Naturschutzgesetz-Novelle 2001
LGBL_SA_20020117_1Naturschutzgesetz-Novelle 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2002
Fundstelle
LGBl Nr 1/2002 1. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 3:
„§ 3a Interessensabwägung“
1.2. Nach § 22:
„7a. Unterabschnitt
§ 22a Europaschutzgebiete
§ 22b Vorläufiger Schutz“
2.1. Im Abs 5 lautet die lit c:
„c) die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse (zB Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe landwirtschaftliche Wirtschaftsweisen) unter besonderer
Berücksichtigung des Art 10 der FFH-Richtlinie
(§ 5 Z 12);“
2.2. Im Abs 6 lautet der erste Klammerausdruck
„(§§ 16, 19 und 22a)“
„Geltungsbereich
§ 3
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
(2) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.
(3) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.
Interessensabwägung
§ 3a
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
(4) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.
(5) Im Fall des Abs 4 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen
ökologischen Netzes ,Natura 2000‘ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die
„Begriffsbestimmungen
§ 5
„(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen,wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.“
„7a. Unterabschnitt
Europaschutzgebiete
§ 22a
(1) Eine Liste der Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im § 5 Z 10 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.
(2) Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. Auf das Verfahren zur Erlassung der Europaschutzgebietsverordnung findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde tritt und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.
(3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 2 und 3 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt sind. Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
(6) Für Europaschutzgebiete sind – falls erforderlich – Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne (§ 35) unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen
und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu
überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
Vorläufiger Schutz
§ 22b
(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 22a dürfen Nutzungsmaßnahmen von
Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind.
(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die
eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten
bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie
oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand
erhalten oder wiederhergestellt werden soll,
dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine Verschlechterung der unter Abs 2 fallenden Lebensräume und keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderläuft.
(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.“
10.1. Im Abs 1 wird angefügt:
„f) der Betrieb von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken.“
10.2. Im Abs 6 lautet lit e:
„e) Ankündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften, ausgenommen Anlagen gemäß Abs 1 lit f;“
10.3. Abs 7 lautet:
„(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind alle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a.“
12.1. Abs 2 lautet:
„(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze. Er umfasst das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von 4 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 1 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 1 5 ihrem Standort zu entfernen oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen ist, sowie aus der Natur entnommene Pflanzen zu besitzen, zu transportieren, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben.
Das Verbot des Besitzes, des Transportes und der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann.“
12.2. Im Abs 4 wird nach der Z 4 eingefügt:
13.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „Jagdbare Tiere und Fische“ durch die Wortfolge „Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln“ ersetzt.
13.2. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.“
13.3. Abs 3 lautet:
„(3) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann, soweit dem nicht Bestimmungen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie entgegenstehen, bei einzelnen Tierarten vorgesehen werden, dass die im Abs 2 enthaltenen Verbote mit Ausnahme des Verbots der entgeltlichen Weitergabe nicht für folgende Tiere gelten:
15.1. Im Abs 1 erhalten die Z 2 bis 9 die Bezeichnung „3.“ bis „10.“ und wird nach der Z 1 eingefügt: „2. der Getränkeerzeugung;“
15.2. Abs 2 lautet:
„(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFHRichtlinie genannt sind, findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.“
17.1. Im Abs 2 lautet die lit i:
„i) Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a);“
17.2. Im Abs 3 wird angefügt: „Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten,welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.“
18.1. Im Abs 1 wird nach der Wortfolge „geschützten Gebietes“ der Ausdruck „oder eines Europaschutzgebietes (§ 5 Z 10)“ eingefügt.
18.2. Im Abs 3 wird nach dem Ausdruck „Nationalpark,“ der Ausdruck „Europaschutzgebiet,“ eingefügt und wird der Ausdruck „Reiherschutzgebiet“ durch den Ausdruck „Brachvogel-Schutzgebiet“ ersetzt.
20.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „zum geschützten Landschaftsteil oder zum Naturschutzgebiet“ durch die Wortfolge „zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet“ ersetzt.
20.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck „§§ 12 Abs 1 oder 19“ durch den Ausdruck „§§ 12 Abs 1, 19 oder 22a“ ersetzt.
21.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „zum geschützten Landschaftsteil oder zum Naturschutzgebiet“ durch die Wortfolge „zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet“ ersetzt.
21.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck „§ 12 Abs 1 oder § 19“ durch den Ausdruck „§§ 12 Abs 1, 19 oder 22a“ ersetzt.
25.1. Abs 1 lautet:
„(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.“
25.2. Im Abs 3 werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „oder Berechtigung“ eingefügt und die Z 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand.
(4) In Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, kann er entsprechend seiner Stellungnahme Berufung gegen den Bescheid erheben. Hat der Naturschutzbeauftragte im Verfahren ein Gutachten erstellt, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gegenüber der bescheiderlassenden Behörde erklären, dass der Bescheid seiner Stellungnahme nicht Rechnung trägt. Mit dem fristgerechten Einlangen der Erklärung geht die Parteistellung im Verfahren auf die Landesumweltanwaltschaft (§ 55) über; dies gilt auch für die im § 55 Abs 2 genannten Verfahren. Die Behörde hat der Landesumweltanwaltschaft den Bescheid unverzüglich zuzustellen, der somit ein selbstständiges Berufungsrecht zukommt.
(5) (Verfassungsbestimmung) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Berufung, auf Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 4 und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen.“
„(3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist § 54 Abs 4 nicht anzuwenden.“
„(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFHRichtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.“
„(7) Die §§ 2 Abs 5 und 6, 3, 3a, 5, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 18 Abs 2, 19, 22a, 22b, 25 Abs 1, 26 Abs 1, 6 und 7, 27 Abs 2, 29 Abs 2 und 4, 31 Abs 1, 2 und 3, 32 Abs 2, 33 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2 und 3, 38 Abs 1 und 3, 41, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 2, 47 Abs 1, 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 3, 51 Abs 1 und 3, 53 Abs 4, 54 Abs 3 bis 5, 55 Abs 3, 60 Abs 1 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2002 treten mit 1.Jänner 2002 in Kraft.“
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