Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV
LGBL_SA_20011017_95Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.10.2001
Fundstelle
LGBl Nr 95/2001 31. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. September 2001 über die Anforderungen an Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze sowie über den Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV)
Auf Grund des § 44 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Der 2. Abschnitt findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 40 Abs 1 zweiter Satz BSG Anwendung.
(2) Der 3. Abschnitt findet auf Bildschirmarbeit Anwendung. Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 40 Abs 1 erster Satz BSG.
(3) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auf die im § 40 Abs 5 BSG angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht.
(4) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 41 Abs 3 BSG liegt vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.
Bildschirmarbeitsplätze
Geräte, Bildschirm und Tastatur
§ 2
(1) Die Benutzung des Gerätes als solches darf keine Gefährdung der Bediensteten mit sich bringen.
(2) Bildschirme haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
(3) Die Tastatur hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Arbeitstisch und Arbeitsfläche
§ 3
(1) Der Arbeitstisch bzw die Arbeitsfläche muss eine ausreichende große und reflexionsarme Oberfläche besitzen sowie eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen.
(2) Wenn ein Manuskripthalter verwendet wird, muss dieser stabil und verstellbar sein. Er ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich vermieden werden können.
(3) Für eine bequeme Arbeitshaltung muss ausreichender Raum vorhanden sein. Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Bediensteten ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.
Arbeitsstuhl
§ 4
Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit der Bediensteten nicht einschränken und muss ihnen eine ergonomisch günstige Körperhaltung ermöglichen. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. Erforderlichenfalls oder auf Wunsch des Bediensteten ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.
Beleuchtung und Belichtung
§ 5
(1) Die allgemeine Beleuchtung und die spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen) sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass zufrieden stellende Lichtverhältnisse und ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Bediensteten gewährleistet sind.
(2) Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflektion auf dem Bildschirm verursachen. Die Fenster müssen soweit erforderlich mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt.
Lärm, Wärme, Strahlung
§ 6
(1) Dem durch die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte verursachten Lärm ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, um insbesondere eine Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
(2) Die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Bediensteten störend wirkt.
(3) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten unerheblich sind.
Unterweisung
§ 7
Jede/Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie über die ergonomisch richtige Anordnung und Einstellung des Gerätes, der Vorrichtungen zur Eingabe und Datenerfassung sowie der Zusatzgeräte zu unterweisen.
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung
§ 8
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinn des § 41 Abs 1 BSG ist zunächst festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 vorliegt.
Täglicher Arbeitsablauf
§ 9
(1) Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause.
(2) Pausen gemäß Abs 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
Untersuchung und Sehhilfen
§ 10
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten:
(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der/des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
Information
§ 11
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:
(2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(3) Die Information (Abs 1) sowie Anhörung und Beteiligung (Abs 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs 1 informiert bzw gemäß Abs 2 einbezogen werden.
Inkrafttreten
§ 12
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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