Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20011228_118Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl Nr 118/2001 34. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
§ 4 lautet:
"Rettungsbeitrag
§ 4
(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Jänner 2002 2,80 € und ab 1. Jänner 2003 2,94 € je Einwohner der Gemeinde. Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags zugrunde zu legende Einwohnzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung. Dieses Ergebnis wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zähltag der Volkszählung folgt.
(2) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrags hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekannt gegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrags, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(3) Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 2002 2,50 € und ab 1. Jänner 2003 2,80 € je Einwohner des Landes zu
leisten. Abs 1 dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2002 einen Beitrag von 0,70 € je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser ist wie folgt aufzuteilen:
(5) Die gemäß Abs 1 und 3 für das Jahr 2003 zu leistenden Beiträge und der gemäß Abs 4 für das Jahr 2002 zu leistende Beitrag sind, beginnend ab dem Jahr 2004 bzw 2003, mit dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres wertgesichert. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Griessner
Schausberger
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