Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
LGBL_SA_20020117_3Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2002
Fundstelle
LGBl Nr 3/2002 2. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 2/2002 wird geändert wie folgt:
"(5) Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Abs 6 folgende Daten elektronisch zu melden:
(6) Die Meldepflicht gemäß Abs 5 besteht nur soweit, als die genannten Daten vom Krankenanstaltenträger zum Zweck der ambulanten Behandlung (oder allenfalls der nachfolgenden stationären Aufnahme) erhoben werden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten."
"(6) § 84 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2002 tritt mit 1. März 2001 in Kraft."
Griessner
Schausberger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.