Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wird
LGBL_SA_20020228_14Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2002
Fundstelle
LGBl Nr 14/2002 6. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 80/1991 und 46/2001 der Kundmachungen LGBl Nr 105/1987 und 22/1994 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 entfällt im ersten Satz die Verweisung auf "§ 34" und lautet der zweite Satz: "Die Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen der Fall, dass die Trennstücke nicht größer als 2.000 m² sind, sich auf ihnen nach den Erklärungen der Vertragsparteien in der Teilungsurkunde keine eingeforsteten Hauptgebäude (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) befinden und mit ihnen keine Nutzungsrechte übertragen werden."
1.2. Abs 3 lautet:
"(3) Bei Teilung der verpflichteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung durch die Berechtigten mit Zustimmung des Verpflichteten erfolgt. In Bezug auf die Ausübung der Nutzungsrechte gilt Folgendes:
und die Ausübung der Nutzungsrechte auch nach der Teilung ausreichend gesichert erscheint. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
"(3) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere kann von der Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster und zweiter Satz vorliegt und die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der bisherigen sowie der neuen berechtigten Liegenschaft nicht widerspricht."
3.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben."
3.2. Im Abs 4 wird angefügt: "Die Agrarbehörde kann auf Grund eines vor Eintritt des Verfalls gestellten Antrages den Verfall der für höchstens 20 Jahre aufgespeicherten Gebühr bis zu 15 Jahre weiter aufschieben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Baulichkeit innerhalb dieser Frist wiederinstandgesetzt oder wiederhergestellt wird."
"Bedarfsholzentschädigung
§ 7
Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (zB Harteindeckung, Zäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in der urkundlichen und, wenn diese nicht mehr feststellbar ist, in der bisherigen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der zuerkannten Holzmenge darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht übersteigen. Im Fall der Verbauung eines Gewässers durch eine Wassergenossenschaft im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, gebührt den Eigentümern von werkholzberechtigten Liegenschaften und von Trennstücken daraus im Rahmen des Anspruches gemäß dem ersten Satz Holz am Stock im Wert von 50 % der von ihnen an die Wassergenossenschaft zu leistenden Interessentenbeiträge. Zum angemessenen Ausgleich für den zuerkannten Holzbezug ruht der Anspruch auf Bedarfsholz, ausgenommen Elementarholz, für die von der Maßnahme erfassten Teile der Baulichkeit auf die Dauer der Haltbarkeit der verwendeten Baustoffe.
Brennholzumrechnung
§ 8
(1) Wenn die urkundlich gebührende Menge an Brennholz in dem nach der Regulierungsurkunde dafür bestimmten Sortiment nicht gedeckt werden kann, ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz abzugeben, wobei vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 1,68 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz mit mindestens 18 cm Zopfstärke gleichzuhalten sind. Wenn das höherwertige Rundholz lang ausgeformt und im Festmaß gemessen wird, sind zwei Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten.
(2) Eine Umrechnung ist nur dann unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, dass bei Fehlen des für Brennholzzwecke in erster Linie zu verwendenden urkundlich bestimmten Sortiments der Abgang durch höherwertiges Holz zu decken ist.
(3) Wenn das urkundlich gebührende Brennholz im Einforstungswald nicht aufgebracht werden kann, steht dem Verpflichteten das Recht zu, dasselbe an einem für den Berechtigten nicht ungünstiger gelegenen Ort außerhalb des Einforstungswaldes anzuweisen. Dabei hat der Verpflichtete das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen."
"(2) Die Ergänzungsregulierung bezweckt im Rahmen des gemäß § 11 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese lückenhaft oder mangelhaft sind oder die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern."
"(2) Die Ablösung ist insbesondere unzulässig, wenn
(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im Sinn der Abs 1 oder 2 entgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst werden.
(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann."
"(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein aus Gründen der Arrondierung unvermeidlicher Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß aller Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen. Im Fall der Abtretung von Wald ist auch der Wertunterschied zwischen den Holzbeständen des abgetretenen Waldes und den zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbeständen in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich ein Viertel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berechtigten einem höheren Geldausgleich zustimmen. Der Wertausgleich kann im Einvernehmen auch in Form einer Holzentnahme erfolgen; das Einvernehmen hat sich auf die gesamte Vorgangsweise für die Holzentnahme zu erstrecken."
"Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 50a
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide
(§ 21)
(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss der Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Landesumweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Sie hat Parteistellung mit den Rechten nach § 50b Abs 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 48 Abs 3 von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen sind.
(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.
Verfahren
§ 50b
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Landesumweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde. Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektivöffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(9) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27."
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
"(4) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 10, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.
(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum 1. März 2002 geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu überweisen."
"Umsetzungshinweis
§ 57
Die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 50a) und die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens (§ 50b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG."
Griessner
Schausberger
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