Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird
LGBL_SA_20020221_11Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2002
Fundstelle
LGBl Nr 11/2002 5. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/1999, wird geändert wie folgt:
"(4) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
"(6) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Landesdarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
4.1. Den Abs 1 bis 3, die die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(4)" erhalten, wird vorangestellt:
"(1) Ob rückzahlbare Annuitätenzuschüsse verzinslich oder unverzinslich sind, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt."
4.2. Im Abs 2 (neu) entfällt der 1. Satz.
5.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln."
5.2. Im Abs 2 lauten der 1. und 2. Satz: "Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter Nutzfläche festzusetzen."
7.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln."
7.2. Im Abs 2 lauten der 1. und 2. Satz: "Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen."
"(15) Die §§ 6 Abs 2, 11 Abs 4, 13 Abs 6, 17, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 sowie 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(16) Die §§ 11 Abs 4, 13 Abs 6, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 und 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2002 finden auch auf Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 Anwendung."
Griessner
Schausberger
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