Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002
LGBL_SA_20011228_109Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl Nr 109/2001 33. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2001 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002)
Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der geltenden Fassung sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75 in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung
§ 1
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.
(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 10,50 € und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifes festgelegten Tarifposten 21 € nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 940 € nicht überschreiten.
§ 2
(1) Für die im besonderen Teil des Tarifes bezeichneten Tatbestände ist die geltende Fassung der jeweils genannten Rechtsvorschriften maßgeblich.
(2) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert werden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 3
Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben
§ 4
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 4 in bar, mit Erlag- oder Zahlschein oder mit besonderen Marken entrichtet werden. Die Entrichtung mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist dann möglich, wenn es die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässt und entsprechend bekannt macht.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in bar, mit Erlag- oder Zahlschein oder mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.
(3) Erfolgt die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Marken, sind diese von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung, die den Anlass zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, dass der Aufdruck zum Teil auf der Marke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Es dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.
(4) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 Abs 1 und 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, in der Fassung BGBl II Nr 146/2000.
In- und Außerkrafttreten
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2000, LGBl Nr 125, außer Kraft.
Anlage
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Tarifpost Bezeichnung Euro
1 Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im
Privatinteresse der Partei liegen 21
sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch
einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen udgl), sofern die
Amtshandlung auch im Privatinteresse der
Partei gelegen ist 10,50
Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen
je Seite 2,50
ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung
auch im Privatinteresse der Partei gelegen
ist, unbeschadet des Kostenersatzes für die
Herstellung der erforderlichen Kopien je Bogen
des Duplikates 2,50
die Amtshandlung auch im Privatinteresse der
Partei gelegen ist 10,50
Privatinteresse der Partei gelegen ist 10,50
Pausen und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie
von der Behörde ausgestellt werden, sofern die
Amtshandlung auch im Privatinteresse der
Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30 cm)
a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen
Abzügen oder Handpausen 6,20
b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit
erheblichem Arbeitsaufwand 13
Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
a) gemäß § 10 Abs 1 und 4
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) bei
einem Jahresbruttoeinkommen der Partei
aa) bis 3.700 € 105
bb) über 3.700 bis 7.400 € 420
cc) über 7.400 bis 11.100 € 580
dd) über 11.100 bis 14.800 € 750
ee) über 14.800 bis 22.200 € 830
ff) über 22.200 € 940
b) gemäß § 10 Abs 6 StbG 940
Z 1 lit b StbG bei einem Jahresbruttoeinkommen
der Partei
a) bis 3.700 € 105
b) über 3.700 bis 7.400 € 290
c) über 7.400 bis 11.100 € 375
d) über 11.100 bis 14.800 € 500
e) über 14.800 bis 22.200 € 580
f) über 22.200 € 660
§§ 11a, 12 Z 1 lit a oder 2 StbG
a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei
aa) bis 3.700 € 105
bb) über 3.700 bis 7.400 € 210
cc) über 7.400 bis 11.100 € 290
dd) über 11.100 bis 14.800 € 375
ee) über 14.800 bis 22.200 € 420
ff) über 22.200 € 475
b) wenn die Partei über kein eigenes Einkommen
verfügt, ist als Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Höhe der Verwaltungsabgabe ein
Drittel des Jahresbruttoeinkommens des
Ehegatten zugrunde zu legen.
Rechtsanspruch gemäß den §§ 12 Z 3, 13 und 14
StbG besteht 150
Rechtsanspruch gemäß § 12 Z 4 StbG besteht 52
Ehegatten (§ 16 StbG)
a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei
aa) bis 3.700 € 105
bb) über 3.700 bis 7.400 € 210
cc) über 7.400 bis 11.100 € 290
dd) über 11.100 bis 14.800 € 375
ee) über 14.800 bis 22.200 € 420
ff) über 22.200 € 475
b) wenn die Partei über kein eigenes Einkommen
verfügt, ist als Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Höhe der Verwaltungsabgabe ein
Drittel des Jahresbruttoeinkommens des
Ehegatten zugrunde zu legen.
Kind (§ 17 StbG) 29,50
Staatsbürgerschaft gemäß § 25 Abs 2 StbG durch
Erklärung
a) des Ehegatten eines Universitäts- bzw
Hochschulprofessors 530
b) eines Kindes eines solchen 29,50
Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG) bei einem
Jahresbruttoeinkommen der Partei
a) bis 7.400 € 580
b) über 7.400 bis 11.100 € 790
c) über 11.100 € 940
Staatsbürgerschaft in Folge Verzichtes (§ 38
Abs 2 StbG) 29,50
Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1 StbG 43,50
Staatsbürgerschaft durch Erklärung eines
Kindes gemäß Art I § 1 Staatsbürgerschafts-
Übergangsrecht 1985, Anlage 2 zu BGBl
Nr 311/1985 29,50
II. Straßenverkehr und Schifffahrt
einem Fahrzeug
oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs 1 der
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960)
a) je bestimmten Tag 10,50
b) je Monat 47,50
c) höchstens 285
oder -verboten (§ 45 Abs 2 StVO 1960)
Ausnahmen vom Fahrverbot an Samstagen,
Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen je
Lastkraftwagen oder Anhänger oder
Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende
Arbeitsmaschine
a) an Samstagen
aa) je bestimmten Tag 10,50
bb) je Monat 21
cc) höchstens 130
b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
aa) je bestimmten Tag 15
bb) je Monat 52
cc) höchstens 352
Betrifft die Ausnahmebewilligung
ausschließlich die Zeit zwischen 20:00 und
22:00 Uhr an Sonntagen bzw 24:00 Uhr an
gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die
Tarife gemäß sublit aa, bb und cc auf 2,90 €,
10 € und 60 €.
auf Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die
Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolizeibehörde) zuständig ist 62
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die
Landesregierung zuständig ist 105
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960)
für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw
von unbestimmter Dauer 41,50
Anbringens von Werbe- und Ankündigungstafeln
(§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel
a) für kürzere als Jahresfrist 41,50
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber
bzw von unbestimmter Dauer 165
Straße (§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat
oder länger 41,50
gemäß § 16 Abs 1 Schiffahrtsgesetz iVm § 54
Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung für einen
Monat oder länger 41,50
Abs 1 Schifffahrtsgesetz in Verbindung mit
§ 64 Abs 1 Seen- und Flußverkehrsordnung 41,50
Abs 3 Schiffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c
der Verordnung LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1
lit d der Verordnung LGBl Nr 58/1990 und § 2
Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 41/1999)
a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten
Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und
Veranstaltung 10,50
b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf
Seen je Fahrzeug
aa) bis zu einer Woche 10,50
bb) länger als eine Woche 41,50
III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG
a) zu anderen als den in lit b und c genannten
Geschäften 100
b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder
fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio € 195
c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder
fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio € 310
gemäß § 7 Abs 5 WGG 100
a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder
Grundkapital 250
b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder
Grundkapital 475
WGG 475
IV. Land- und Forstwirtschaft
Tierzuchtgesetz) 105
Tierzuchtgesetz) 31,50
Embryotransfereinrichtung (§ 16 Abs 1
Tierzuchtgesetz) 330
Eigenjagdgebiet (§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 - JG)
je begonnenes Hektar 0,65
Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der
letzten Feststellung sind nur die
hinzugekommenen oder abgegebenen Flächen zu
berechnen; die Verwaltungsabgabe beträgt aber
mindestens 33
Gemeinschaftsjagdgebiets in mehrere
selbstständige Gemeinschaftsjagdgebiete
(§ 16 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar des (der) neuen
Gemeinschaftsjagdgebiete(s) 0,65
auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar 0,65
mindestens aber 33
einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 100
Abrundung von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG),
behördliche Abrundung von Jagdgebieten
insbesondere durch Austausch von Flächenteilen
(§ 18 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,65
mindestens aber 33
(§ 28 Abs 2 JG) 100
(§ 29 Abs 7 JG) 33
gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,65
mindestens aber 33
Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebiets (§ 39 JG)
je begonnenes Hektar 0,65
mindestens aber 33
JG), wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung
bei der erstmaligen Ausstellung durch
Prüfungszeugnisse oder andere ausreichende
Unterlagen, die nicht allgemein als Nachweis
der jagdlichen Eignung anerkannt sind,
erbracht wird 41,50
einer Größe des Jagdgebiets
a) bis 250 Hektar 50
b) über 250 Hektar 100
eines Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG) 50
(§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe
a) bis 10 Hektar 225
b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 450
c) über 50 Hektar 660
Errichtung und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen
(§ 69 Abs 1 JG) 100
Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je
angefangenen Verhandlungstag 100
Zerlegung von Fischereirechten (§ 1 Abs 3
Salzburger Fischereigesetz 1969, im Folgenden
kurz als "Fischereigesetz" bezeichnet) 105
Umfang eines Fischwassers (§ 2 Abs 3
Fischereigesetz) 105
Änderung einer Teichanlage (§ 6a Abs 2
Fischereigesetz)
je angefangene 1.000 m² Fläche 10,50
mindestens aber 41,50
lit c Fischereigesetz) mit Geltung
für einen Kalendertag 3,30
für zwei Wochen 6,20
Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs 1 lit a, b und c
Grundverkehrsgesetz 1997 - GVG 1997,
ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften
zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder
verschwägerten Personen,
je angefangene 7.400 € Wert des
Geschäftsgegenstandes 83
höchstens insgesamt 1.090
Für die Feststellung des Wertes des
Geschäftsgegenstandes ist jener Wert
maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der
finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den
jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des
Gebühren- und Abgabenrechtes zugrunde gelegt
wird.
Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs 1 lit d GVG 1997,
ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften
zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder
verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in
Tarifpost 56 festgesetzten Tarifsätze,
mindestens aber 21 €.
Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 12 Abs 4 GVG
1997 über die vollständige Anzeige eines
Rechtsgeschäftes 25
Rechtsgeschäft gemäß § 13 Abs 1 lit a GVG 1997
jeweils 200 % der in Tarifpost 56
festgesetzten Tarifsätze, höchstens aber 1.090
Rechtsgeschäft gemäß § 16 Abs 1 GVG 1997
jeweils 400 % der in der Tarifpost 56
festgesetzten Tarifsätze, höchstens aber 1.090
Abs 3 GVG 1997, dass das Rechtsgeschäft zu
Folge staatsvertraglicher Verpflichtungen
keiner Zustimmung bedarf 47,50
V. Wirtschaft
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum (§ 12
Landeselektrizitätsgesetz 1999 - LEG) 235
Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG 3.050
mit Engpassleistung bis 1 MW 73
mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 218
mit Engpassleistung über 5 MW 363
(§ 32 LEG)
mit Engpassleistung bis 1 MW 73
mit Engpassleistung über 1 MW bis 5 MW 218
mit Engpassleistung über 5 MW 363
98
330
940
mindestens aber
6,20
62
62
21
6,20
62
21
21
16,50
165
165
165
31,50
105
für beschränkte Zeit
für unbeschränkte Zeit
165
31,50
62
31,50
31,50
41,50
105
6,20
165
155
420
41,50
41,50
31,50
120
21
31,50
41,50
31,50
31,50
98
155
21
62
120
83
620
VI. Raumordnung und Bauen
21
33
210
52
21
52
21
10,50
21
50
10,50
16,50
6,90
16,50
12,50
41,50
10
41,50
33
8,70
16,50
33
8,70
105
105
310
33
10,50
50
475
21
475
41,50
41,50
41,50
6,90
50
105
21
165
VII. Umweltschutz
475
210
62
105
31,50
98
98
250
940
6,20
31,50
195
63
31,50
6,20
31,50
31,50
31,50
31,50
31,50
940
31,50
7,90
31,50
98
475
31,50
31,50
50
50
10,50
50
475
50
105
105
105
98
98
VIII. Gesundheit
475
475
475
475
105
52
210
155
210
210
210
155
41,50
41,50
475
41,50
195
62
62
155
41,50
41,50
475
62
155
155
155
79
31,50
31,50
155
120
620
195
310
41,50
IX. Sonstiges
850
660
83
750
83
47,50
31,50
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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