Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird
LGBL_SA_20020221_10Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2002
Fundstelle
LGBl Nr 10/2002 5. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(3) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdengesetzes 1997, BGBl I Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 134/2000, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
2a.1. Abs 2 lautet:
"(2) Als nicht verwertbar gelten:
2a.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe."
3.1. Die Abs 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2002:
(2) Im Sinn des Abs 1 sind:
3.2. Die Abs 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(7)".
3.3. Im Abs 5 (neu) wird die Verweisung "gemäß Abs 7" durch die Verweisung "gemäß Abs 6" ersetzt.
3.4. Im Abs 6 (neu) entfällt der Klammerausdruck "(Abs 2)".
3.5. Im Abs 7 (neu) wird im ersten Satz die Wortfolge "Die auf Grund des Abs 2 festgesetzten Richtsätze" durch die Wortfolge "Die Richtsätze gemäß Abs 1" ersetzt und nach dem letzten Satz angefügt: "Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden."
4.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht."
4.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck "20 v.H." durch den Ausdruck "20 %" ersetzt.
4.3. Die Abs 4 bis 7 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(5) Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(6) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(7) Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
(8) Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(9) Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution im Rahmen des § 26 Abs 3 Z 5 des Salzburger Pflegegesetzes handelt.
(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen über Aufnahmekriterien, Einweisungsrechte, die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag und Pflegetarif, die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen, die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und die Gebarungskontrolle noch vor der Errichtung voraus. Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.
(11) Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt."
5.1. Im Abs 2:
5.1.1. Die Z 3 und 4 lauten:
5.1.2. Die Z 8 entfällt. Die Z 9 erhält die Bezeichnung "8.".
5.2. Im Abs 4 wird die Verweisung "gemäß Abs 2 Z 9" durch die Verweisung "gemäß Abs 2 Z 8" ersetzt.
5.3. Die Abs 5 und 6 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt."
"Allgemeines
§ 42
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), und bestimmten Geschenknehmern (§ 44a) zu ersetzen."
"Ersatz durch Geschenknehmer
§ 44a
(1) Hat der Sozialhilfeempfänger
(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als
Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes."
14.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden."
14.2. Abs 4 lautet:
"(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden."
15.1. Der bisherige Abs 2 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
15.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(2) Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der Sozialhilfeträger mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz."
15.3. Im Abs 3 (neu) wird die Verweisung "gemäß Abs 1" durch die Verweisung "gemäß Abs 1 und 2" ersetzt.
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
(ab 1. Jänner 2002)
§ 58
(1) Die §§ 12 Abs 8, 48 Abs 3 und 50 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs 3 und 4, 8 Abs 2 und 7, 12, 17 Abs 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs 2, 4 und 5, 28, 30 Abs 1 und 34a Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs 1, 2 und 4 und 46 Abs 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.
(3) Durch § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
(4) Die §§ 17 Abs 1 vierter Satz und 30 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.
(5) Die auf Grund des § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2001 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.
(6) § 17 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.
(7) Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß § 17 Abs 8 in der neuen Fassung zu valorisieren.
(8) § 44a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.
(9) Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft."
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