Gesetz, mit dem das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 geändert wird (Landesstraßengesetz-Novelle 2001)
LGBL_SA_20010920_92Gesetz, mit dem das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 geändert wird (Landesstraßengesetz-Novelle 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2001
Fundstelle
LGBl Nr 92/2001 30. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 geändert wird (Landesstraßengesetz-Novelle 2001)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl Nr 119, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 sowie der Kundmachung LGBl Nr 15/1973 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt die lit b und erhalten die lit c bis e die Bezeichnungen "b)" bis "d)".
1.2. Abs 3 lautet:
"(3) Als geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist."
2.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist:
(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist die Landesregierung Straßenrechtsbehörde, wenn eine der Straßen eine im Abs 1 lit a angeführte Straße ist."
2.2. Abs 3 entfällt.
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der Bau und wesentliche Umbau folgender Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenrechtsbehörde:
3.2. Abs 5 lautet:
"(5) Im Ermittlungsverfahren hat die Straßenrechtsbehörde das Vorhaben von den berührten Gemeinden durch dreiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kundmachen zu lassen. Innerhalb dieser Frist kann in die in Betracht kommenden Unterlagen des Vorhabens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden."
"(3) Bei einer Kreuzung von Straßen oder einer Einbindung einer Straße in eine andere ist die Tragung der Herstellungs- und Erhaltungsaufwände durch Vereinbarung der Straßenerhalter zu regeln. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, sind diese Aufwände unter Berücksichtigung des Interesses an der Herstellung oder Änderung der Kreuzung bzw Einbindung, des Ausmaßes des Verkehrs auf den jeweiligen Straßen und der Straßenbreiten angemessen aufzuteilen."
"(2) Dingliche Rechte, die gemäß Abs 1 auf Dauer eingeräumt worden sind, müssen unabhängig von ihrem bücherlichen Rang bei einer Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden."
7.1. Im Einleitungssatz wird die Verweisung auf "die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - Eisenb.-Ent.-G 1954, BGBl. Nr. 71" durch die Verweisung auf "die Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl Nr 71, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 191/1999" ersetzt.
7.2. In der lit c erster Satz wird die Wortfolge "innerhalb eines Jahres" durch die Wortfolge "innerhalb von drei Monaten" ersetzt.
7.3. Die lit e entfällt.
"§ 15a
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder eines Teiles davon nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 15) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht innerhalb eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. In Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand jedenfalls und Werterhöhungen nur soweit zu berücksichtigen, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten zulässigerweise herbeigeführt worden sind; die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme darf jedoch nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu ersetzen, die für Nebenberechtigte (§ 5 EisenbEntG 1954) bestimmt worden sind, soweit und in dem Maß das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen sind, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs 2) ist § 15 Abs 1 lit c sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist vom Straßenerhalter zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB)."
"(1) Die Kosten des Erwerbs des für den Bau von Landesstraßen und deren Zugehör notwendigen Grundes einschließlich der erforderlichen Nebenkosten und im Fall einer Enteignung der dafür geleisteten Entschädigung sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen, wenn der Bau von der Gemeindevertretung verlangt worden ist. Gleiches gilt im Fall der Übernahme einer Straße als Landesstraße. Kommen für den Bau oder die Umwandlung mehrere Gemeinden in Frage, trifft diese Verpflichtung alle Gemeinden, wenn das oder die Verlangen für den größeren Teil der zu bauenden oder zu übernehmenden Straßen gestellt worden ist bzw sind."
"(2) Die Landesstraßenverwaltung hat die Zustimmung nach Abs 1 zu erteilen, wenn durch die bauliche Maßnahme oder die Änderung der Art der Benutzung Interessen des Straßenbaus sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann zur Sicherstellung dieser Erfordernisse unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden. Verweigert die Landesstraßenverwaltung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag die Straßenrechtsbehörde."
"(3) Die §§ 24 und 26 finden auf Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung."
"(4) Der Gemeindevertretung obliegt in Bezug auf die Erhaltung der Gemeindestraßen die Beschlussfassung über Maßnahmen, die über die laufende Erhaltung hinausgehen."
"(2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden."
"VI. Abschnitt
Von den öffentlichen Interessentenstraßen
Allgemeines
§ 31
(1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
(2) Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung 'Straßengenossenschaft' kann auch die Bezeichnung 'Weggenossenschaft' verwendet werden.
Erklärung und Auflassung von
Interessentenstraßen
§ 31a
(1) Die Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde, wenn die Genehmigung des Vertrags über die Bildung einer Straßengenossenschaft beantragt worden ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Weggenossenschaft durch die Behörde vorliegen.
(2) Öffentliche Interessentenstraßen oder Teile davon, die ihre Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 verloren haben, sind von der Straßenrechtsbehörde durch Verordnung aufzulassen.
(3) Die rechtswirksame Erklärung einer öffentlichen Interessentenstraße zur Gemeindestraße bewirkt ihre Auflassung als Interessentenstraße.
Straßengenossenschaft
§ 32
(1) Eine Straßengenossenschaft wird gebildet:
(2) Die Vereinbarung über die Bildung einer Straßengenossenschaft bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Als Interessenten kommen in Betracht:
(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn
(5) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (§ 34) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Abs 3 in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen:
ein Plan, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht;
ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Frage kommenden Personen.
(6) Die Straßenrechtsbehörde hat vor Erlassung des Bescheides zur Bildung einer Straßengenossenschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Der Bescheid zur Bildung der Straßengenossenschaft hat auch die Satzung zu enthalten.
(7) Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs 2 oder 6 erlangt die Straßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.
Satzung
§ 33
(1) Die Satzung einer Straßengenossenschaft hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen den gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(3) Steht ein Grundstück im Sinn des § 32 Abs 3 lit a im Eigentum mehrerer Personen, gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als ein Interessent. Bei Abstimmungen zählen unterschiedliche Stimmabgaben als Ablehnung, wenn in der Satzung nicht anderes geregelt ist. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßengenossenschaft ist jeder Miteigentümer wählbar. Sinngemäßes gilt für mehrere Berechtigte im Sinn des § 32 Abs 3 lit b und c.
Beitragsanteile
§ 34
(1) Die Kosten des Baus und der Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.
(2) Wird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, ist der Beitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren verkehrsmäßigem Vorteil aus der Benutzung der Interessentenstraße festzusetzen. Die Behörde hat dabei insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benutzung der Straße durch die Interessenten Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die für die Ermittlung des verkehrsmäßigen Vorteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(3) Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden; auf Antrag eines Interessenten hat eine Neufestsetzung zu erfolgen.
(4) Rückständige Leistungen der Mitglieder einer Straßengenossenschaft können im Verwaltungsweg mittels Rückstandsausweises eingebracht werden.
Rechtsnachfolger von Interessenten
§ 35
(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.
Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten
§ 36
(1) In eine Straßengenossenschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden:
(2) Die Vereinbarung über die nachträgliche Einbeziehung der Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid in die Genossenschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßengenossenschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baus und der Instandsetzung der Straße zu leisten. Der Berechnung der Höhe des nachträglichen Beitrags ist der Zeitwert der Straße zugrundezulegen.
Ausscheiden von Interessenten
§ 37
(1) Interessenten können aus einer Straßengenossenschaft ausscheiden:
(2) Die Vereinbarung über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßengenossenschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach Zahlung seines Beitrags zu den Kosten des Baus der Straße ohne Rechtsnachfolger aus, hat ihm die Straßengenossenschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrags zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Beitrags in der Höhe von 10% für jedes, wenn auch nur begonnene Jahr der Straßenbenutzung zu berechnen, wenn eine vertragliche Regelung darüber nicht besteht.
Auflösung
§ 38
(1) Eine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:
(2) Der Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.
Besondere Aufsicht über die Straßengenossenschaften
§ 39
(1) Die Organe einer Straßengenossenschaft haben der Straßenrechtsbehörde sämtliche die Verwaltung der Straße betreffende Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Genossenschaft darüber zu gewähren. Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und eines in den Satzungen vorgesehenen Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(2) Über die Bestimmungen des § 43 Abs 1 hinaus kann die Straßenrechtsbehörde, wenn eine Straßengenossenschaft die Wahl der satzungsgemäßen Organe unterlässt oder die Organwalter wiederholt ihre Aufgaben vernachlässigen, mit Bescheid einen Verwalter bestellen, der die Aufgaben der fehlenden bzw säumigen Organwalter auf Kosten der Genossenschaft zu erfüllen hat. Die Straßenrechtsbehörde kann dem Verwalter Aufträge erteilen. Nach dem Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen ist der Verwalter unverzüglich zu entheben.
(3) Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die Straßenrechtsbehörde."
"(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
17.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
17.2. Im Abs 2 wird das Zitat "§ 37 Abs 1" durch das Zitat "§ 31 Abs 1" ersetzt.
"Schlussbestimmungen"
20.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die nur fahrlässige Beschädigung einer unter dieses Gesetz fallenden Straße, der dazugehörigen baulichen Anlagen, Bäume udgl bildet, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenverwaltung vom Beschädiger oder einer von ihm dazu veranlassten Person mitgeteilt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu ahnden."
20.2. Im Abs 2 lautet der Klammerausdruck "(§ 57 VStG)".
20.3. Abs 3 entfällt.
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1972 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 47
(1) Die §§ 12 und 40 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1und 3, und die §§ 4, 6 Abs 1 und 5, 7 Abs 3, 10 Abs 1, 12, 15 Abs 1, 15a, 21 Abs 1, 26 Abs 2, 28 Abs 3, 29 Abs 4, 30 Abs 2, 31 bis 39, 40 Abs 2, 41 Abs 1 und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(3) Die im § 15a Abs 1 enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(4) § 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 finden auf Grundeinlösen nach dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt Anwendung.
(5) Die Weggenossenschaften, die in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der §§ 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.
(6) Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Abs 5 ist anzuwenden.
(7) Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
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Schausberger
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