersteigen.
Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen
§ 126
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
(3) Die Handhabung folgender Maßnahmen kann von der Gemeindevertretung durch allgemeine Richtlinien geregelt werden:
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
(5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 83 gestützten Verordnungen drei Monate nicht überschreiten.
Verweisungen
§ 127
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die im Folgenden jeweils zitierte Fassung:
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 128
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.
(3) Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema II, deren Vorrückungsstichtag zwischen dem 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 1992 liegt, erhalten bei der Anstellung bei gleich bleibendem Vorrückungstermin eine Verbesserung um eine Entlohnungsstufe.
(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs 1 und 3 § 20c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Anlage
Einreihung von Vertragsbediensteten
Entlohnungsschema I
Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)
§ 1
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Studium. Dieses ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes nachzuweisen.
(2) Für folgende Dienstzweige gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:
Dienstzweig:
Einreihungserfordernis:
Ärztlicher Dienst
Berechtigung zur
selbstständigen Ausübung des
ärztlichen Berufs
Höherer psychologischer Dienst
Der Abschluss der
philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie
Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)
§ 2
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes Studium ersetzt, wenn mit diesem auch das Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe a erfüllt wird.
(2) Als Reifeprüfung gilt auch der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.
(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn die oder der Vertragsbedienstete außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.
(7) Im Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst wird das Erfordernis des Abs 1 ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die gemäß Abs 5 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit
außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden.
Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)
§ 3
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.
(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.
(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
(5) Für die nachstehenden Dienstzweige treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:
Dienstzweig
Einreihungserfordernis
Gehobener Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG
Berechtigung zur Ausübung des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG
Medizinisch-technischer
Fachdienst
Berechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen Fachdienstes
nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G
Hebamme
Berechtigung zur Ausübung des Berufs
einer Hebamme und eine vierjährige
einschlägige Praxis
(6) Für die Dienstzweige nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:
Medizinisch-technischer Dienst
Dienstklassen I
bis V
Hebammen:
Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)
§ 4
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.
(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:
Dienstzweig
Einreihungserfordernis
Dienst der Pflegehilfe
Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten
des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG
Sanitätshilfsdienst
Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten
des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G
Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)
§ 5
Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.
Entlohnungsschema II
Einreihungserfordernisse
§ 6
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohungsgruppen des Entlohnungsschemas II gelten folgende Einreihungserfordernisse:
Erfordernisse:
p3
Abgeschlossener Lehrberuf und Verwendung als
Facharbeiter(in) in diesem Beruf;
Verwendung als Führer(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze);
Verwendung als Heizer(in) in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreich abgelegter Dampfkesselwärterprüfung;
überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und entweder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t oder ein Spezialfahrzeug gelenkt wird;
Verwendung als Maschinist(in) in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist;
Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter(in) oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst;
Verwendung als Straßenerhaltungsfachkraft;
Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer mindestens zweiwöchigen Ausbildung über die gemäß § 14 Abs 1 des Bäderhygienegesetzes erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse.
p4
Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;
Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Gemeindedienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (= mindestens 25% der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird; Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.
p5
Eignung für die vorgesehene Verwendung als
Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in).
Nachweis eines Lehrberufs
§ 7
Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:
Griessner
Schausberger
Programmgesteuerter Zugriff
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